Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2022 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2022 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.     Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.     Die Satzung zur 25. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 zu dieser Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

Allgemeines:

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 03.12.2021 den Wirtschaftsplan 2022 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zu Grunde liegenden Fassung beschließt. Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2022 der AVEA wurde von der Konlus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

 

Neben den Selbstkosten der AVEA sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:

 

a)        Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung             454.864,99 €

der Straßenpapierkörbe,

 

b)        Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls",                                   92.566,37 €

insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und

den Außenanlagen der Schulen,

 

c)         Kosten für Stilllegung u. Deponienachsorge                                      65.891,08 €,

 

d)        Verwaltungskosten f. d. Festsetzung                                                  353.097,09 €

und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren,            

 

e)        Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2020                         9.817,50 €,

 

Summe                                                                                                      976.237,03 €.

 

Stand und Verwendung der Überschüsse/Fehlbeträge aus 2020 und Vorjahren:

Jahr         Ü/F*            Betrag                                    Verwendung bisher                            Vortrag 2022

2019        F                 814.713,77 €                         0,00 €                                        0,00 €.

2020        F                 927.631,07 €                         0,00 €                                        0,00 €.

 

* Ü/F   Ü = Überschuss; F = Fehlbetrag

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

-      Die Fehlbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 werden nach 2023 vorgetragen.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2021 noch nicht eingeschätzt werden kann und das Jahr 2020 mit seinen durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen als atypisch einzustufen ist.

 

Gebührenfestsetzung:

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2020 und der Vorkalkulation für das Jahr 2022 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen und die Gebührensätze gegenüber dem Jahr 2020 um rund 3,9 % zu erhöhen.

 

Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohnende bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen):

 

-        Ohne Kompostierungsabschlag bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 92,99 €, neu 96,59 €,

 

-        im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 81,12 €, neu 83,93 €.

 

 

Diese Erhöhung basiert darauf, dass für das Jahr 2021 noch ein Überschuss kostenmindernd eingesetzt werden konnte, für das Jahr 2022 jedoch kein Überschuss zur Kostenreduzierung vorhanden ist.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 11101 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 20.780.812 € (Kosten AVEA) €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2022 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2021 erforderlich.