- Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 28.06.2021
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass sein Beschluss vom 28.06.2021 zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 54 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen hebt daher seinen Beschluss vom 28.06.2021 zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ auf.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(zugleich in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
In seiner Sitzung vom 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Leverkusen zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ abschließend wie folgt beraten:
„Beschluss:
Die Verwaltung wird angewiesen, die Bestätigung des Eingangs der Anzeige bzw. der nachgeforderten Unterlagen nicht zu erteilen und die angeforderten Vermessungsunterlagen zunächst nicht bereitzustellen.
- einstimmig -
Herr Oberbürgermeister Richrath hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.“
Da dieser Beschluss das geltende Recht
verletzt, ist er gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden.
Rechtliche
Würdigung:
Wie bereits in der Stellungnahme
der Verwaltung vom 12.05.2021 zu oben genanntem Antrag sowie in der
Verwaltungsvorlage Nr. 2021/0620 zur Abrissanzeige für das Gebäude Alsenstraße
19, 51373 Leverkusen, Gemarkung Wiesdorf, Flur 32, Flurstück 449, dargestellt, ist
die Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 der Bauordnung NRW 2018 nicht
baugenehmigungspflichtig. Der Eigentümer hat lediglich mindestens vier Wochen
vor der beabsichtigten Maßnahme die Beseitigung des Gebäudes anzuzeigen. Die
Bauaufsichtsbehörde hat die Anzeige der Beseitigungsmaßnahme umgehend nach Eingang
bzw. Erhalt der nachgeforderten Unterlagen zu erteilen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum der
Verwaltung.
Die Vermessungsunterlagen (Vermessungsrisse
und Koordinaten) für eine Grenzanzeige für das Grundstück Alsenstraße 19 in
51373 Leverkusen, Gemarkung Wiesdorf, Flur 32, Flurstück 449, müssen nach §§ 14
ff. des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) zur Verfügung gestellt werden.
Hierbei ist es unerheblich, für welchen Zweck die Unterlagen durch den
Eigentümer des Grundstücks, hier die Autobahn GmbH des Bundes, beantragt
werden. Auch hier gibt es keinen Ermessensspielraum der Verwaltung.
Mit E-Mail vom 29.06.2021 hat die
Rechtsabteilung der Niederlassung Rheinland als rechtliche Vertretung der
Autobahn GmbH eine kommunalaufsichtsrechtliche Anzeige bei der Bezirksregierung
Köln zum Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 28.06.2021 zum Antrag Nr.
2021/0722 gestellt. Die Autobahn GmbH hat die Bezirksregierung um Prüfung der
Schritte gegen den rechtswidrigen Beschluss gebeten und dargestellt, dass die
bauliche Verzögerung letztlich erhebliche Mehrkosten verursacht. Die
Bezirksregierung Köln hat daraufhin die Verwaltung mit Schreiben vom 09.07.2021
aufgefordert, bis zum 30.07.2021 diesbezüglich Stellung zu beziehen. Die
Verwaltung hat ihre Auffassung mit Schreiben vom 21.07.2021 dargestellt. Das
Schreiben ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Dem Rat wird mit Beschlusspunkt 2 der
Vorlage vorgeschlagen, seinen am 28.06.2021 gefassten Beschluss zum
Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021
„Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in
Leverkusen“ aufzuheben.
Verbleibt der Rat der Stadt Leverkusen nach
nochmaliger Beratung gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW bei seinem Beschluss, wird
der Oberbürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Bezirksregierung Köln als
Aufsichtsbehörde einholen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende
Wirkung bestehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Rechtswidrigkeit ist nach § 54 Abs. 2 GO NRW der Beschluss vom Oberbürgermeister zu beanstanden. Um eine Verzögerung der Beanstandung zu vermeiden, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin in die Ratssitzung am 30. August eingebracht.