- Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für Tageseinrichtungen für Kinder
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Auf Innenauftrag 5100006050202, ZBudget 720000
- Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft -
werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 293.000 € bereitgestellt.
Deckungsmittel stehen wie folgt zur Verfügung:
Finanzstelle 5100061501, Finanzposition 622300
Leistungen von Sozialleistungsträgern (ohne
Pflegeversicherung) 134.000 €
Finanzstelle 5100061501, Finanzposition 642200
Erstattung von Gemeinden (GV) 56.000 €
Finanzstelle 5100061501, Finanzposition 621100
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz,
Kostenersatz 10.000 €
Finanzstelle 9700160501, Finanzposition 601300-
Gewerbesteuer 93.000 €
Leverkusen, den 26.11.10
gezeichnet:
OB Buchhorn Rf. Geisel Rh. Eimermacher
2. Für den Rat:
Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
Begründung:
Die erforderlichen Mehrausgaben in Höhe von 293.000,00 € ergeben sich zum einen mit der Erhöhung der Fallzahl bei den Einzelfallhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB, Zwölftes Buch (XII) für Kinder mit Behinderung in integrativen Kindertageseinrichtungen.
Das für die Einzelfallhilfe notwendige Fachpersonal wird vom Sozialdienst Katholischer Männer e. V. zur Verfügung gestellt und entsprechend mit der Stadt Leverkusen abgerechnet.
Die Kosten werden vom Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Kostenträger der Eingliederungshilfe erstattet.
Eine weitere Mehrausgabe hat sich bei den Betriebskostenzuschüssen gem. §§ 19 und 20 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) an die freien Träger von Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
Diese Kosten werden gem. § 21 KiBiz je nach Trägerzugehörigkeit prozentual vom Land bezuschusst.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
0804/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Jarosch / 51-510 / 51 11
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die erforderlichen Mehrausgaben ergeben sich zum einen mit der Erhöhung der Fallzahl bei den Einzelfallhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB, Zwölftes Buch (XII) für Kinder mit Behinderung in integrativen Kindertageseinrichtungen.
Das für die Einzelfallhilfe notwendige Fachpersonal wird vom Sozialdienst Katholischer Männer e. V. zur Verfügung gestellt und entsprechend mit der Stadt Leverkusen abgerechnet.
Eine weitere Mehrausgabe hat sich bei den Betriebskostenzuschüssen gem. §§ 19 und 20 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) an die freien Träger von Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
Die Unabweisbarkeit gem. § 82 GO NRW ergibt sich aufgrund der gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle: 510006050202
Produkt: 060502
Produktgruppe: 0605
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Die entsprechenden Mehrausgaben sind in den jeweiligen Ansätzen für das Haushaltsjahr 2010 berücksichtigt.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der äußersten
Dringlichkeit:
Da es sich um gesetzliche bzw. um vertragliche Verpflichtungen handelt, zu denen bereits entsprechende Rechnungen vorliegen und die verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr ausreichen, ist es unbedingt erforderlich, diese durch Dringlichkeitsbeschluss zur Verfügung zu stellen.