Betreff
Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen sowie Satzung zur 5. Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen
Vorlage
2021/1263
Aktenzeichen
363-cl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die grundsätzliche Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen und die Freigabe eines diesbezüglich offenen Antragsverfahrens für interessierte Anbietende.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage der Vorlage dargestellte Satzung zur 5. Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung              In Vertretung              In Vertretung               In Vertretung

Adomat                        Molitor                          Lünenbach                 Deppe

(zugleich in

Vertretung des

Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

1. Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen

Die Stadt Leverkusen befürwortet und unterstützt eine Erweiterung des Ladenetzes für Elektromobile, um die Elektromobilität gezielt zu fördern. Es sollen Anreize geschaffen werden, um den Anteil an E-Fahrzeugen in der Stadt zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll der Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen E-Ladeinfrastruktur vorangetrieben und das Erlaubnisverfahren strukturiert werden. Bisher wurden E-Ladesäulen im Rahmen eines Gestattungsvertrages mit der Energieversorgung Leverkusen vereinzelt im Stadtgebiet genehmigt und errichtet. Nunmehr soll die Errichtung von E-Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum ebenfalls für weitere interessierte Anbietende geöffnet werden, um somit einen flächendeckenden und umfangreichen Ausbau zu ermöglichen. Die folgenden Inhalte bzw. der beschriebene Ablauf sowie die Änderung der Sondernutzungssatzung legen hierfür die Rahmenbedingungen des Genehmigungsverfahrens fest.

 

Der Ablauf dient als Orientierungshilfe für die Mitarbeitende des Sachgebiets Erlaubnisse im Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr und gibt die Verfahrensweise sowie die technischen sowie rechtlichen Vorgaben für interessierte Ladepunktbetreibende vor, bis eine umfassende Richtlinie zum Errichten einer Ladeinfrastruktur für die Stadt Leverkusen aufgestellt wurde. Diese wird derzeit durch den Fachbereich Mobilität und Klimaschutz initiiert. Bezüglich der Begriffsdefinitionen wird auf die Ladesäulenverordnung („Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“, LSV) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

 

Anfrage auf Errichtung einer Ladesäule

Betreibende, die eine Normalladesäule an einem Standort im öffentlichen Raum errichten möchten, stellen zunächst eine Anfrage an die Stadt Leverkusen. Nach erfolgter Vorprüfung durch den Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr sowie positiver Rückmeldung kann ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

 

Prüfung der Anfrage

Nach Eingang der Anfrage des Betreibenden prüft die Stadt Leverkusen, ob der gewünschte Standort für eine Ladesäule grundsätzlich verfügbar und im Sinne einer geordneten Infrastrukturunterhaltung geeignet ist. Dies bedeutet, dass vermieden werden soll, dass z. B. in einem gewinnversprechenden Stadtteil oder auf einem solchen Straßenzug diverse Betreibende Ladesäulen errichten, während andere Gebiete nicht versorgt werden. Fällt die Vorprüfung positiv aus, erhält der Bewerbende eine entsprechende Rückmeldung und kann einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für den geprüften Standort einreichen. Die positive Rückmeldung ist die erforderliche Grundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie die straßenverkehrsrechtliche Baustellengenehmigung für die Arbeiten im Straßenraum.

 

Anforderungen an das Unternehmen

-       Nach Möglichkeit bei erster Anfrage Verweis auf Referenzprojekte aus anderen Städten und Gemeinden.

-       Sicherstellung eines mängelfreien Betriebes der Ladesäule.

-       Nachweis der durchgehenden Erreichbarkeit im Störungsfall.

-       Zeitnahe Störungsbehebung durch Servicemitarbeiter.

 

Die Ladesäule wird vom Betreibenden in eigener Verantwortung aufgestellt und dieser hat für die Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen für die Ladeinfrastruktur selbständig Sorge zu tragen (es gelten die LSV sowie die jeweiligen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers). Der Betreibende verpflichtet sich, jährlich einen Bericht (bis zum 31.03. des Folgejahres) über den jeweiligen Ladepunkt (abgegebene Strommenge sowie Anzahl der Ladevorgänge) in der Abteilung Straßenverkehr des Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr einzureichen.

 

Anforderungen an den Standort der Ladesäule

-       Gute Sichtbarkeit des Ladepunktes.

-       Es dürfen nur Standorte gewählt werden, welche heute noch keiner speziellen Nutzung unterliegen (z. B. Schwerbehindertenparkplätze, Plätze für das Carsharing - was nicht bedeutet, dass Anbietende von Carsharing nicht eigene Plätze in solche für E-Fahrzeuge umwandeln können -).

-       Die Nutzung des Ladepunktes muss möglich sein, ohne die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden, z. B. durch das Ziehen der Ladekabel über einen Gehweg o. ä.

-       Keine Beeinträchtigung von Fahrbahnflächen etc.

-       Kanalschächte, Schieberkappen und Hydranten sind freizuhalten.

-       Nur Standorte, die eine Mindestbreite des Restgehweges von 1,50 m ab Ladestation einhalten können.

