Beschlussentwurf:
Der Rat wählt gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 16.03.10 als Vertreter des LandesSportBundes NRW in den Beirat für Natur und Landschaft:
Mitglied: _________________________
Stellvertreter/
Stellvertreterin: _________________________
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Gemäß § 11 LG ist ein Beirat zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen zu wählen. Gemäß § 11 Abs. 5 LG i. V. m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994, wählt der Rat die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft.
Von den am 26.10.2009 vom Rat gewählten Personen schied Herr Helmut Langen als Vertreter des LandesSportBundes aus. Sein gewählter Vertreter, Herr Carsten Trinks soll seine Funktion übernehmen. Als Stellvertreterin/Stellvertreter hat der LandesSportBund zur Wahl gemeldet:
Mitglied |
Stellvertreter/ Stellvertreterin |
Ersatzkandidaten / -kandidatinnen |
Verband/Verein |
Carsten Trinks |
Inge
Eisele |
Thomas
Edelmann |
LandesSportBund
NRW (1 Mitglied) |
Für die Wahl der Stellvertreterin/ des Stellvertreters waren vom LandesSportBund mindestens zwei Personen vorzuschlagen.
Gemäß § 2 Abs. 5 der DVO-LG ist ein Nachfolger zu wählen, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig ausscheidet. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hat.
Alle aufgeführten Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 LG, da sie ihre Wohnung in Leverkusen haben und nicht Bedienstete der Stadt Leverkusen sind.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. …………
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Frau Arand/ Fachbereich Umwelt / Telefon: 3240
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Einrichtung des Beirates für Natur und Landschaft ist in § 11 Landschaftsgesetz NRW vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes ist die Neuwahl erforderlich, wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
320014050101, Sachkonto 549300
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Jedes Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € pro Sitzung, also i. d. R. 100,00 € pro Jahr.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Der Beirat wird für die Ratsperiode gewählt.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)