Beschlussentwurf:
1.
Der
Beschluss zum mündlichen Ergänzungsantrag (Ergänzung von Photovoltaikanlagen in
den textlichen Festsetzungen) zur Vorlage Nr. 2020/0026 (TOP 23.2) des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 13.09.2021 wird
aufgehoben. Die Beschlusspunkte 1 bis 5 des TOP 23.2 bleiben mit den erfolgten
Beschlüssen bestehen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung
Deppe Lünenbach
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V.
m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss für
Bürgereingaben und Umwelt am 11.11.2021 zu entscheiden, ob die verspätet
zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
Am 13.09.2021 hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Planen und Bauen die Aufstellung und die öffentliche
Auslegung mehrheitlich mit Änderungen für den Bebauungsplan Nr. 256/II
"Quettingen - nördlich Herderstraße und westlich Maurinusstraße"
beschlossen. Der Beitrittsbeschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk
II erfolgte am 21.09.2021 (siehe Vorlage Nr. 2020/0026.
Herr Wolf (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hatte in
der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen beantragt,
dass die Photovoltaikanlage nicht - wie durch die Verwaltung vorgeschlagen -
über einen gesondert zwischen der Stadt und dem Investor zu schließenden
städtebaulichen Vertrag abgesichert wird, sondern als Festsetzung im
Bebauungsplan zu definieren ist.
Der Vorsitzende des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Rh. Schönberger (CDU), schlug
vor, die gewünschte Festsetzung als Ergänzungsantrag zu beschließen und dann im
Nachgang bei einem positiven Votum im Ausschuss rechtlich zu prüfen, ob ein
erneuter Beschluss eingeholt werden muss. Hiergegen regte sich im Ausschuss
kein Widerspruch.
Nach erfolgter rechtlicher Prüfung hat die Rechtsanwaltskanzlei
Baumeister, Münster (Anlage 1 dieser Vorlage), empfohlen, aufgrund einer sich
hieraus ergebenden Rechtsunsicherheit des Bebauungsplans eine verpflichtende
Anbringung einer Photovoltaikanlage nicht als textliche Festsetzungen im
Bebauungsplan zu regeln, sondern wie regelmäßig üblich im städtebaulichen
Vertrag zu vereinbaren. Hierin kann darüber hinaus auch der Zeitpunkt der
Fertigstellung einer Photovoltaikanlage festgeschrieben werden. Die Firma
Gierlichs erklärt mit beigefügtem Schreiben (Anlage 2 dieser Vorlage), dass Sie
eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 500 qm errichten wird.
Zusammengefasst müssen Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB – neben den
Anforderungen an die Bestimmtheit – den Anforderungen des Abwägungsgebots
genügen, insbesondere im Hinblick auf
- die Erforderlichkeit - etwa im Verhältnis zu den ohnehin
bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen -,
- die Durchführbarkeit - Festsetzungen dürfen nicht getroffen werden,
wenn mit ihrer Verpflichtung auf Dauer aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen nicht gerechnet werden kann -,
- die Geeignetheit - die Festsetzungen müssen tatsächlich geeignet
sein, den angestrebten Zweck in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer
Energien und die Energieeffizienz zu erreichen -,
- die Verhältnismäßigkeit - die Festsetzungen dürfen nicht außer
Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen -.
Vgl. zu alledem
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
§ 9 Rn. 197d.
Folglich wird der Beschluss zum mündlichen
Ergänzungsantrag (Ergänzung von Photovoltaikanlagen in den textlichen
Festsetzungen) zur Vorlage Nr. 2020/0026 (TOP 23.2) des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 13.09.2021 aufgehoben. Die
Beschlusspunkte 1 bis 5 des TOP 23.2 bleiben mit den erfolgten Beschlüssen bestehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Die Kosten der
Erstellung aller für den Bebauungsplan erforderlichen Unterlagen trägt der
Investor.
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans samt Begründung und Umweltbericht sollte ursprünglich von Ende Oktober bis Ende November 2021 erfolgen. Dies ist aufgrund der Verzögerungen durch die rechtlichen Überprüfungen mit anwaltlicher Begleitung nun nicht mehr möglich. Um die öffentliche Auslegung dennoch im Dezember 2021 durchführen zu können (und den vorgesehenen Satzungsbeschluss im Juli 2022) ist eine Beschlussfassung im aktuellen Turnus dringend erforderlich.