- 27. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I zur Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 27. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997 für den Stadtteil Wiesdorf.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Die
Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V., die Werbe- und Fördergemeinschaft
Schlebusch und die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. haben die Termine für
jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2022, zzgl. der Konzepte
der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt
werden, vorgelegt. Hierzu wurde am 04.10.2021 vom Rat der Stadt
Leverkusen die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung zur 26. Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass beschlossen (siehe Vorlage Nr. 2021/0988). Am 22.10.2021 wurde
diese im Amtsblatt der Stadt Leverkusen irrtümlich als 25. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass öffentlich
bekannt gemacht. Aufgrund neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung ist der
Erlass einer erneuten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass notwendig.
I. Rechtsgrundlage
für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Nach §
6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden
Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr
bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein
öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im Zusammenhang mit örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung der Innenstädte, Ortskerne,
Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
- die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen
Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie
Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das
Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur
örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Die in
Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2022 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen
jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen
Veranstaltungen stattfinden.
II. Geplante
verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf
1. Termine und Flächen
Der Wirtschaftsförderung
Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den
Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen
die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in
Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr
2022 in Leverkusen-Wiesdorf die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von
einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW
begleitet werden sollen:
Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V.:
So. 03.04.2022: Frühlingsfest,
So. 04.09.2022: Musik- und Familienfest
„LEVlive“,
So. 02.10.2022: Herbstfest mit Herbstkirmes,
So. 27.11.2022: 44. Christkindchenmarkt.
Die Öffnungszeiten der
Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesen
verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich engen Bezug zur jeweils am
selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen der Veranstaltung
sowie der geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu entnehmen. Die
Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum
der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.
Die aufgeführten Veranstaltungen mit den
verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition. So findet z. B. die
Herbstkirmes seit mehr als 100 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen
sind in Leverkusen und im Umfeld bekannt; ein Großteil der Besuchenden kommt nur
aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City. Die Konzepte zu
Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden von der antragstellenden
Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind
Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II bei.
2. Schwerpunkte bei den Veranstaltungen
Aufgrund des
Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen - insbesondere des Frühlingsfestes
und des Christkindchenmarktes - ist bei Öffnung des Einkaufszentrums „Rathaus-Galerie“
in Leverkusen-Wiesdorf davon auszugehen, dass Hauptanziehungspunkt an den
geplanten verkaufsoffenen Sonntagen 2022 die jeweilige Veranstaltung ist. Diese
Annahme wird durch die vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen
sowie die sich daraus ergebenden Hochrechnungen (gerundet) gestützt. Hierdurch
lassen sich die Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 Prozent erfassen.
Bei den
Veranstaltungen Frühlingsfest, LEVlive sowie Herbstfest mit Herbstkirmes wurden
die Besuchenden an jeweils drei über das Veranstaltungsgebiet verteilten
Stellen anhand von manuellen Personenzählungen (verteilt über mehrere Zeiträume
und innerhalb bestimmter Flächen) erfasst. Diese Form der Personenzählung bei
Veranstaltungen ist angelehnt an vergleichbare Vorgehensweisen, z. B. der
Polizei. Die Ergebnisse der Personenzählungen auf den Veranstaltungen
Frühlingsfest, LEVlive sowie Herbstfest mit Herbstkirmes stellen sich seit dem
Jahr 2017 im Einzelnen wie folgt dar:
Jahr |
Veranstaltung |
Besuchendenzahlen gesamt |
Davon vor 13 Uhr |
Davon nach 13 Uhr |
2017 |
Herbstfest 03.09.2017 |
55.000 |
27.000 |
28.000 |
2017 |
Herbstfest 04.09.2017 |
93.000 |
18.000 |
75.000 |
2018 |
Frühlingsfest 28.04.2018 |
39.000 |
12.000 |
27.000 |
2018 |
Frühlingsfest 29.04.2018 |
83.000 |
15.000 |
68.000 |
2018 |
Herbstfest 31.08.2018 |
41.000 |
9.000 |
32.000 |
2018 |
Herbstfest 01.09.2018 |
73.000 |
28.000 |
45.000 |
2018 |
Herbstfest 02.09.2018 |
92.000 |
13.000 |
79.000 |
2018 |
LEVlive 06.10.2018 |
46.000 |
14.000 |
32.000 |
2018 |
LEVlive 07.10.2018 |
71.000 |
18.000 |
53.000 |
2019 |
Frühlingsfest 06.04.2019 |
52.000 |
19.000 |
33.000 |
2019 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
89.000 |
17.000 |
72.000 |
2019 |
Herbstfest 05.10.2019 |
63.000 |
22.000 |
41.000 |
2019 |
Herbstfest 06.10.2019 |
85.000 |
19.000 |
66.000 |
2019 |
LEVlive 02.11.2019 |
32.000 |
9.000 |
23.000 |
2019 |
LEVlive 03.11.2019 |
48.000 |
8.000 |
40.000 |
2021 |
LEVlive 30.10.2021 |
32.000 |
12.000 |
20.000 |
2021 |
LEVlive 31.10.2021 |
48.000 |
9.000 |
39.000 |
Bei den
vorgenannten Zahlen ist zu berücksichtigen, dass beim Frühlingsfest am
29.04.2018 kein begleitender verkaufsoffener Sonntag stattfand, sodass diese Besuchenden
ausschließlich Besuchende der Veranstaltung waren.
