- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen (Anlagen 6.1 und 6.2 zur Vorlage) wird gefolgt.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 30/III "Alkenrath – Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich" (Anlage 3 zur Vorlage) einschließlich der Begründung (Anlage 5 zur Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen.
3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit der diesem Beschluss beigefügten Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens 30 Tage, öffentlich zu beteiligen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 30/III „Alkenrath - Kita zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ befindet sich im Stadtteil Alkenrath (Gemarkung Schlebusch) und umfasst eine Fläche von 6.640 m². Es liegt südöstlich der Kreuzung zwischen der „Alkenrather Straße“ (L 288) und der „Brüder-Bonhoeffer-Straße“ sowie der „Geschwister-Scholl-Straße“. Der genaue Verlauf der Plangebietsgrenze kann der Darstellung in Anlage 1 zur Beschlussvorlage entnommen werden.
Anlass sowie Ziele und Zwecke der Planung
Das im Plangebiet befindliche Grundstück wurde bis zum Jahr 2010 von der evangelischen Kirche als Gemeindezentrum genutzt. Seither fand sich nach der Nutzungsaufgabe des Grundstückes keine neue langfristige Nutzung für diesen Bereich. Das auf dem Grundstück stehende Gemeindehaus kann mittlerweile als städtebaulicher Missstand im Stadtteil gesehen werden.
Um das brachliegende Grundstück zu revitalisieren, ist die Eigentümerin der Fläche, die CC Coeln Consult GmbH aus Köln, auf die Stadt Leverkusen mit einem städtebaulichen Konzept zugekommen. Das Plankonzept der Eigentümerin und Vorhabenträgerin sieht eine Kindertagesstätte sowie ein Apartmenthaus für betreutes Wohnen mit einer Tagespflegeeinrichtung vor. Die zweigeschossige Kindertagesstätte soll sich im östlichen Teil des Plangebietes befinden. Sie ist für 120 Kinder ausgelegt und für die Betreuung von Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt vorgesehen. Im westlichen Teil des Plangebietes sieht das Konzept ein siebengeschossiges Gebäude (mit Staffelgeschoss) vor. In dem Gebäude sind Wohnapartments für etwa 60 Seniorinnen und Senioren mit Betreuungsangebot vorgesehen. Darüber hinaus verfügt das Gebäude über eine Tagespflegeeinrichtung mit 20 Tagespflegeplätzen.
Während der Plankonkretisierung (Vorentwurf → Entwurf) hat sich herausgestellt, dass ein Aufenthaltsplatz am Teichufer wegen des schwierigen Untergrundes mit vielen Baumwurzeln nicht möglich sein wird. Der geplante Gedenkort für die ehemalige kirchliche Nutzung wird nun auf der Außenfläche des Apartmenthauses seinen Platz finden.
Art und Verlauf des Verfahrens
Damit das Konzept umgesetzt werden kann, müssen zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen über einen Bebauungsplan geschaffen werden. Mit Schreiben vom 19.06.2020 (Anlage 2 der Beschlussvorlage Nr. 2020/3697) hat die Eigentümerin die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt. Da in dem Fall eine konkrete private Planung vorliegt, ist das Verfahren als „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) in der Sitzung des „Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen“ am 31.08.2020 (Vorlagen Nr. 2020/3697) eingeleitet worden. Da es sich in dem Fall mitunter um eine Wiedernutzbarmachung eines aus der Nutzung gefallenen Grundstückes handelt, erfolgt die Durchführung des Bauleitplanverfahrens als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB.
Die frühzeitige Beteiligung hat in dem Bauleitplanverfahren wegen der anhaltenden Problematik mit der Covid-19-Pandemie als öffentlicher Aushang mit gleichzeitiger Veröffentlichung auf der städtischen Webpräsenz in der Zeit vom 15.03.2021 bis einschließlich 14.04.2021 stattgefunden. Die vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen führten zu marginalen Änderungen bzw. Korrekturen der Planung.
Die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch der Behörden und Träger öffentlicher Belange beanstandeten Diskrepanzen zwischen der Planbegründung (im Vorentwurf) und der Verkehrsuntersuchung (zum Vorentwurf) zur Anzahl der Angestellten/Beschäftigten des Apartmenthauses mit Tagesklinik, sind in der vorliegenden Überarbeitung der Planung (Entwurfsstand) korrigiert. Im Vorentwurf der Begründung ist bei der Beschreibung des Apartmenthauses irrtümlich von 70-80 Beschäftigten ausgegangen worden. Gleichzeitig ist die damalige Fassung der Verkehrsuntersuchung bei dem Apartmenthaus mit Tagesklinik nur von sieben Beschäftigten ausgegangen.
Sowohl die überarbeitete Planbegründung (Anlage 5 zur Vorlage) als auch die neue Verkehrsuntersuchung (Anlage 13 zur Vorlage) gehen jetzt von 10-15 Beschäftigten tagsüber und bis zu sieben Beschäftigten nachts bei dem Apartmenthaus mit Tagesklinik aus.
Die Tiefgarage des Apartmenthauses kann im konkretisierten Entwurfsstand mit 28 Stellplätzen eine höhere Stellplatzanzahl als in der Vorentwurfsfassung (damals 16 Stellplätze) vorweisen. Zur Planung liegt auch eine weitere „Artenschutzrechtliche Prüfung“ (ASP Stufe II - Anlage 11 zur Vorlage) sowie eine Erfassung des Baumbestandes vor. Darüber hinaus sind die Schall- sowie die Verkehrsuntersuchung zur Planung aktualisiert/überarbeitet worden.
Weiteres Vorgehen
Auf Grundlage der zur Beschlussvorlage vorgelegten Planentwurfsfassung ist es gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB vorgesehen, die Öffentlichkeit und die Behörden sowie die Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen. Nach der öffentlichen Auslegung der Planung werden dem Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) und die Planung als Satzungsexemplar vorgelegt.
Hinweis zum weiteren Verfahren aufgrund der Covid-19
Pandemie:
Gemäß dem seit 29.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) werden detaillierte Informationen zu Art und Umfang der öffentlichen Auslegung mit der Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht.
Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und
Bezirke:
Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten Anlagen auch in farbiger und die Anlage 3 in vergrößerter Darstellung einzusehen. Die Anlagen 7 - 19 werden nicht mit der Vorlage gedruckt, sie stehen als Bestandteil zu dieser Vorlage im Ratsinformationssystem Session zur Einsichtnahme zur Verfügung.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von internen Abstimmungsbedarfen war es leider nicht möglich, die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt fertigzustellen. Da eine Beschlussfassung im Januar-/Februarturnus angeraten ist, um die weiteren Verfahrensschritte vorbereiten zu können, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.