Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung des Gesellschaftsvertrages der WfL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL)
Vorlage
2021/1191
Aktenzeichen
020-01-17-02-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WfL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der WfL zuzustimmen.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

Die WfL möchte zukünftig auf die Fachkompetenz der jeweiligen Baudezernentin/des jeweiligen Baudezernenten zurückgreifen. Daher soll das Gremium des Aufsichtsrates der WfL um die jeweilige Baudezernentin/den jeweiligen Baudezernenten der Stadt Leverkusen als beratendes Mitglied erweitert werden.

 

Hierfür ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig. Im Rahmen dieser Änderung werden weitere Regelungen im Gesellschaftsvertrag an geltendes Recht und an die vergleichbaren Regelungen in Gesellschaftsverträgen von anderen städtischen Gesellschaften angepasst.

 

Den in der Synopse dargestellten Änderungen liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

 

Zu § 7.2

Anpassung an § 113 Abs. 5 GO NRW.

 

Zu §§ 8.2 und 14.1

Um der aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen, sollen die Einladungen für die Sitzungen zur Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat zukünftig rechtssicher auch durch E-Mail erfolgen können. Gleichzeitig werden die Vorschriften hinsichtlich Fristen und Verfahrensweise an die vergleichbaren Regelungen in Gesellschaftsverträgen von anderen städtischen Gesellschaften angepasst.

 

Zu § 12.1

Das Gremium des Aufsichtsrates der WfL soll um die jeweilige Baudezernentin/den jeweiligen Baudezernenten der Stadt Leverkusen als beratendes Mitglied erweitert werden.

 

Zu § 12.5

Anpassung an § 108 Abs. 5 Ziffer 2 GO NRW und § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.

 

Zu § 17.4

Der aktuelle Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der Bestellung der Geschäftsführung.

 

Zu § 24.4

Anpassung an § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG).

 

Alle geplanten Änderungen sind der in der Anlage dargestellten Synopse zu entnehmen.

 

Über die Änderungen entscheidet gem. § 11.1 i. V. m. § 7.2 die Gesellschafterversammlung der WfL nach Weisung des Rates der Stadt Leverkusen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde vor ihrer Umsetzung anzuzeigen.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit die Änderung des Gesellschaftsvertrages schnellstmöglich umgesetzt werden kann, ist eine Beschlussfassung im aktuellen Turnus dringend geboten.