 

Die Höchstverweildauer an den einzelnen Ladesäulen mit Parkscheibe kann in Zone 1 (Innenstadtbereich von Wiesdorf, Opladen und Schlebusch) maximal 2 Stunden betragen sowie in Zone 2 (alle übrigen Straßen und Stadtteile) maximal 3 - 4 Stunden. Hierdurch soll eine Dauerbelegung durch parkende Fahrzeuge vermieden werden.

 

Sondernutzungserlaubnis

Auf Grundlage der Bauordnung für das Land NRW in der derzeit gültigen Fassung sind Ladesäulen nicht genehmigungspflichtig. Für die Errichtung ist jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz erforderlich. Nach positiver Vorprüfung und Rückmeldung zum Standort ist ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, Sachgebiet Erlaubnisse, zu stellen. Die Sondernutzungserlaubnis für E-Ladesäulen ist gebührenpflichtig. Zudem wird eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages erhoben.

 

Mit der Sondernutzungserlaubnis erhält der Betreibende die Erlaubnis für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen sowie die Installation einer E-Ladesäule. Parallel muss der Betreibende oder eine mit der Ausführung beauftragte Baufirma die nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beantragen. Das Sachgebiet Erlaubnisse des Fachbereichs Ordnung und Straßenverkehr prüft den Antrag zur Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum und erteilt die entsprechende Baustellengenehmigung nach Abstimmung mit dem städtischen Baustellenkoordinator.

 

Nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist die Ladesäule innerhalb von 6 Monaten ab Erteilungsdatum zu errichten und nutzbar zu machen. Erfolgt dies nicht, erlischt die Sondernutzungserlaubnis. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmenden und darf ohne Zustimmung der Stadt Leverkusen nicht übertragen werden. Dritten steht kein Anspruch auf Widerruf der Erlaubnis zu.

 

Die Sondernutzungserlaubnis wird, beginnend mit dem beantragten Gültigkeitsdatum, zunächst auf fünf Jahre befristet. Nach Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen. Erfolgt dies nicht oder der Antrag wird negativ beschieden, erlischt die Sondernutzungserlaubnis automatisch und der Betreibende hat die Ladesäule sowie die Zuleitungen auf eigene Kosten zu entfernen und den öffentlichen Straßenraum in seinen Ursprungszustand zu versetzen.

 

Darüber hinaus hat der Erlaubnisnehmende

 

-       dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Ausübung der Sondernutzung Verkehrsgefährdungen jederzeit ausgeschlossen sind und keine vermeidbaren Beeinträchtigungen und Behinderungen eintreten.

-       sich vor Beginn der Baumaßnahme zu erkundigen, ob im Bereich der zu errichtenden Ladesäule Kabel und Versorgungsleitungen verlegt sind und in Abstimmung mit den Betreibenden (Energieversorgung Leverkusen, Telekom etc.) auf eigene Kosten Schutzmaßnahmen für diese Versorgungsleitungen zu treffen.

-       eine vorherige Abstimmung mit den Technischen Betrieben Leverkusen AöR (TBL) als Straßenbaulastträger herbeizuführen.

-       alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung anfallenden Kosten, insbesondere aufgrund der Errichtung der Ladesäule sowie sich ergebenden Mehraufwendungen für die Unterhaltung der betroffenen Straßenfläche, der Stadt Leverkusen bzw. den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR (TBL), zu ersetzen.

 

Im Falle des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis sowie bei Störungen oder Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Straßenfläche (z. B. bei Baumaßnahmen, Straßensperrungen etc.) besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Leverkusen. Kommt der Erlaubnisnehmende einer Verpflichtung aus der Sondernutzungserlaubnis, insbesondere einer Nebenbestimmung, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Stadt Leverkusen berechtigt:

 

-       im pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisnehmenden zu treffen oder

-       die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen.

 

Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder wird eine Baustelleneinrichtung zur Sicherung der öffentlichen Versorgung behindert, können vorherige Aufforderungen und Fristsetzungen unterbleiben (Gefahr im Verzug). Die Stadt behält sich zudem vor, die jeweilige Sondernutzungserlaubnis einzelfallbezogen mit weiteren Nebenbestimmungen zu versehen.

 

Unwirksamkeit der Sondernutzungserlaubnis

Im Falle des Unwirksamwerdens der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmende auf Verlangen der Stadt Leverkusen innerhalb einer angemessenen Frist die Ladesäule sowie die Zuleitungen zu entfernen und die benutzte Straßenfläche in einen ordnungsgemäßen bzw. in den vorherigen Zustand zu versetzen.

 

2. Änderung der Sondernutzungssatzung

Die sich aus den obigen Festlegungen ergebenden Änderungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) sind in der Anlage dargestellt. Die Änderung der Sondernutzungssatzung tritt einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2022

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): s.u. €

Produkt: 360002300103 Sachkonto 432100

 

Die Mehreinnahmen für Sondernutzungsgebühren auf dem Innenauftrag 360002300103, Sachkonto 432100, können noch nicht abgeschätzt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Anbietende in Leverkusen in welcher Anzahl Anträge für Ladesäulen Anträge stellen und diese auch realisieren werden.

 

Die Einnahmen betragen pro Ladesäule p.a.:

In Zone 1 (Innenstadt)                               40,00 € x 12 = 480 €.

In Zone 2 (Außenbereich)                                    25,00 € x 12 = 300 €.

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      


 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein