Betreff
Beschluss über die Feststellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 (Gesamtabschluss 2018)
Vorlage
2022/1408
Aktenzeichen
20-22-2018-schu
Art
Vorlage 14

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt auf der Basis des Prüfberichts des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung vom 20.05.2022 für den Gesamtabschluss 2018 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 116 Abs. 9 GO NRW i. V. m. §§ 59 Abs. 3, 102 GO NRW.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen bestätigt den geprüften Gesamtabschluss 2018 mit einer Bilanzsumme von 1.962.772.047,94 €. In der Gesamtergebnisrechnung 2018 wird ein Gesamtbilanzgewinn in Höhe von insgesamt +51.689.464,48 € ausgewiesen.

 

3.    Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt dem Oberbürgermeister nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW für den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 die Entlastung.

 

 

Kenntnis genommen                                             Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO

Gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO                                Der Leiter des Fachbereichs

gezeichnet:                                                             Rechnungsprüfung und Beratung

In Vertretung                                                           gezeichnet:

Adomat                                                                     Krämer

Stadtdirektor

(in Vertretung des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

1.    Prüfauftrag

Die Kommunen haben nach § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufzustellen. Ausgangspunkt für die Prüfung zum Gesamtabschluss 2018 waren die vorangegangenen geprüften Gesamtabschlüsse 2010 bis 2014 sowie ferner die überörtliche Prüfung des Gesamtabschlusses 2010 durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW).

 

Für die Gesamtabschlüsse der Jahre 2010 bis 2014 liegen uneingeschränkte Bestätigungsvermerke vor. Zuletzt wurde mit Vorlage Nr. 2018/2535 die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in 2018 (siehe Vorlage Nr. 2018/2535) abgeschlossen. Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Leverkusen zum 31.12.2018 ist im Dezember 2021 nach § 116 Abs. 9 GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet worden (siehe Vorlage Nr. 2021/1211).

 

Für die Prüfung des Gesamtabschlusses ist nach § 59 Abs. 3 GO NRW der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, der sich zur Durchführung dieser Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Diese Aufgabe wird vom Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung als örtliche Rechnungsprüfung (§ 102 Absatz 11 GO NRW) wahrgenommen. Anschließende ist von der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 116 i. V. m. § 102 GO NRW zu prüfen, ob der vorgelegte Gesamtabschluss 2018 - unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns Stadt Leverkusen vermittelt und erläutert.

 

Veränderungen mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG); gültig ab 01.01.2019

Mit dem 2. NKFWG ergaben sich gravierende Änderungen im Haushaltsrecht. Die Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) wurde ab 01.01.2019 durch die neue Kommunale Haushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) abgelöst. Zugleich ergaben sich verschiedene Änderungen der GO NRW.

 


Inanspruchnahme der Erleichterungsregelung für die Prüfung der Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017

Gemäß Vorlage Nr. 2019/2841 Ziffer 3 hat die Stadt Leverkusen ihr Wahlrecht gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in dem Sinne ausgeübt, dass der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 die vom Oberbürgermeister bestätigten Entwurfsfassungen der Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017 beigefügt werden sollen. Die aufgestellten und vom Oberbürgermeister bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 (§ 116 Abs. 8 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW) werden daher dem Gesamtabschluss 2018 „lediglich“ beigefügt (Erleichterungsregelung).

 

Die beigefügten - allerdings nicht geprüften - Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2015 bis 2017 unterliegen in diesem Fall nicht der Prüfungspflicht durch die örtliche Rechnungsprüfung. Zu den Gesamtabschlüssen 2015 bis 2017 erfolgte unter Hinweis auf die Erleichterungsregelung somit keine Gesamtabschlussprüfung, sondern eine prüferische Durchsicht. Der Gesamtabschluss 2018 wiederum wird im Rahmen des von der GO NRW vorgesehenen üblichen Verfahrens geprüft.

 

Prüfung des Gesamtabschlusses 2018 auf Basis der gesetzlichen Regelungen (einschließlich 2. NKFWG)

Mit Erlass 304-48.12.02/99-765/18(60) vom 15.02.2019 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 getroffen. Hiernach sind für die Aufstellung des Gesamtabschlusses 2018 (inkl. Anhang und Lagebericht) noch die bis zum 31.12.2018 geltenden Vorschriften der GO NRW und GemHVO NRW anzuwenden. Die inhaltlichen Neuerungen mit dem 2. NKFWG waren für die Erstellung des Gesamtabschluss 2018 daher nicht relevant.

 

Für die Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 sind die Vorschriften der überarbeiteten GO NRW sowie ausschließlich die Regelungen der KomHVO NRW anzuwenden.

 

2.  Prüfergebnis

Im beigefügten Prüfbericht zum Gesamtabschluss 2018 wird über das Prüfergebnis berichtet (siehe Anlage). Mit der Prüfung zum Gesamtabschluss ergaben sich keine Änderungen am vorgelegten Gesamtabschluss 2018.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung erteilt nach § 116 Abs. 9 i. V. m. § 102 Abs. 11 GO NRW für den Gesamtabschluss 2018 insgesamt einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

 


Der Prüfbericht zum Gesamtabschluss 2018 enthält eine Prüfungsfeststellung:

 

1.         Die gesetzlichen Fristen nach § 116 GO NRW i. V. m. § 96 GO NRW zur Vorlage und Prüfung des Gesamtabschlusses 2018 wurden nicht eingehalten. Dies gilt sinngemäß auch für die vorangegangenen Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017.