Für den Christkindchenmarkt
wurde eine andere Methode zur Zählung der Besuchenden verwendet: Gezählt wurde am
jeweils letzten Samstag vor Heiligabend, wobei die jeweils am stärksten
frequentierte Stunde erfasst wurde. Es ergeben sich die folgenden Zahlen:
Datum |
Besuchendenzahlen / Stunde |
23.12.2017 |
15.628 |
22.12.2018 |
14.536 |
21.12.2019 |
13.505 |
Demgegenüber
stehen folgende Besuchende des Einkaufszentrums Rathaus-Galerie:
Veranstaltung / Tag |
Besuchendenzahl Rathaus-Galerie / Tag |
Herbstfest 02.09.2018 |
29.241 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
26.256 |
Herbstfest 06.10.2019 |
28.057 |
Christkindchenmarkt 15.12.2019 |
31.000 |
Die Anzahl der
Besuchenden in der Rathaus-Galerie für das Musik- und Familienfest „LEVlive“
bewegt sich in ähnlicher Höhe, da sie an den verkaufsoffenen Sonntagen in der
Regel zwischen 23.000 und 33.000 schwankt. Bei einer Schätzung unter
Einbeziehung der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bieten die genannten
Zahlen jedoch die Grundlage, um davon auszugehen, dass die jeweilige anlassgebende
Veranstaltung mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung. Der
nach § 6 Abs. 1 LÖG notwendige Zusammenhang mit den örtlichen Festen, die Hauptanziehungspunkte
für die Besuchenden sein müssen, ist somit gegeben.
3. Gründe für das
Öffnen der Verkaufsstellen
Es gibt zurzeit ca. 26 Leerstände im Citybereich in Leverkusen-Wiesdorf. Dadurch ist für diesen Stadtteil der verkaufsoffene Sonntag relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Im Stadtteil Wiesdorf ist die Belebung der Innenstadt durch diese Termine bedeutsam, da die City an Sonn- und Feiertagen wenig frequentiert wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18.
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 21.12.2021 (Anlage V) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 05.01.2022 gegeben:
- ver.di
Geschäftsstelle Köln,
- Industrie- und Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer Köln,
- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,
- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V.
Leverkusen,
- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat
der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen
kamen von ver.di, vom Handelsverband und der IHK.
Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 28.12.2021
die vorgelegten Begründungen nicht für eine prägende Wirkung der
Veranstaltungen aus und sie behält sich daher rechtliche Schritte vor.
Die Beanstandungen von ver.di richten sich ausschließlich gegen die
Ermittlung der Anzahl der Besuchenden. Die Besuchendenzahlen der Rathaus-Galerie
seien alleine nicht ausreichend, da auch andere Geschäfte besucht würden. Diese
addierten Zahlen wären denen der Veranstaltungsbesuchenden gegenüber zu
stellen. Das Abschätzen sowie die zeitlichen Messungen der Besuchenden zu der
Veranstaltung werden in Frage gestellt; es wird eine Zeitspanne von 13:00 bis
15:00 Uhr als Maßstab angeführt. Darüber hinaus wird eine Abgrenzung der
Besuchendenzahlen der Verkaufsstätten gegenüber den Besuchendenzahlen der jeweiligen
Veranstaltung gefordert. Es wird unterstellt, dass möglicherweise Besuchende
einer Veranstaltung gleichzeitig Kunden der Geschäfte seien. Bei den
Erläuterungen würden zudem keine Angaben zu den gemessenen Personen gemacht,
die in nicht unerheblicher Anzahl die Rathaus-Galerie nur als Durchgang
benutzen.
Die Ermittlung der Anzahl der Besuchenden entsprechen jedoch der
allgemein verwandten Zählweise bei Großveranstaltungen von Polizei etc., da es
keine andere Methode gibt, die Besuchenden einer Veranstaltung zu bestimmten
Zeiten zu zählen, wenn die Veranstaltungsfläche mehrere Zugänge hat und diese
nicht abgesperrt werden kann. Es ist unklar, warum nur eine Messung in der
Zeitspanne von 13:00 bis 15:00 Uhr als entscheidungserheblich angesehen wird.
Ver.di widerspricht sich hierdurch, indem sie zum einen die Abgrenzung der
Besuchendenzahlen der Verkaufsstätten gegenüber denen der Veranstaltung
fordert, zugleich dies aber selbst als praktisch unmöglich bezeichnet.
Angesichts der vorgelegten Zahlen und den sonstigen dem zuständigen
Organ bekannten Informationen ist die schlüssige und nachvollziehbare Prognose möglich,
dass hier mehr Besuchende von der Veranstaltung als von der Ladenöffnung
angezogen werden. Daher können die von ver.di geäußerten Kritikpunkte bezüglich
der Ermittlung der Anzahl der Besuchenden nicht überzeugen.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen gab mit Schreiben vom 04.01.2022
an, keine Einwände zu haben. Insbesondere wurde es begrüßt, dass die Anzahl der
Besuchenden vorlägen und somit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes
Genüge getan werde.
Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 05.01.2022 die vorgelegten
Konzepte. Wie
bereits in der Stellungnahme vom Sommer 2021 mitgeteilt, sind die aus der
Rechtsprechung geforderten Aussagen zu Charakter (z. B. Programmpunkte),
Größe (Prognose Besuchende) und Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche
und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in Wiesdorf vorgesehenen
Veranstaltungen aus Sicht der IHK in allen Fällen geeignet, um eine
Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK grundsätzlich die
Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der
Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an,
verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das
Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mitaufzunehmen.
Die Stellungnahmen liegen als Anlage VI bei.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die Notwendigkeit, die verkaufsoffenen Sonntage für den Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf neu zu begründen. Es waren die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit angemessenen Anhörungsfristen zu beteiligen (siehe auch Begründung). Daher konnte die Vorlage erst zum 6. Januar 2022 abschließend vorbereitet werden.
Da der erste verkaufsoffene Sonntag in Wiesdorf am 3. April 2022 stattfinden soll, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus angeraten. Die Vorlage wird aus diesem Grund über den Nachtragstermin eingebracht.