Beschlussentwurf:
Der beigefügte Entwurf der Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen wird gemäß der §§ 48 Abs. 1 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 241), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994, in der zurzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(zugleich in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Die vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 28.06.2021 beschlossene Stellplatzsatzung konnte noch nicht veröffentlicht werden, da zum 02.07.2021 eine neue Bauordnung in Kraft getreten ist. Daher ist der Satzungsentwurf an die neue Rechtslage anzupassen. Dies ist mit der vorliegenden Vorlage geschehen. Die vorgenommenen Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die geänderten Rechtsvorschriften und sind nachfolgend dargestellt.
Beschluss vom 28.06.2021 |
Neue Fassung |
Rechtsgrundlagen: - §§ 48 Abs. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 [GV. NRW. 2018 S. 421/ SGV.NRW. 232) in der zurzeit geltenden Fassung |
Rechtsgrundlagen: -
§§ 48 Abs. 1 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 [GV. NRW. 2018 S. 421/ SGV.NRW. 232) in der zurzeit
geltenden Fassung |
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(5)
Die Regelungen zur Herstellung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung,
deren Anzahl sowie deren Anforderungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung NRW und §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
(5)
Die Regelungen zur Herstellung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung,
deren Anzahl sowie deren Anforderungen nach §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt. |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 86
Abs. 1 Nr. 20 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen … |
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 86
Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen …. |
Anlage 2: Besondere Maßnahmen zur Verringerung des
Stellplatzbedarfs Schaffung
von Fahrradabstellplätzen Nach
§ 48 Abs. 3 besteht die Möglichkeit bis zu einem Viertel der notwendigen
Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen zu
ersetzen. Dabei müssen für jeden ersetzten Kfz-Stellplatz vier Fahrradabstellplätze
hergestellt werden. |
Es besteht die Möglichkeit
bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von
zusätzlichen Fahrradabstellplätzen zu ersetzen. Dabei müssen für jeden
ersetzten Kfz-Stellplatz vier Fahrradabstellplätze hergestellt werden. |
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |