Betreff
Änderung der Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B
Vorlage
0756/2010
Aktenzeichen
20-202-na
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                            Häusler

 

Begründung:

 

Entsprechend der Vorlage zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes

(Vorlage Nr. 0600/2010) schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.

 

 

                                    Hebesatz alt                         Hebesatz neu

 

Grundsteuer A        250 %                                                            295 %

 

Grundsteuer B        500 %                                                            590 %

 

 

Angesichts ihrer finanziellen Situation hat die Stadt Leverkusen außer Einsparpotentialen auch mögliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Aufgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.

Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, werden alle Einwohner – ob Eigentümer oder Mieter – zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu betrachten, dass die Grundsteuer seit 2002 unangetastet blieb.

 

Durch die oben beschriebene Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B von

500 % auf 590 % würde sich für das Jahr 2011 eine Mehreinnahme von ca. 5,6 Mio. Euro gegenüber dem Ansatz des Jahres 2010 ergeben.

 

Eine Übersicht der für 2011 geplanten Hebesätze Grundsteuer B der nordrheinwestfälischen Großstädte ist als Anlage 2 beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   0756/2010 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  

Frau Naves, FB 20, Tel. 21 70 …………………………………………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erhöhung der Grundsteuer

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Grundsteuer A 970016050102/1605/401100

 

Grundsteuer B 970016050102/1605/401200

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

Mehreinnahmen in 2011 Grundsteuer A                ca.11.700 €

 

Mehreinnahmen in 2011 Grundsteuer B                ca. 5,6 Mio €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Auf der Grundlage 2011 gleich bleibend

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2011 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 erforderlich.