Beschlussentwurf:
Als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende in den Ausschüssen des
Rates werden von den Fraktionen folgende Ratsmitglieder bestimmt:
Vorsitzender 1.
Stellvertreter 2.
Stellvertreter
a)
Finanzausschuss:
b)
Rechnungsprüfungs-
ausschuss:
c)
Wahlprüfungsaus-
schuss:
d)
Ausschuss
für Anregun-
gen und Beschwerden:
e)
Personal-
und Orga-
nisationsausschuss:
f)
Bürger-
und Umwelt-
ausschuss
g)
Schulausschuss:
h)
Betriebsausschuss
KulturStadtLev:
i)
Ausschuss
für Soziales,
Gesundheit und
Senioren:
j)
Bau-
und Planungs-
ausschuss:
k)
Betriebsausschuss
Sportpark:
gezeichnet:
Häusler
(in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung
Das Verfahren zur
Bestimmung der Vorsitzenden und Stellvertreter regelt § 58 Abs. 5
GO NRW. Gem. § 3 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) werden für jeden
Ausschussvorsitzenden ein Erstvertreter und ein Zweitvertreter bestimmt. Die
Bestimmung der Vorsitzenden und Stellvertreter kann sich nach zwei Varianten
vollziehen:
1. Haben sich die Fraktionen über die
Verteilung der Ausschussvorsitze (und stellvertretenden Ausschussvorsitze)
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden und
Stellvertreter aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten
Ratsmitglieder.
Die Vorlage geht davon aus, dass eine solche Einigung zustande kommt.
2. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze (und stellvertretenden
Ausschussvorsitze) in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich
durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch eins, zwei, drei usw. ergeben;
mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen
entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen
benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Falls diese zweite Variante zum Zuge kommt, sollte der Rat vorher durch
Beschluss festlegen, dass zunächst die Vorsitzenden bestimmt werden und
anschließend die ersten und zweiten Stellvertreter.
Den Vorsitz im
Hauptausschuss nimmt gem. § 57 Abs. 3 GO NRW der Oberbürger- meister ein. Der
Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stell-vertreter.