 

Ferner wurden folgende Prüfungsempfehlungen für die Erstellung künftiger Gesamtabschlüsse dokumentiert:

 

1.         Der Fachbereich Finanzen wird gebeten, für die Erstellung des nächsten Gesamtabschlusses 2019 die Gesamtabschlussrichtlinie der neuen Rechtslage mit dem 2. NKFWG (gültig ab 01.01.2019) zeitnah anzupassen.

 

2.         Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung aller verselbstständigten Aufgabenbereiche im Konzern Stadt Leverkusen empfiehlt die Rechnungsprüfung dringend, die gesamte Konzernsteuerung in Verbindung mit dem Gesamtabschluss hinsichtlich eines „Public Corporate Governance Kodex“ und eines konzernweiten Risikomanagementsystems (einschließlich eines internen Kontrollsystems) in Form einer Beteiligungsrichtlinie geeignet und angemessen zu regeln.

 

3.         Die Rückstellungen aufgrund von Pensionsverpflichtungen der WGL werden im Gegensatz zur Stadt Leverkusen mit anderen Basiswerten ermittelt.

Der Fachbereich Finanzen wird gebeten, diesen Sachverhalt im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO NRW bzw. § 45 Abs. 2 KomHVO NRW bei allen folgenden Gesamtabschlüssen für den Adressatenkreis geeignet und transparent zu dokumentieren.

 

4.         Die Nutzungsdauern der WGL für die Gebäudekategorie Kindergärten weichen von den festgelegten Nutzungsdauern bei der „Konzernmutter“ Stadt Leverkusen in Teilen erheblich ab. Der Fachbereich Finanzen wird gebeten, diesen Sachverhalt bei allen künftigen Gesamtabschlüssen für den Adressatenkreis geeignet zu dokumentieren.

 

5.         Unter Bezug auf die besonderen Bewertungsvorschriften im NKF (§ 55 Abs. 3 GemHVO NRW bzw. § 56 Abs. 3 KomHVO NRW) wäre es bereits mit dem ersten Gesamtabschluss 2010 geboten gewesen, den „dauerhaften“ Versicherungswert für den städtischen Kunstbesitz in Höhe von ca. 15,7 Mio. € für die Neubewertung beim Gesamtabschluss heranzuziehen. Im Gesamtabschluss ist künftig ein gesonderter, angemessener und geeigneter Hinweis im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO NRW bzw. § 45 Abs. 3 KomHVO NRW auf die abweichende Bewertung zum gesamten städtischen Kunstbesitz hinsichtlich § 55 Abs. 3 GemHVO NRW bzw. § 56 Abs. 3 KomHVO NRW vorzusehen.

 

6.         Aus Sicht der Rechnungsprüfung sind die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns Stadt Leverkusen künftig ausführlicher darzustellen. Es fehlt zum Beispiel eine geeignete Prognosedarstellung, die dem Adressaten des Gesamtabschlusses einen Ausblick auf die künftige Entwicklung des Konzerns aus Sicht der Konzernleitung gibt.

 

Der Oberbürgermeister und der Stadtkämmerer haben die ihnen zustehende Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Prüfbericht nicht ausgeübt.

 

3.    Testierte Bilanzsumme/Gesamtergebnis

Die Bilanzsumme im Gesamtabschluss 2018 wird mit insgesamt 1.962.772.047,94 € und einem Gesamtbilanzgewinn in Höhe von insgesamt +51.689.464,48 € ausgewiesen.

 

4.    Entlastung des Oberbürgermeisters

Nach § 116 Abs. 9 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Oberbürgermeisters hinsichtlich des Gesamtabschlusses 2018. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt - vorbehaltlich des Beschlusses in der Sitzung am 22.08.2022 - den Ratsmitgliedern, dem Oberbürgermeister die Entlastung für den Gesamtabschluss 2018 zu erteilen.

 

Aufgrund der zulässigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Erleichterungsregelung zur Nichtprüfung der Gesamtabschlüsse 2015, 2016 und 2017 ist nach Auffassung der Rechnungsprüfung ein formaler Entlastungsbeschluss zu diesen Gesamtabschlüssen nicht erforderlich.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Werner Schulte/ 14 / 406 - 1410

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Vorlage hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich im Rahmen des Jahresabschlusses nach § 95 GO NRW.

 

Die Gesamtergebnisrechnung, die Gesamtbilanz (inklusive Gesamtanhang) und der Gesamtlagebericht zum Gesamtabschluss 2018 informieren umfassend über die Entwicklung des Konzerns „Stadt Leverkusen“ zum Bilanzstichtag 31.12.2018.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

entfällt

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

siehe oben

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

siehe oben

 


E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [nein]

 

 

 

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]