Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Jahresabschlussentwurf der Stadt Leverkusen 2021 und Weiterleitung zur Prüfung an den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung
Vorlage
2022/1475
Aktenzeichen
203-SG4-Jn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

I.       Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1.  Der Rat nimmt den aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.  Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wird zur Prüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss zugeleitet.

 

Leverkusen, 14.05.2022

 

 

gezeichnet:

Richrath                           Rh. Stefan Hebbel                       Rf. Milanie Kreutz

 

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Nach § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 38 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss der Stadt Leverkusen muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø der Ergebnisrechnung            (§ 39 KomHVO NRW),

Ø der Finanzrechnung                (§ 40 KomHVO NRW),

Ø den Teilrechnungen                (§ 41 KomHVO NRW),

Ø der Bilanz                                   (§ 42 KomHVO NRW),

Ø dem Anhang                              (§ 45 KomHVO NRW) und

Ø einem Lagebericht                    (§ 49 KomHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 45 Abs. 3 KomHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 46 KomHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 47 KomHVO NRW), ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 48 KomHVO NRW) sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt. Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der dreizehnte Abschluss, der nach der doppischen Rechnungslegung aufgestellt worden ist.

 

Der vom Stadtkämmerer am 30.03.2022 aufgestellte und vom Oberbürgermeister am 31.03.2022 bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 5 GO NRW form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

 

Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2021 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach § 95 Abs. 5 GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis spätestens zum 15.04.2022 der Bezirksregierung Köln vorzulegen ist.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2021 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanz- und Digitalisierungsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung voraussichtlich am 22.08.2022 zur gemeinsamen Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 20.06.2022 zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Im Rahmen des Ausdrucks dieser Vorlage wird darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2021 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem Session abgerufen werden können.

 

Der vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtergebnisrechnung

Die Ergebnisrechnung endet nach Berücksichtigung einer Bilanzierungshilfe (45,6 Mio. €) mit einem Jahresüberschuss i. H. v. 15,6 Mio. € und stellt somit gegenüber dem geplanten Haushaltsansatz i. H. v. 1,867 Mio. € eine Verbesserung von 13,75 Mio. € dar.

Dieser Jahresüberschuss wird - vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen zur Verwendung für evtl. Haushaltsausgleiche der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

Das Eigenkapital zum 01.01.2021 i. H. v. 271.185.436,42 € erhöht sich durch die Zuführung des Jahresüberschusses 2021 i. H. v. 15.619.521,08 € in die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2021 auf 290.050.659,06 € (18,054 % Anteil des Eigenkapitals an der

Bilanzsumme).

 

b)    Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2021 einen Bestand an liquiden Mitteln von 3.951.868,69 € auf.

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 15. Kalenderwoche 2022 abgeschlossen werden. Mit dieser Vorlage wird die formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.