Betreff
Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln, Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes
Vorlage
2022/1548
Aktenzeichen
60-KS-krü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die Klage in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Bezirksregierung Köln wird zurückgenommen.

 

 

gezeichnet:

 

 

Richrath

Begründung:

 

Die BBW Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH hat am 16.12.2020 im Auftrag des bis zum 31.12.2020 für die Autobahnen zuständigen Landesbetriebs Straßenbau NRW um Unterlagen für Verkehrsuntersuchungen im Rahmen des Ausbaus der Autobahnen bei Leverkusen gebeten. Der Rat hat mit der Vorlage Nr. 2021/0623 am 28.06.2021 beschlossen, dass keine Weitergabe der Unterlagen erfolgt, solange hierfür durch die seit dem 01.01.2021 zuständige Autobahn GmbH des Bundes keine entsprechende Rechtsgrundlage benannt wird. Dieser Forderung des Rates ist die Autobahn GmbH nachgekommen und hat mit E-Mail vom 31.08.2021 einen Antrag auf Amtshilfe nach § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestellt. Zur rechtlichen Einordnung ihrer Aufgaben und Stellung hat die Autobahn GmbH ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 28.12.2020 vorgelegt, in dem das Ministerium Ausführungen zu einer funktionalen Behördeneigenschaft der Autobahn GmbH macht. Die erweiterte Anfrage sowie das Amtshilfeersuchen wurden dem Rat zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage Nr. 2021/1045). Den Beschlussvorschlag, der Rat möge zur Kenntnis nehmen, dass es sich bei der Autobahn GmbH um eine Behörde handele und möge so die Aushändigung der angeforderten Unterlagen beschließen, hat der Rat in der Sitzung am 04.10.2021 abgelehnt. Diesen Beschluss hat der Oberbürgermeister mit der Vorlage Nr. 2021/1072 gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet und mit den Erwägungen aus der vorausgegangenen Stellungnahme begründet. Die Beanstandung wurde in der Sitzung des Rates vom 02.11.2021 einstimmig bei Enthaltung des Oberbürgermeisters zurückgewiesen. Zudem wurde die Verwaltung in dieser Sitzung beauftragt, eine Klage zur Behördeneigenschaft der Autobahn GmbH durchzuführen; hierbei solle juristisch geklärt werden, ob die Autobahn GmbH ein Amtshilfeersuchen stellen kann. Mit Bericht vom 08.11.2021 legte der Oberbürgermeister der Bezirksregierung Köln den Beschluss vor und bat um Entscheidung gem. § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW. Mit Bescheid vom 01.12.2021 hob die Bezirksregierung Köln den von dem Rat in der Sitzung vom 04.10.2021 zu der Vorlage Nr. 2021/1045 gefassten Beschluss gem. § 54 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 2 GO NRW auf. Hiergegen erhob die Verwaltung beschlussgemäß am 28.12.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln.

 

Mit Schreiben vom 10.05.2022 wies das Verwaltungsgericht Köln in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Es habe – wie auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 21.06.2021, Az. 9 A 13/20) – keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Autobahn GmbH um eine Behörde im Sinne von § 4 VwVfG NRW handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Köln angeregt, die Klage kostensparend zurückzunehmen oder weitere bzw. andere Gründe vorzutragen, warum die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. Das Schreiben wurde den Fraktionen und Einzelvertretern mit E-Mail vom 18.05.2022 bekannt gemacht und ist der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.

 

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. Die Verfahrensgebühr und somit die gerichtlichen Kosten belaufen sich auf 483 €, sofern die Klage aufrechterhalten wird und die Stadt unterliegt. Dieser Betrag musste bereits im Vorfeld an das Gericht überwiesen werden. Nimmt die Stadt die Klage zurück, reduziert sich diese Verfahrensgebühr um zwei Drittel. Die Verfahrensgebühr würde sich damit auf 161 € belaufen, sodass der Stadt 322 € erstattet würden. Grundsätzlich sind im Falle des Unterliegens bzw. der Klagerücknahme auch die Kosten der Gegenseite zu tragen. Da sich im vorliegenden Fall das Land NRW bzw. die Bezirksregierung Köln nicht anwaltlich vertreten lässt, kann die Gegenseite vorliegend lediglich die sog. Portopauschale in Höhe von 20 € geltend machen.

 

Mit Schreiben vom 30.05.2022 hat die Verwaltung das Verwaltungsgericht Köln um Fristverlängerung bis zum Tag nach der Sitzung des Rates am 20.06.2022 gebeten, da für eine Rücknahme der Klage eine finale Entscheidung des Rates erforderlich ist. Dieser Fristverlängerung hat das Gericht am 31.05.2022 entsprochen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme: vgl. Ausführungen zu den Verfahrensgebühren in der Begründung der Vorlage.

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein