Betreff
Denkmalbereichssatzung Hitdorf
Vorlage
2021/0901
Aktenzeichen
630-HG
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Erlass einer Denkmalbereichssatzung wird aktuell abgelehnt. Das Verfahren für eine Denkmalbereichssatzung in Hitdorf wird auf unbestimmte Zeit verschoben, bis die Untere Denkmalbehörde von der personellen Kapazität her die Aufgabe auch wahrnehmen kann.

 

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Deppe

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 04.03.2021 bittet der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) um die Einleitung eines Satzungsverfahrens zur Unterschutzstellung eines Teilbereiches im Hafen in Hitdorf nach §§ 5 und 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Zusammen mit diesem Schreiben wurde ein Gutachten vom LVR eingereicht, welches die Notwendigkeit zur Ausweisung des o. g. Teilbereiches als Denkmalbereich gem. § 2 Abs. 1, 3 DSchG erläutert. Dieses Gutachten ist als Anlage beigefügt.

 

Gem. § 2 Abs. 3 DSchG sind Denkmalbereiche Mehrheiten von baulichen Anlagen und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage ein Denkmal ist, an dessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Denkmalbereiche können beispielsweise Stadtgrundrisse, Straßenzüge oder auch Einzelbauten sowie deren engere Umgebung sein, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit der Unterschutzstellung des Denkmalbereiches durch eine Denkmalbereichssatzung unterliegt dieser Bereich den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG).

 

Eine Denkmalbereichssatzung schützt die Gesamtheit, die wegen ihres historischen Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes bilden und erfasst damit alles, was an historisch aussagekräftigen Strukturen und Erscheinungsbildern überliefert ist (Vgl. Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck; Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar; 5. Auflage, § 5, Rn. 1, S. 165).

 

Den räumlichen Geltungsbereich für eine Denkmalbereichssatzung Hitdorf i. S. d. § 2 Abs. 1, 3 DSchG definiert der LVR wie folgt: „Der Denkmalbereich umfasst den historisch geprägten Ortsausschnitt zwischen Hitdorfer Straße, Werft-, Strom-, und Rheinstraße, hier jedoch nur die Parzellen an der Rheinstraße. Zum Teil reichen diese Parzellen in langschmalem Zuschnitt bis an die Hitdorfer Straße. Der Bereich umfasst zum Rhein hin das gebaute Hafenbecken bis zur Flusskante“ (s. Anlage, „räumlicher Geltungsbereich", S. 13).

 

Der Erhalt des Stadtteils Hitdorf, u. a. der Rheinfront, erfolgt derzeit ohne eine Denkmalbereichssatzung. Das gesetzlich verankerte Steuerungsinstrument des Umgebungsschutzes gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG wird, beispielsweise bei der Planung von Neubebauungen und Nachverdichtungen in unmittelbarer Nähe zu Einzeldenkmälern, der Unteren Denkmalbehörde angewandt. Die engere Umgebung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DSchG schließt für den Umgebungsschutz bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten ein, sofern sie für das Erscheinungsbild des Merkmals bedeutend sind. Eine Legaldefinition für „Umgebung“ ist nicht vorhanden, jedoch umfasst § 5 Abs. 2 Satz 3 DSchG neben den zuvor genannten baulichen Anlagen auch Freiräume, Freiflächen sowie Sichtbezüge und richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (Vgl. Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck; Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar; 5. Auflage, § 2, Rn. 153, 155, S. 135).

 

Während durch eine Denkmalbereichssatzung das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches vor Erlass einer Satzung definiert und dadurch explizit geschützt wäre, ist die Anwendung des Umgebungsschutzes von den sich unter Umständen verändernden baulichen Anlagen und sonstiger Gestaltung der Umgebung abhängig.

 

Die Untere Denkmalbehörde würde eine Denkmalbereichssatzung begrüßen, kann jedoch die zur Erstellung einer Denkmalbereichssatzung notwendigen Maßnahmen und die auf den Erlass einer solchen Satzung folgenden Verfahrensschritte beispielsweise bei Bauanträgen oder die darauffolgende Überwachung aufgrund der aktuellen Personallage nicht gewährleisten. Im Ergebnis soll daher der nachvollziehbare Wunsch des LVR zum Erlass einer Denkmalbereichssatzung auf unbestimmte Zeit verschoben werden, bis die erforderliche Personalkapazität zur Bearbeitung bei der Unteren Denkmalbehörde vorhanden ist.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von internen Fragestellungen und Abstimmungen war es nicht möglich, die Vorlage zu einem früheren Termin fertig zu stellen. Um dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) für die Einleitung eines Satzungsverfahrens die Entscheidung der Stadt Leverkusen zeitnah mitteilen zu können, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus angeraten. Daher wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.