Beschlussentwurf:

 

1.    Die Kostenkalkulation (Anlagen 4 bis 13 der Vorlage) und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die vierte Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren ab 01.03.2022 (Anlage 1 der Vorlage) wird beschlossen.

 

 

 

gezeichnet:

                                                      In Vertretung                               In Vertretung

Richrath                                       Molitor                                           Deppe

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 18.12.2017 dem Rettungsdienstbedarfsplan mit dem Stand August 2017 zugestimmt (Vorlagen Nr. 2017/1952). Die damit verbundenen Änderungen in der Vorhaltung und das fertiggestellte Rechnungsergebnis des Wirtschaftsjahres 2017 haben ergeben, dass neue Rettungsdienstgebühren anzusetzen sind (siehe Anlagen 3 bis 13 der Vorlage).

 

Zusammenfassung:

Im Ergebnis sind folgende Gebührentarife je 15-Minuten-Einsatztakt vorgesehen:

 

Tarif

03/2018

03/2022

Krankentransportwagen

41,00 €

45,00 €

Rettungswagen

79,00 €

76,00 €

Notarzteinsatzfahrzeug

46,00 €

44,00 €

Notarzt

24,00 €

23,00 €

 

Aufgrund des starken Anstiegs von Infektionsfahrten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beinhaltet die Gebührensatzung eine Desinfektionspauschale in Höhe von 50,00 €. Diese ist anzusetzen, wenn eine durch die Art der Krankheit bedingte Desinfektion des Rettungsmittels notwendig ist und das Rettungsmittel für diese Zeit nicht für Einsätze zur Verfügung steht. 

 

Grundsätze der Gebührenbedarfsberechnung:

Die aktuelle Gebührenbedarfsberechnung basiert auf dem Betriebsergebnis 2017, der Betriebsprognosen 2018/2019 sowie den sich hieraus ergebenden Vorträgen von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen.

 

Der Vortrag aus dem Betriebsergebnis 2017 stellt sich wie folgt dar:

 

 

2017

Kosten

8.588.615,64 €

Erlöse

9.287.612,30 €

Betriebsergebnis

698.996,66 €

 

Im Rahmen der vorliegenden Gebührenbedarfsrechnungen werden die Vorträge des Betriebsergebnisses 2016 in die Prognose 2018 sowie der Vortrag des Betriebsergebnisses 2017 in die Prognose 2019 einbezogen. Danach stellen sich die Betriebsprognosen für die Jahre 2018 und 2019 (unter Berücksichtigung der 03/2018 in Kraft getretenen Gebührentarife) wie folgt dar:

 


 

 

2018

2019

Kosten

8.643.152,38 €

9.090.600,44 €

Erlöse

9.572.546,68 €

9.637.161,65 €

Betriebsprognose

929.394,30 €

546.561,21 €

 

Beteiligung der Krankenkassen & Ratsvorlage:

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Das ursprünglich terminierte Abstimmungsgespräch im vergangenen Jahr wurde von den Krankenkassen verschoben. Die nach erfolgter Abstimmung notwendigen Anpassungen ließen die geplante Einbringung der Gebührensatzung in die Sitzung des Rates am 13.12.2021 daher nicht mehr zu.

 

Im Rahmen der Verhandlung einigte man sich mit den Krankenkassen auf eine Reduzierung des anerkannten Personalausfallfaktors von 5,14 auf 5,0. Da die Änderungen wie besprochen umgesetzt wurden, ist von einem Einvernehmen der Krankenkassen auszugehen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 370002700101 Rettungsdienst Sachkonto: 432100

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2022

 Erträge:

Produkt:       Sachkonto

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      


 

 ggf. Hinweis für Dez. II/FB 20:

 

Beim Rettungsdienst handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Anwendung finden. Da es sich beim Rettungsdienst um eine „Einrichtung oder Anlage handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), soll nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW „das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.“

 

Zusätzlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, dass festgestellte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden sollen. Mithin ist ausgeschlossen, dass der „allgemeine“ Haushalt von Überschüssen des Rettungsdienstes profitiert oder ihm Fehlbeträge zur Last gelegt werden können. Die Änderungen, die sich durch die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung ergeben, wirken sich daher in der Summe haushaltsneutral aus.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der noch abzustimmenden Details mit den Krankenkassen war eine frühere Fertigstellung der Vorlage leider nicht möglich. Da eine Beschlussfassung aber noch im kommenden Turnus angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.