Betreff
Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 der Stadt Leverkusen
- Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage
2021/1211
Aktenzeichen
203-SG4-FE
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2. Der vorgenannte Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 49 GemHVO NRW ist zum Schluss eines
jeden Haushaltsjahres zusätzlich zum Jahresabschluss ein Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt einschließlich ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Gesamtabschluss besteht aus:

 

  • der Gesamtergebnisrechnung,
  • der Gesamtbilanz und
  • dem Gesamtanhang.

 

Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der XXV. Beteiligungsbericht mit den Werten für das Jahr 2018 wurde dem Rat mit Vorlage Nr. 2019/3277 am 16.12.2019 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt.

 

Das Geschäftsjahr für den „Konzern“ Stadt Leverkusen und die konsolidierten

Organisationen entspricht dem Kalenderjahr. Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung entspricht den Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW. Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungs-ausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung der örtlichen Rechnungsprüfung. Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss 2018 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanz- und Digitalisierungsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung zur Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Die Gemeinden haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage Nr. 1902/2012).

 

Zwischenzeitlich wurden die Gesamtabschlüsse der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 (Vorlage Nr. 2374/2013), zum 31.12.2012 (Vorlage Nr. 2014/0081) zum 31.12.2013 (Vorlage Nr. 2015/0346) sowie zum 31.12.2014 (Vorlage Nr. 2018/2183) durch den Rat festgestellt und der Bezirksregierung angezeigt.

 

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Erledigungsrückstände hinsichtlich der Aufstellung der Gesamtabschlüsse hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - 2. NKFWG NRW) vom 18.12.2018 die bereits bisher bestehende Vereinfachungsregelung erweitert.

 

Nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamt-abschlüsse sind nunmehr der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2015 bis 2017 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Die vom Oberbürgermeister bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse für diese Haushaltsjahre sind dem Rechnungsprüfungsausschuss zusammen mit dem Gesamtabschluss 2018 vorzulegen.

 

Der Anzeige an die Bezirksregierung werden die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 in der vom Oberbürgermeister nach § 116 Absatz 8 in Verbindung mit § 95 Absatz 5 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung beigefügt. Die Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017 wurden der prüferischen Durchsicht durch die örtliche Rechnungsprüfung unterzogen. Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 fasst, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sind so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Jahresüberschuss i. H. v. 52.991.836,62 EUR (Vorjahr: Jahresfehlbetrag 5.528.182,99 EUR) auf.

 

b)    Gesamtkapitalflussrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2018 einen Bestand an liquiden Mitteln i. H. v. 15.193.872,07 EUR aus.

 

Hinweis: Es wird darauf verzichtet, den als Anlage beigefügten umfangreichen Gesamtabschluss für 2018 mit der Vorlage zu drucken. Alle Anlagen können im Ratsinformationssystem digital abgerufen werden. Lediglich den Fraktionen und den Einzelvertretern wird ein Druckexemplar zur Verfügung gestellt.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein