Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen vom 19. Dezember 2005 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

Die Erwägungen der Verwaltung hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes hat der Rat in seiner Entscheidung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler

 

Begründung:

 

Erhöhung des Steuersatzes

 

Im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2010-2015 (Vorlage 0600/2010) ist auch eine Erhöhung der Spielgerätesteuer unausweichlich. Der nunmehr vorgeschlagenen Erhöhung von bisher 10 % auf neu 15 % liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

 

Eine Besteuerung der Spielgeräte in Form der Besteuerung nach dem Einspielergebnis erfolgte erstmals im Jahre 2006, da der bis dahin verwendete Stückzahlmaßstab nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005 für Geldspielgeräte als nicht mehr rechtmäßig angesehen wurde. Der Gerätebestand hinsichtlich der Geldspielgeräte entwickelte sich in der Zeit von Januar 2006 bis September 2010 in der Weise, dass die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten von 265 auf 302 und in Spielhallen von 263 auf 501 Geräte anstieg, wobei die Anzahl der Spielhallen mit im Schnitt 24 während des gesamten Zeitraumes konstant blieb. Damit hat sich die Anzahl der Geldspielgeräte insgesamt in Leverkusen seit Wegfall des Stückzahlmaßstabes vor 5 Jahren um ca. 50 % erhöht. Unterhaltungsgeräte sind in dieser Zeit, insbesondere in Spielhallen in Leverkusen vollständig vom Markt verschwunden. Wie aus diesen Zahlen deutlich wird, ist der Standort Leverkusen mit einem an der unteren Grenze liegenden Steuersatz von 10 % für die Automatenaufsteller in den letzten Jahren wirtschaftlich zunehmend lukrativer geworden.

 

In Anbetracht dieses Umstandes und in Abwägung der finanziellen Konsequenzen, die sich einerseits für die Stadt bei Beibehaltung des bisherigen Steuersatzes ergäben, und andererseits unter Berücksichtigung der mit einer Erhöhung des Steuersatzes für die Automatenaufsteller verbundenen Belastungen wird eine Erhöhung des Steuersatzes um 50 % von bisher 10 v. H.  auf nunmehr 15 v. H. als noch vertretbar angesehen. Mit dem Steuersatz von 15 v. H. liegt die Stadt Leverkusen dann mit an der Spitze aller Großstädte NRW, wie dem als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügten Umfrageergebnis dieser Vorlage zu entnehmen ist.

 

Eine über den Steuersatz von 15 % wesentlich hinausgehende Erhöhung (z. B. 20 %) stößt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich einer erdrosselnden Wirkung bei der Besteuerung von Geldspielgeräten auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG läge dann vor, wenn die Steuerbelastung für sich genommen dem durchschnittlichen Automatenaufsteller im Stadtgebiet Leverkusen die wirtschaftliche Grundlage zur Ausübung seines Berufes als Spielautomatenbetreiber entzöge. Im Hinblick auf eine Erdrosselungswirkung wäre zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Automatenaufstellern in Leverkusen erzielte Bruttoumsatz die durchschnittliche Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdeckt. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (Zahl und Größe der Automatenaufsteller sowie Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Stadtgebiet.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt und somit keine verfassungswidrige erdrosselnde Wirkung entfaltet, stellt die Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe und der aufgestellten Spielgeräte nach einer entsprechender Erhöhung des Steuersatzes einen wichtigen Indikator dar. Insofern ist zunächst abzuwarten, wie sich auf Grund der Erhöhung des Steuersatzes von bisher 10 % auf 15 % in den nächsten 2 Jahren die Anzahl der Aufsteller und Geräte entwickeln wird. Erst danach lässt sich aus Sicht des Satzungsgebers auf Grund der tatsächlichen Entwicklung annähernd beurteilen, inwieweit eine evtl. darüber hinausgehende weitere Erhöhung des Steuersatzes noch als innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen angesehen werden kann.

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0762/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Miesterfeldt, FB 20, Tel. 2160

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erhöhung der Spielgerätesteuer

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Vergnügungssteuer Automaten: 970016050102/1605/403200

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Mehreinnahmen in 2011:                 200.000 €

Auf Grund der Steuersatzerhöhung um 50 % wird von einer Verringerung des Automatenbestandes insgesamt in Leverkusen um ca. 20 % ausgegangen, sodass sich die Mehreinnahmen auf diese verminderte Bemessungsgrundlage beziehen.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)            

 

Auf der Grundlage von 2011 gleich bleibende Mehreinnahmen von 200.000 €                                   

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2011 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 erforderlich.