Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Entsprechend der Vorlage zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
(Vorlage Nr. 0600/2010) schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.
Hebesatz alt Hebesatz
neu
Grundsteuer A 250 % 295
%
Grundsteuer B 500 % 590
%
Angesichts ihrer finanziellen Situation hat die Stadt Leverkusen außer Einsparpotentialen auch mögliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Aufgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.
Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, werden alle Einwohner – ob Eigentümer oder Mieter – zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu betrachten, dass die Grundsteuer seit 2002 unangetastet blieb.
Durch die oben beschriebene Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B von
500 % auf 590 % würde sich für das Jahr 2011 eine Mehreinnahme von ca. 5,6 Mio. Euro gegenüber dem Ansatz des Jahres 2010 ergeben.
Eine Übersicht der für 2011 geplanten Hebesätze Grundsteuer B der nordrheinwestfälischen Großstädte ist als Anlage 2 beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0756/2010 Beschluss des Finanzausschusses vom
01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Frau Naves, FB 20, Tel. 21 70 …………………………………………..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Erhöhung der Grundsteuer
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Grundsteuer A 970016050102/1605/401100
Grundsteuer B 970016050102/1605/401200
B) Finanzielle Auswirkungen
im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Mehreinnahmen in 2011 Grundsteuer A ca.11.700 €
Mehreinnahmen in 2011 Grundsteuer B ca. 5,6 Mio €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Auf der Grundlage 2011 gleich bleibend
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2011 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 erforderlich.