Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
0759/2010
Aktenzeichen
202
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 5. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler

 

Begründung:

 

1. Erhöhung der Hundesteuersätze

 

Im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2010-2015 (Vorlage 0600/2010) und angesichts der danach im Jahr 2015 drohenden Überschuldung ist auch eine Erhöhung der Hundesteuer unausweichlich. Die Hundesteuer wurde zuletzt im Jahre 2002 erhöht.

 

In Abwägung der finanziellen Konsequenzen, die sich einerseits für die Stadt bei Beibehaltung unveränderter Steuersätze ergäben, und andererseits unter Berücksichtigung der mit einer Erhöhung der Steuersätze für die Hundehalter verbundenen Belastungen wird eine Erhöhung der jährlichen Hundesteuer von bisher 108,00 € für den ersten Hund auf neu 132,00 € als vertretbar angesehen. Auf dieser Grundlage erfolgt gleichzeitig die Erhöhung der Hundesteuer ab dem zweiten Hund von bisher je 216,00 € auf neu 264,00 € je Hund.

 

Mit dem Steuersatz von 132,00 € für den ersten Hund liegt die Stadt Leverkusen noch nicht im oberen Bereich der Großstädte NRW. Das Umfrageergebnis hierzu ist der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.

 

 

2. Wegfall der Steuerermäßigung für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Teil II und XII für Hunde, die ab dem 01.01.2011 im Haushalt aufgenommen werden.

 

In Leverkusen erhalten zurzeit ca. 200 Hundehalter eine Steuerermäßigung auf Grund des Bezugs von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Teil II und XII.

 

Vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster vom 08.06.2010 erscheint die Gewährung dieser Steuervergünstigung nicht mehr sachgerecht. Der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf, spielt laut Urteil des OVG Münster im Falle der Hundesteuer keine Rolle. Das OVG hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht und zum Existenzminimum eindeutig nicht auf Aufwandsteuern wie die Hundesteuer anzuwenden ist. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a Grundgesetz. Aufwandsteuern erfassen (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Einer Aufwandbesteuerung ist eigen, dass es in der Hand der Pflichtigen liegt, diesen besteuerbaren Aufwand zu vermeiden, etwa, indem die Hundehaltung aufgegeben wird. Allerdings räumt das OVG Münster ein, dass im Einzelfall über einen Billigkeitserlass eine Minderung oder ein Erlass der Hundesteuer erreicht werden könne.

 

Da der Wegfall der Steuervergünstigung erstmals mit Aufnahme des Hundes in den Haushalt ab 01.01.2011 wirksam wird, bleibt somit für alle bis einschließlich 31.12.2010 gemeldeten Hunde die Steuerermäßigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen während des gesamten Zeitraumes der jeweiligen Hundehaltung weiter bestehen. Mit dieser ausschließlich für zukünftige steuerliche Sachverhalte getroffenen Regelung sollen möglicherweise andernfalls auftretende Härten allgemein vermieden werden. Somit ist grundsätzlich jedem zukünftigen Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt die Möglichkeit gegeben, bereits vor Anschaffung eines Hundes die damit verbundene steuerliche Belastung abzuschätzen und in seine Entscheidung hinsichtlich der Anschaffung eines Hundes mit einzubeziehen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  0759/2010 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Miesterfeldt, FB 20, Tel. 2160

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

1. Erhöhung der Steuersätze für die Hundesteuer

 

 

2. Wegfall der Steuerermäßigung für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Teil II und XII für Hunde, die ab dem 01.01.2011 im Haushalt aufgenommen werden.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Hundesteuer:                          970016050102/1605/403300

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

Mehreinnahmen in 2011:     ca. 144.000 €

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)            

 

Auf der Grundlage von 2011 gleich bleibende Mehreinnahmen von 144.000 €

                                   

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit.

 

Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2011 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 erforderlich.