Betreff
Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen
- Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 28.06.2021
Vorlage
2021/0871
Aktenzeichen
011-34-03-gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass sein Beschluss vom 28.06.2021 zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 54 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen hebt daher seinen Beschluss vom 28.06.2021 zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ auf.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

(zugleich in Vertretung des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

In seiner Sitzung vom 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Leverkusen zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ abschließend wie folgt beraten:

 

„Beschluss:

 

Die Verwaltung wird angewiesen, die Bestätigung des Eingangs der Anzeige bzw. der nachgeforderten Unterlagen nicht zu erteilen und die angeforderten Vermessungsunterlagen zunächst nicht bereitzustellen.

 

- einstimmig -

 

Herr Oberbürgermeister Richrath hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.“

 

Da dieser Beschluss das geltende Recht verletzt, ist er gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden.

 

Rechtliche Würdigung:

 

Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung vom 12.05.2021 zu oben genanntem Antrag sowie in der Verwaltungsvorlage Nr. 2021/0620 zur Abrissanzeige für das Gebäude Alsenstraße 19, 51373 Leverkusen, Gemarkung Wiesdorf, Flur 32, Flurstück 449, dargestellt, ist die Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 der Bauordnung NRW 2018 nicht baugenehmigungspflichtig. Der Eigentümer hat lediglich mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme die Beseitigung des Gebäudes anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Anzeige der Beseitigungsmaßnahme umgehend nach Eingang bzw. Erhalt der nachgeforderten Unterlagen zu erteilen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum der Verwaltung.

 

Die Vermessungsunterlagen (Vermessungsrisse und Koordinaten) für eine Grenzanzeige für das Grundstück Alsenstraße 19 in 51373 Leverkusen, Gemarkung Wiesdorf, Flur 32, Flurstück 449, müssen nach §§ 14 ff. des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ist es unerheblich, für welchen Zweck die Unterlagen durch den Eigentümer des Grundstücks, hier die Autobahn GmbH des Bundes, beantragt werden. Auch hier gibt es keinen Ermessensspielraum der Verwaltung.

 

Mit E-Mail vom 29.06.2021 hat die Rechtsabteilung der Niederlassung Rheinland als rechtliche Vertretung der Autobahn GmbH eine kommunalaufsichtsrechtliche Anzeige bei der Bezirksregierung Köln zum Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 28.06.2021 zum Antrag Nr. 2021/0722 gestellt. Die Autobahn GmbH hat die Bezirksregierung um Prüfung der Schritte gegen den rechtswidrigen Beschluss gebeten und dargestellt, dass die bauliche Verzögerung letztlich erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Bezirksregierung Köln hat daraufhin die Verwaltung mit Schreiben vom 09.07.2021 aufgefordert, bis zum 30.07.2021 diesbezüglich Stellung zu beziehen. Die Verwaltung hat ihre Auffassung mit Schreiben vom 21.07.2021 dargestellt. Das Schreiben ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Dem Rat wird mit Beschlusspunkt 2 der Vorlage vorgeschlagen, seinen am 28.06.2021 gefassten Beschluss zum Antrag Nr. 2021/0722 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Gruppe DIE LINKE vom 06.05.2021 „Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten Autobahnausbaus in Leverkusen“ aufzuheben.

 

Verbleibt der Rat der Stadt Leverkusen nach nochmaliger Beratung gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW bei seinem Beschluss, wird der Oberbürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einholen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Rechtswidrigkeit ist nach § 54 Abs. 2 GO NRW der Beschluss vom Oberbürgermeister zu beanstanden. Um eine Verzögerung der Beanstandung zu vermeiden, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin in die Ratssitzung am 30. August eingebracht.