Beschlussentwurf:
1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I nimmt zur Kenntnis, dass ihr Beschluss vom 22.11.2021 zur Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle (ab dem bzw. zum Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße in beide Fahrtrichtungen) auf 30 km/h sowie zur Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots (Antrag Nr. 2021/1118 der SPD-Fraktion vom 21.10.2021 „Sicher zur Grundschule KGS Burgweg“) vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.
2. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I hebt daher ihren Beschluss vom 22.11.2021 zur Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle auf 30 km/h sowie zur Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots auf.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
In ihrer Sitzung vom 22.11.2021 fasste die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I zum Antrag Nr. 2021/1118 der SPD-Fraktion vom 21.10.2021 „Sicher zur Grundschule KGS Burgweg“ einstimmig (bei zwei Enthaltungen von FDP und DIE LINKE) folgenden Beschluss:
„Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt, dass zur Gewährleistung eines sicheren Schulwegs zur Grundschule KGS Burgweg auf der Straße Pützdelle die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sowie ein Durchfahrverbot für Lkw eingeführt wird. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob die Überquerungshilfe auf der Höhe der Straße Eulengasse mit einem Zebrastreifen ergänzt und zusätzlichen an dieser Stelle ein gelbes Blinklicht installiert werden kann.“
Der vorgenannte Beschluss wird vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet, da er das geltende Recht verletzt.
Die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle ab dem bzw. zum Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h sowie die Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots auf der Straße Pützdelle kann nicht erfolgen. Der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I wird daher mit Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage empfohlen, ihren Beschluss vom 22.11.2021 zum Antrag Nr. 2021/1118 aufzuheben.
Nachstehend wird dies wie folgt erläutert:
Gemäß § 3
Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden
die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der
Sicherheit des Verkehrs beschränken. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit
setzen eine Gefahrenlage voraus. Eine abstrakte Gefährlichkeit von
Verkehrssituationen, welche Tempo 30 rechtfertigen sieht der Gesetzgeber vor
Schulen, Kindergärten und Altenheimen, wenn diese ihren Eingang unmittelbar zur
Straße gelegen haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung von Tempo 30,
abweichend zu Tempo 50, nur aufgrund einer konkreten Gefahrenlage möglich.
Diese ist
für den Bereich der Pützdelle zwischen dem Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße
und der Einmündung der Straße Auf der Grieße jedoch tatsächlich nicht gegeben.
Laut Auskunft der Polizei kam es im groben Bereich in den letzten drei Jahren
(2019 bis 2021) lediglich zu vier Unfällen. Bei drei davon lag die Unfallstelle
am Kreisverkehr/Einmündung Felderstraße, bei einem Unfall wollte ein
Fahrzeugführer einen Parkplatz im Geschäftsbereich der Pützdelle verlassen und
übersah dabei ein Fahrzeug. Im angesprochenen engeren Bereich passierten
keinerlei Unfälle. Auch ist dieser der Polizei und dem Fachbereich Ordnung und
Straßenverkehr nicht als auffällig bekannt.
Daher ist
Tempo 30 auf der Straße Pützdelle im vorgenannten Bereich rechtlich nicht
möglich. Es handelt sich um eine normale Durchgangsstraße ohne besondere
Auffälligkeiten. Eine besondere Gefährdung der Schulkinder wird nicht gesehen.
Vielmehr ist eine absolut sichere Straßenquerung an der Lichtsignalanlage
Eulengasse möglich.
Ein
Lkw-Durchfahrtsverbot muss aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ebenfalls
abgelehnt werden, denn auch hier gilt § 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Die Straße
Pützdelle wurde sich bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der Bezirksregierung
Köln am 22.02.2022 angesehen. Auch bezüglich Lkws konnte keine konkrete oder
abstrakte Gefahrenlage festgestellt werden, da es in den letzten Jahren weder
zu Unfällen kam, noch nennenswerte Vorkommnisse belegt und gemeldet wurden.
Lediglich der Gehweg im Bereich der Pützdelle in Höhe In der
Birkenau/Eulengasse ist relativ schmal und die Aufstellfläche an der
vorhandenen Lichtsignalanlage (LSA) gering. Hier gab die Bezirksregierung Köln
auf, zu prüfen, ob die Mittelinsel innerhalb der LSA entfernt werden und bei
einer heute bereits gegebenen Fahrbahnbreite von rund 3 m pro Fahrbahn der
Gehweg um die Breite der Mittelinsel verbreitert werden könnte. Hierfür könnte
dann wieder eine Furt an der LSA markiert werden. Die Fahrbahnbreite von
jeweils 3 m könnte gehalten werden. Diese Maßnahme wäre durch die Verwaltung
(Fachbereich Tiefbau) zu prüfen. Im weiteren Verlauf der Pützdelle weist der
Gehweg wieder eine komfortable Breite auf.
Weiterhin wurde beim Ortstermin vom 22.02.2022 ein zusätzlicher Fußgängerüberweg innerhalb der vorhandenen weiteren Überquerungshilfe auf der Pützdelle, Einmündung Auf der Grieße, durch die Bezirksregierung Köln abgelehnt. Offensichtlich konnte lediglich diese Überquerungshilfe im Antrag der SPD-Fraktion gemeint sein, da sich an der weiteren Überquerungshilfe die bereits genannte LSA befindet. Auch in diesem Bereich der Straße Pützdelle konnte keine besondere Gefahrensituation erkannt werden. Lediglich die Ausrichtung der Querungshilfe und die zu breit dimensionierte Ausfahrt, welche in die Überquerungshilfe hineinragt, wurde moniert. Hier sollte sich eine andere Verkehrsführung überlegt werden, was der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr zukünftig prüfen lässt. Während des gesamten Ortstermins überquerte niemand die genannte Überquerungshilfe.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Durchführung und Auswertung des gemeinsamen Ortstermins der Verwaltung mit der Bezirksregierung Köln am 22.02.2022 kann die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden.