- Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung der Stadtteilentwicklungsgesellschaft Wiesdorf-Manfort mbH (SWM)
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Stadtteilentwicklungsgesellschaft Wiesdorf-Manfort mbH (SWM) die Weisung,
1. Herrn Dr. Justus Förschner mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der SWM abzuberufen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der SWM wird beauftragt, mit Herrn Dr. Justus Förschner rückwirkend zum 31.03.2022 einen entsprechenden Auflösungsvertrag abzuschließen.
2. Herrn Björn Krischick nach Beschluss zu 1. mit Wirkung zum 01.05.2022 für die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer der SWM zu bestellen und mit ihm entsprechende Anstellungsbedingungen auszuhandeln. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der SWM wird beauftragt, mit Herrn Björn Krischick einen entsprechenden Anstellungsvertrag abzuschließen.
3. Herrn Stadtkämmerer Michael Molitor nach Beschluss zu 1. mit Wirkung zum 01.05.2022 befristet bis zum 31.12.2022 als nebenamtlichen Geschäftsführer der SWM zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der SWM wird beauftragt, einen neuen Anstellungsvertrag mit Herrn Stadtkämmerer Michael Molitor abzuschließen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Zu 1.
Herr Dr. Justus Förschner ist nach Weisung des Rates vom 13.12.2021 gemäß der Ergänzungsvorlage Nr. 2021/1165/1 mit Wirkung zum 01.05.2022 durch die Gesellschafterversammlung der Stadtteilentwicklungsgesellschaft Wiesdorf-Manfort mbH (SWM) auf die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer der SWM bestellt worden. Ein entsprechender Anstellungsvertrag zwischen der SWM und Herrn Dr. Justus Förschner wurde am 15.12.2021 abgeschlossen.
Zwischenzeitlich hat Herr Dr. Justus Förschner mitgeteilt, dass er aus persönlichen Gründen nicht mehr als Geschäftsführer der SWM zur Verfügung steht. In beiderseitigem Einvernehmen und eine entsprechende Beschlussfassung des Rates vorausgesetzt wurde mit Herrn Dr. Justus Förschner vereinbart, den Anstellungsvertrag vom 15.12.2021 mit sämtlichen Nebenabreden mit Ablauf des 31.03.2022 aufzulösen. Damit würden auch die ebenfalls am 15.12.2021 abgeschlossene Dienstwagenvereinbarung sowie die Erklärung zur Unterstützung bei der Wohnungssuche ihre Gültigkeit verlieren.
Zu 2.
Das mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragte
Personalberatungsunternehmen konnte mit Herrn Björn Krischick einen weiteren
geeigneten Kandidaten zur Besetzung der Geschäftsführerstelle der SWM
vorschlagen. Sowohl die
Mitglieder des Aufsichtsrates als auch der Gesellschafterversammlung der SWM haben
in ihren jeweiligen Sitzungen am 21.02.2022 die geplante Anstellung von Herrn Björn
Krischick zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Lebenslauf von Herrn Björn Krischick wird als nichtöffentliche Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Zu 3.
Nach Weisung des Rates, gemäß oben genannter Ergänzungsvorlage Nr. 2021/1165/1, wurde Herr Stadtkämmerer Michael Molitor durch die Gesellschafterversammlung der SWM mit Ablauf des 30.04.2022 als Geschäftsführer der SWM abberufen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der SWM wurde beauftragt, den Anstellungsvertrag mit Herrn Molitor zu kündigen.
Zur reibungslosen Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Einarbeitung des neuen Geschäftsführers der SWM schlägt die Verwaltung vor, Herrn Stadtkämmerer Michael Molitor über den 30.04.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 zum nebenamtlichen Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen neuen Anstellungsvertrag zu schließen. Nach § 14 (4) des Gesellschaftsvertrages der SWM ist die wiederholte Bestellung der Geschäftsführung zulässig.
Weitere Erläuterungen:
Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie die Festlegung der Anstellungsbedingungen obliegen gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung, wobei deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Weisung des Rates der Stadt Leverkusen handeln.
Nach § 14 (5) des Gesellschaftsvertrages werden die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung durch das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates geschlossen.
Bei der Festsetzung der Anstellungsbedingungen hat sich der Gesellschafter grundsätzlich an den branchenüblichen Eckdaten zu orientieren. Der Rat der Stadt Leverkusen hat darüber hinaus in seiner Sitzung vom 23.03.2015 mit großer Mehrheit (Vorlage Nr. 2015/0434) beschlossen, die Geschäftsführergehälter auf das Doppelte des Jahresbruttoeinkommens der Besoldungsgruppe, in welcher der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen eingruppiert ist, zu begrenzen. Beim Abschluss eines Anstellungsvertrages ist zudem darauf zu achten, dass die Vorgaben des § 108 GO NRW zur Offenlegung von Geschäftsführergehältern eingehalten werden.
Nach § 14 (1) des Gesellschaftsvertrages besteht die Geschäftsführung aus einer oder zwei Personen. Ist nur ein Mitglied der Geschäftsführung bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind zwei Mitglieder der Geschäftsführung bestellt, so wird die Gesellschaft von beiden Mitgliedern gemeinschaftlich oder von einem Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem Mitglied der Geschäftsführung auch Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Hierzu ist keine Weisung des Rates erforderlich.
Sind - wie von der Verwaltung vorgeschlagen - zwei Mitglieder der Geschäftsführung bestellt, geben sie sich laut § 14 (3) des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Hierzu ist ebenfalls keine Weisung des Rates erforderlich.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |