Betreff
Sicher zur Grundschule KGS Burgweg - Beanstandung/Aufhebung des Beschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I vom 22.11.2021
Vorlage
2022/1381
Aktenzeichen
011-34-03-gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I nimmt zur Kenntnis, dass ihr Beschluss vom 22.11.2021 zur Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle (ab dem bzw. zum Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße in beide Fahrtrichtungen) auf 30 km/h sowie zur Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots (Antrag Nr. 2021/1118 der SPD-Fraktion vom 21.10.2021 „Sicher zur Grundschule KGS Burgweg“) vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.

 

2. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I hebt daher ihren Beschluss vom 22.11.2021 zur Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle auf 30 km/h sowie zur Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots auf.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

In ihrer Sitzung vom 22.11.2021 fasste die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I zum Antrag Nr. 2021/1118 der SPD-Fraktion vom 21.10.2021 „Sicher zur Grundschule KGS Burgweg“ einstimmig (bei zwei Enthaltungen von FDP und DIE LINKE) folgenden Beschluss:

 

„Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt, dass zur Gewährleistung eines sicheren Schulwegs zur Grundschule KGS Burgweg auf der Straße Pützdelle die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sowie ein Durchfahrverbot für Lkw eingeführt wird. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob die Überquerungshilfe auf der Höhe der Straße Eulengasse mit einem Zebrastreifen ergänzt und zusätzlichen an dieser Stelle ein gelbes Blinklicht installiert werden kann.“

 

Der vorgenannte Beschluss wird vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 37 Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet, da er das geltende Recht verletzt.

 

Die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Straße Pützdelle ab dem bzw. zum Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h sowie die Einführung eines Lkw-Durchfahrtsverbots auf der Straße Pützdelle kann nicht erfolgen. Der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I wird daher mit Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage empfohlen, ihren Beschluss vom 22.11.2021 zum Antrag Nr. 2021/1118 aufzuheben.

 

Nachstehend wird dies wie folgt erläutert:

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränken. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus. Eine abstrakte Gefährlichkeit von Verkehrssituationen, welche Tempo 30 rechtfertigen sieht der Gesetzgeber vor Schulen, Kindergärten und Altenheimen, wenn diese ihren Eingang unmittelbar zur Straße gelegen haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung von Tempo 30, abweichend zu Tempo 50, nur aufgrund einer konkreten Gefahrenlage möglich.

 

Diese ist für den Bereich der Pützdelle zwischen dem Kreisverkehr Pützdelle/Felderstraße und der Einmündung der Straße Auf der Grieße jedoch tatsächlich nicht gegeben. Laut Auskunft der Polizei kam es im groben Bereich in den letzten drei Jahren (2019 bis 2021) lediglich zu vier Unfällen. Bei drei davon lag die Unfallstelle am Kreisverkehr/Einmündung Felderstraße, bei einem Unfall wollte ein Fahrzeugführer einen Parkplatz im Geschäftsbereich der Pützdelle verlassen und übersah dabei ein Fahrzeug. Im angesprochenen engeren Bereich passierten keinerlei Unfälle. Auch ist dieser der Polizei und dem Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr nicht als auffällig bekannt.

 

Daher ist Tempo 30 auf der Straße Pützdelle im vorgenannten Bereich rechtlich nicht möglich. Es handelt sich um eine normale Durchgangsstraße ohne besondere Auffälligkeiten. Eine besondere Gefährdung der Schulkinder wird nicht gesehen. Vielmehr ist eine absolut sichere Straßenquerung an der Lichtsignalanlage Eulengasse möglich.

 

Ein Lkw-Durchfahrtsverbot muss aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ebenfalls abgelehnt werden, denn auch hier gilt § 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Die Straße Pützdelle wurde sich bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der Bezirksregierung Köln am 22.02.2022 angesehen. Auch bezüglich Lkws konnte keine konkrete oder abstrakte Gefahrenlage festgestellt werden, da es in den letzten Jahren weder zu Unfällen kam, noch nennenswerte Vorkommnisse belegt und gemeldet wurden. Lediglich der Gehweg im Bereich der Pützdelle in Höhe In der Birkenau/Eulengasse ist relativ schmal und die Aufstellfläche an der vorhandenen Lichtsignalanlage (LSA) gering. Hier gab die Bezirksregierung Köln auf, zu prüfen, ob die Mittelinsel innerhalb der LSA entfernt werden und bei einer heute bereits gegebenen Fahrbahnbreite von rund 3 m pro Fahrbahn der Gehweg um die Breite der Mittelinsel verbreitert werden könnte. Hierfür könnte dann wieder eine Furt an der LSA markiert werden. Die Fahrbahnbreite von jeweils 3 m könnte gehalten werden. Diese Maßnahme wäre durch die Verwaltung (Fachbereich Tiefbau) zu prüfen. Im weiteren Verlauf der Pützdelle weist der Gehweg wieder eine komfortable Breite auf.

 

Weiterhin wurde beim Ortstermin vom 22.02.2022 ein zusätzlicher Fußgängerüberweg innerhalb der vorhandenen weiteren Überquerungshilfe auf der Pützdelle, Einmündung Auf der Grieße, durch die Bezirksregierung Köln abgelehnt. Offensichtlich konnte lediglich diese Überquerungshilfe im Antrag der SPD-Fraktion gemeint sein, da sich an der weiteren Überquerungshilfe die bereits genannte LSA befindet. Auch in diesem Bereich der Straße Pützdelle konnte keine besondere Gefahrensituation erkannt werden. Lediglich die Ausrichtung der Querungshilfe und die zu breit dimensionierte Ausfahrt, welche in die Überquerungshilfe hineinragt, wurde moniert. Hier sollte sich eine andere Verkehrsführung überlegt werden, was der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr zukünftig prüfen lässt. Während des gesamten Ortstermins überquerte niemand die genannte Überquerungshilfe.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Durchführung und Auswertung des gemeinsamen Ortstermins der Verwaltung mit der Bezirksregierung Köln am 22.02.2022 kann die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden.