Beschlussentwurf:
Der Erlass einer Denkmalbereichssatzung wird aktuell abgelehnt. Das Verfahren für eine Denkmalbereichssatzung in Hitdorf wird auf unbestimmte Zeit verschoben, bis die Untere Denkmalbehörde von der personellen Kapazität her die Aufgabe auch wahrnehmen kann.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.03.2021 bittet der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) um die Einleitung eines Satzungsverfahrens zur Unterschutzstellung eines Teilbereiches im Hafen in Hitdorf nach §§ 5 und 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Zusammen mit diesem Schreiben wurde ein Gutachten vom LVR eingereicht, welches die Notwendigkeit zur Ausweisung des o. g. Teilbereiches als Denkmalbereich gem. § 2 Abs. 1, 3 DSchG erläutert. Dieses Gutachten ist als Anlage beigefügt.
Gem. § 2 Abs. 3 DSchG sind Denkmalbereiche Mehrheiten von baulichen Anlagen und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage ein Denkmal ist, an dessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Denkmalbereiche können beispielsweise Stadtgrundrisse, Straßenzüge oder auch Einzelbauten sowie deren engere Umgebung sein, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit der Unterschutzstellung des Denkmalbereiches durch eine Denkmalbereichssatzung unterliegt dieser Bereich den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG).
Eine Denkmalbereichssatzung schützt die Gesamtheit, die wegen ihres historischen Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes bilden und erfasst damit alles, was an historisch aussagekräftigen Strukturen und Erscheinungsbildern überliefert ist (Vgl. Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck; Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar; 5. Auflage, § 5, Rn. 1, S. 165).
Den räumlichen Geltungsbereich für eine Denkmalbereichssatzung Hitdorf i. S. d. § 2 Abs. 1, 3 DSchG definiert der LVR wie folgt: „Der Denkmalbereich umfasst den historisch geprägten Ortsausschnitt zwischen Hitdorfer Straße, Werft-, Strom-, und Rheinstraße, hier jedoch nur die Parzellen an der Rheinstraße. Zum Teil reichen diese Parzellen in langschmalem Zuschnitt bis an die Hitdorfer Straße. Der Bereich umfasst zum Rhein hin das gebaute Hafenbecken bis zur Flusskante“ (s. Anlage, „räumlicher Geltungsbereich", S. 13).
Der Erhalt des Stadtteils
Hitdorf, u. a. der Rheinfront, erfolgt derzeit ohne eine
Denkmalbereichssatzung. Das gesetzlich verankerte Steuerungsinstrument des
Umgebungsschutzes gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG wird, beispielsweise bei der Planung
von Neubebauungen und Nachverdichtungen in unmittelbarer Nähe zu
Einzeldenkmälern, der Unteren Denkmalbehörde angewandt. Die engere Umgebung
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DSchG schließt für den Umgebungsschutz bauliche
Gesamtanlagen und Einzelbauten ein, sofern sie für das Erscheinungsbild des
Merkmals bedeutend sind. Eine Legaldefinition für „Umgebung“ ist nicht
vorhanden, jedoch umfasst § 5 Abs. 2 Satz 3 DSchG neben den zuvor genannten
baulichen Anlagen auch Freiräume, Freiflächen sowie Sichtbezüge und richtet
sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (Vgl. Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck; Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen – Kommentar; 5. Auflage, § 2, Rn. 153, 155, S. 135).
Während durch eine Denkmalbereichssatzung das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches vor Erlass einer Satzung definiert und dadurch explizit geschützt wäre, ist die Anwendung des Umgebungsschutzes von den sich unter Umständen verändernden baulichen Anlagen und sonstiger Gestaltung der Umgebung abhängig.
Die Untere Denkmalbehörde würde eine Denkmalbereichssatzung begrüßen, kann jedoch die zur Erstellung einer Denkmalbereichssatzung notwendigen Maßnahmen und die auf den Erlass einer solchen Satzung folgenden Verfahrensschritte beispielsweise bei Bauanträgen oder die darauffolgende Überwachung aufgrund der aktuellen Personallage nicht gewährleisten. Im Ergebnis soll daher der nachvollziehbare Wunsch des LVR zum Erlass einer Denkmalbereichssatzung auf unbestimmte Zeit verschoben werden, bis die erforderliche Personalkapazität zur Bearbeitung bei der Unteren Denkmalbehörde vorhanden ist.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von internen Fragestellungen und Abstimmungen war es nicht möglich, die Vorlage zu einem früheren Termin fertig zu stellen. Um dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) für die Einleitung eines Satzungsverfahrens die Entscheidung der Stadt Leverkusen zeitnah mitteilen zu können, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus angeraten. Daher wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.