Beschlussentwurf:
1. Abberufungen
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die folgenden Abberufungen aus Organen von Unternehmen und Einrichtungen:
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Unternehmen/ Einrichtung |
Organ |
Funktion |
Name |
a)
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Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) |
Verbands-versammlung |
Mitglied |
Frau Beigeordnete Andrea
Deppe |
b)
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Zweckverband Verkehrsverbund Nahverkehr – SPNV &
Infrastruktur – Rheinland (NVR) |
Verbands-versammlung |
Mitglied |
Frau Beigeordnete Andrea
Deppe |
2.
Neubestellungen
Als Nachfolgerin/Nachfolger kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen jeweils nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW die folgenden Bestellungen in Organe von Unternehmen und Einrichtungen:
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Unternehmen/ Einrichtung |
Organ |
Funktion |
Name |
a)
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VRS |
Verbands-versammlung |
Mitglied |
Herr Beigeordneter Alexander Lünenbach |
b)
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NVR |
Verbands-versammlung |
Mitglied |
Herr Beigeordneter Alexander Lünenbach |
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(zugleich in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Zu 2.:
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der
Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den
Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus dem Kreis ihrer Dienstkräfte gewählt.
Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 7 Abs. 2 der Satzung je
angefangene 100.000 Einwohner eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die
Verbandsversammlung. Die Stadt Leverkusen entsendet daher zwei
stimmberechtigte Mitglieder.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Frau Beigeordnete Deppe kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Hinweis zum
NVR:
Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist - je angefangene 100.000 Einwohner - eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.