Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Bericht des Stadtkämmerers gem. § 6 KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO – UA Schutzsuchendenaufnahme über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden zur Kenntnis.
gezeichnet:
In Vertretung
Molitor
(zugleich in Vertretung
des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Stadtkämmerer berichtet gem. § 6 KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO – UA Schutzsuchendenaufnahme gegenüber dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigem Organ über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden. Die Verordnung ist am 23.04.2022 in Kraft getreten, siehe Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV.NRW. 2022 S. 464).
Die Berichte haben zum Ende eines jeden Quartals, erstmals zum Stichtag 30.06.2022, zu erfolgen. Aufgrund der anstehenden Sommerferien berichtet der Stadtkämmerer bereits erstmalig am 20.06.2022. Die Berichtspflicht endet gem. § 7 zum 31.12.2022.
Es sind folgende Berichtszeitpunkte geplant:
ü über das I. Quartal 2022 in der Sitzung des Rates am 20.06.2022,
ü über das II. Quartal 2022 in der Sitzung des Rates am 29.08.2022,
ü über das III. Quartal 2022 in der Sitzung des Rates am 12.12.2022,
ü über das IV. Quartal 2022 in einer Sitzung des Rates Anfang 2023.
Darüber hinaus sind die Berichte gem. § 6 Abs. 2 der Bezirksregierung Köln zuzuleiten.
Die Stadt Leverkusen hat spätestens mit der ersten Flüchtlingskrise 2015 bewiesen, kurzfristig ein funktionales Berichtswesen aufbauen zu können, um auf unterschiedliche Szenarien reagieren zu können.
Bei der ersten Flüchtlingskrise 2015/2016 hat die Verwaltung auf Basis der in Leverkusen eingesetzten Finanzsoftware SAP durch entsprechende Vorgaben ein entsprechendes Berichtswesen aufgebaut. Diese Anpassungen erfolgten unter der Prämisse, das bestehende Buchführungsverfahren nur so weit wie unbedingt nötig zu modifizieren, damit die Verwaltung ohne unnötige Mehrarbeiten sowohl die eigentliche Krise bewältigen kann, aber auch die geforderten Auswertungen dokumentieren zu können. Dieses Vorgehen wurde im entsprechenden Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ausdrücklich unterstützt. Siehe hierzu den KGSt-Bericht 04/2016.
Dieses Vorgehen wurde auch bei der Dokumentation der haushaltsrechtlichen Belastungen im Rahmen der Corona-Krise seit 2019 bei der Stadt Leverkusen angewendet. Die so belegten fiskalischen Auswirkungen wurden durch die örtliche Rechnungsprüfung im Jahresabschluss 2020 (Vorlage Nr. 2020/0993) testiert. Das bewährte Verfahren wird auch bei den Jahresabschlüssen 2021 (Stand Entwurf des Jahresabschlusses 2021 Vorlage Nr. 2021/0613) und im Jahresabschluss 2022 Anwendung finden. Auch die aktuell laufende Ermittlung (und späteren Abrechnungen) der fiskalischen Belastungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flut-Katastrophe 2021 wird auf der jeweils auf den Einzelfall modifizierten Auswertungen erfolgen.
Vor diesen Hintergründen hat der Fachbereich Finanzen bewusst auf die in der o. g. Verordnung vorgegebenen zusätzlichen Kontierungselemente (Produktsicht, separate Sachkonten) verzichtet. Vielmehr greift sie auf verwaltungsinterne bewährte Abläufe zurück und entlastet so die jeweiligen Fachbereiche von zusätzlichen Kontierungsaufgaben. Die somit gesparte Zeit kann daher effektiver für die eigentliche Bewältigung der Aufgaben (Bewältigung Corona-Krise; Abarbeitung Flut-Schäden; Unterbringung/Versorgung der Flüchtlinge) in den Fachbereichen genutzt werden.
Zum Stichtag 04.05.2022 hat die Stadtverwaltung Leverkusen Bestellungen in einem Gesamtwert von 2.895.100,21 € vergeben. Davon sind zum Stichtag kassenwirksam 495.877,37 € verausgabt worden.
Erträge/Einzahlungen wurden zum gleichen Stichtag i. H. v. 10.000 € vereinnahmt. Hierbei handelt es sich um eine Spende.
Somit erfolgte die Finanzierung überwiegend (99,66 %) aus originären Finanzmitteln des Haushaltshalts 2022.
Die Landesregierung
hat am 13. April 2022 entschieden, die im Rahmen der Verständigung des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7.
April 2022 auf NRW entfallenden ca. 430 Mio. € Bundesmittel vorbehaltlich der
nach § 8 Haushaltsgesetz 2022 einzuholenden Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags NRW (s. hierzu Vorlage 17/6749 - auf der
Internetseite des Landtags NRW unter Dokumente abrufbar) vollständig an die
Kommunen weiterzuleiten.
Die Weiterleitung
erfolgt als fachbezogene Pauschalen in insgesamt drei Tranchen. Im Folgenden geht es ausschließlich um die
Vorbereitung der Auszahlung der ersten Tranche von 215,4 Mio. €.
Für die Verteilung
dieses Betrages auf die Kommunen ist vorgesehen, die Gesamtzahl der zum
Stichtag 22. April 2022
in der jeweiligen Kommune aufhältigen und berücksichtigungsfähigen Personen
zugrunde zu legen.
Berücksichtigungsfähiger Personenkreis:
-
aus
der Ukraine ab dem 24.02.2022 (bzw. maximal 90 Tage zuvor) Geflüchtete, die
bereits registriert sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG
besitzen;
-
aus
der Ukraine ab dem 24.02.2022 Geflüchtete (bzw. maximal 90 Tage zuvor), die
eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 AufenthG
besitzen;
-
aus
der Ukraine ab dem 24.02.2022 (bzw. maximal 90 Tage zuvor) geflüchtete
Personen, die noch nicht registriert sind, aber einen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthaltG gestellt haben, ohne bislang
eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung erhalten zu haben;
-
aus
der Ukraine ab dem 24.02.2022 (bzw. maximal 90 Tage zuvor) Geflüchtete, die
gegenüber der Kommune ein Schutzgesuch geäußert haben, aber bislang weder eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt noch einen
Asylantrag gestellt haben.
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Leverkusen fristgerecht gegenüber
der Bezirksregierung Köln eine Anzahl von 939 Personen im Sinne des o. g.
Personenkreises gemeldet.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Für eine optimale Aktualität des Berichts wurden die Verbuchungen am 04.05.2022 ausgewertet und liegen somit erst jetzt vor. Die Vorlage wird daher erst zum Nachtragstermin eingebracht.