Betreff
Einführung einer 2 G Regel in Leverkusen
Vorlage
2021/1049
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt:

 

  1. Die Stadt Leverkusen ruft alle Betreiber*innen von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Sport- und Kulturstätten usw. (mit Ausnahmen wie Einkauf, den Einzelhandel und allen weiteren Bereichen der Daseinsvorsorge) dazu auf, den Zugang zu ihren geschlossenen Räumen nur noch geimpften und genesenen Personen zu gestatten. Davon ausgenommen sind Personen unter 12 Jahren, die keine Impfmöglichkeit haben. Soweit eine Realisierung der 2-G-Regelung erfolgt, kann für Personen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren wegen der erst seit kurzem bestehenden Impfmöglichkeit eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 15.11.2021 gewährt werden, bis zu welcher der Zugang zu den vorgenannten Einrichtungen auch ohne einen Nachweis der Impfung oder Genesung erlaubt werden kann. Die Betreiber*innen treffen jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos.

 

 

  1. Für alle durch die Stadt Leverkusen, ihrer Töchter sowie der Eigenbetriebe durchgeführten Veranstaltungen im Kultur- und Freizeitbereich in geschlossenen Räumlichkeiten wird ebenfalls zur Umsetzung der „2-G-Regelung“ aufgerufen. Davon ausgenommen sind Personen unter 12 Jahren, die keine Impfmöglichkeit haben. Soweit eine Realisierung der 2-G-Regelung erfolgt, kann für Personen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren wegen der erst seit kurzem bestehenden Impfmöglichkeit eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 15.11.2021 gewährt werden, bis zu welcher der Zugang zu den vorgenannten Einrichtungen auch ohne einen Nachweis der Impfung oder Genesung erlaubt werden kann. Im Hinblick auf die konkreten individuellen Umsetzungsmöglichkeiten, erfolgt eine Beratung in den für die Einrichtungen zuständigen Gremien. Eine Entscheidung wird jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos getroffen.

 

gezeichnet:

 

In Vertretung              In Vertretung              In Vertretung               In Vertretung

Richrath          Molitor                        Adomat                       Lünenbach                 Deppe

 

Begründung:

 

Die Inzidenzwerte liegen in Leverkusen nach wie vor über dem Landesdurchschnitt. Im Hinblick auf die hochinfektiöse Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus ist davon auszugehen, dass Infektionen bei Veranstaltungen und Zusammentreffen von verschiedenen Personengruppen das Infektionsgeschehen weiter ausweiten können.

 

Die Ansteckungsgefahr ist bei der Anwesenheit von ausschließlich geimpften oder genesenen Personen deutlich geringer, auch im Hinblick auf die Weiterverbreitung des Virus an Personen, die keine Möglichkeit einer Impfung haben (z.B. Kinder unter 12 Jahren).

 

Hinsichtlich der Umsetzung bei Veranstaltern und Gastronomen soll im Form eines Appells für die Umsetzung der Maßnahme geworben werden. So können Veranstalter, Gastronomen etc. die faktische Umsetzung eigenständig entscheiden, der Rat der Stadt Leverkusen hat aber mit der Formulierung des entsprechenden Appells die Zielsetzung und Bedeutung der Regelung für das gesellschaftliche Leben in Leverkusen formuliert.

 

Dieser Appell richtet sich insbesondere auch an die städtischen Eigenbetriebe und Töchter. Im Hinblick auf die Umsetzung bei Veranstaltungen der Stadt Leverkusen, der Eigenbetriebe und Töchter kann dies u.a. im Wege der Ausübung des Hausrechtes erfolgen. Die Umsetzung einer 2-G-Regel erfordert eine Abstimmung innerhalb der entsprechenden Gremien, da die Realisierung Auswirkungen auf Zugangsmöglichkeiten etc. von Gästen und Kunden hat. Es soll daher in den entsprechenden Gremien eine Entscheidung zur Umsetzung und Ausgestaltung der Regelung als Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos erfolgen. Hierzu kann im Bedarfsfall unterstützend die Beratung durch den FB 53 herangezogen werden.

 

Die Umsetzung einer 2-G-Regelung wirkt sich nicht bindend auf die Beschäftigten der Einrichtungen etc. aus; hier sind die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bzw. daten-schutzrechtlichen Beschränkungen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Umsetzung einer 2-G-Regelung in Leverkusen die Aktivitäten im Kontext der Impfkampagne unterstreichen würden. Bereits jetzt findet eine Vielzahl an niederschwelligen Impfangeboten statt, die nach Schließung des Impfzentrums weiter forciert und zielgerichtet angeboten werden sollen.

 

Die Umsetzung einer 2-G-Regelung, insbesondere im Rahmen von großen Veranstaltungen, wäre ein weiterer Baustein im Rahmen der Pandemiebekämpfung.

 

Grundsätzlich ist bei den Maßnahmen zu beachten, dass für die Gruppe der unter 12jährigen eine generelle Ausnahme aufgrund der mangelnden Impfmöglichkeit sowie für die Altersgruppe 12-18 Jahre aufgrund der erst seit kurzem verfügbaren Impfmöglichkeit eine Übergangslösung geschaffen werden sollte. Daher sollte die Umsetzung der „2-G-Regelung“ die o.g. Aspekte entsprechend berücksichtigen. Das bedeutet insbesondere, dass Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres grundsätzlich auch im Sinne der 2-G-Regelung beschränkte Angebote nutzen dürfen. Für die Altersgruppe 12-18 Jahre wird eine Übergangsfrist bis zum 15.11.2021 vorgeschlagen.