- Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 20.06.2022
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass sein Beschluss vom 20.06.2022 zur Vorlage Nr. 2022/1415 „Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes zur Herausgabe von technischen und rechtlichen Vorgaben für die Querung von Wasserläufen bei der Verlegung von Leerrohren entlang der A1“ vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 54 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.
2. Der Rat
der Stadt Leverkusen hebt daher seinen Beschluss vom 20.06.2022 zur Vorlage Nr. 2022/1415 „Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes zur
Herausgabe von technischen und rechtlichen Vorgaben für die Querung von
Wasserläufen bei der Verlegung von Leerrohren entlang der A1“ auf. Er
nimmt die Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes vom 18.02.2022 zur Herausgabe von technischen und rechtlichen Vorgaben zur
Querung von Bachläufen bei der Verlegung von Leerrohren für Erdverkabelungen im
Bereich der A1 (Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Burscheid und
dem Autobahnkreuz Leverkusen) zur Kenntnis und stimmt der Aushändigung der angefragten Unterlagen
durch die Untere Wasserbehörde (UWB, Fachbereich Umwelt) an die Autobahn GmbH
des Bundes sowie der Genehmigung der Bachquerungen bei der Umsetzung der
Maßnahme zu.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
In seiner Sitzung vom 20.06.2022 hat der Rat
der Stadt Leverkusen die Vorlage Nr. 2022/1415 „Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes zur
Herausgabe von technischen und rechtlichen Vorgaben für die Querung von
Wasserläufen bei der Verlegung von Leerrohren entlang der A1“ beraten, die den folgenden
Beschlussentwurf enthält:
„1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die
Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes vom 18.02.2022 zur Herausgabe von
technischen und rechtlichen Vorgaben zur Querung von Bachläufen bei der
Verlegung von Leerrohren für Erdverkabelungen im Bereich der A1
(Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Burscheid und dem Autobahnkreuz
Leverkusen) zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der
Aushändigung der angefragten Unterlagen durch die Untere Wasserbehörde (UWB,
Fachbereich Umwelt) an die Autobahn GmbH des Bundes sowie der Genehmigung der
Bachquerungen bei der Umsetzung der Maßnahme zu.“
Der Rat hat zu der
vorgenannten Vorlage am 20.06.2022 abschließend den folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss:
Wie Vorlage
Enth.: 1 (OB)
Damit ist die Vorlage abgelehnt.“
Da dieser Beschluss das geltende Recht
verletzt, ist er gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Oberbürgermeister schriftlich zu
beanstanden.
Wie in der
Begründung der Vorlage Nr. 2022/1415 aufgeführt, ist die Verwaltung (hier die
Untere Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt) gemäß den Vorgaben im
Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, die Zustimmung der Gewässerquerung zu
erteilen. Zudem besteht eine Verpflichtung gemäß §§ 71c und 71d des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), die
Autobahn GmbH bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der gesetzlich
festgelegte Aufgabenbereich bzw. das Portfolio hinsichtlich der Planung, Bau
und Betrieb der Autobahnen sowie ihrer dazugehörigen Anlagen sind in § 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) geregelt.
Nach den vorliegenden Informationen ist ein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW (wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde) weiterhin nicht erkennbar.
Dem Rat wird mit Beschlusspunkt 2 der
Vorlage Nr. 2022/1632 vorgeschlagen, seinen am 20.06.2022 gefassten Beschluss zur
Vorlage Nr. 2022/1415 „Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes zur
Herausgabe von technischen und rechtlichen Vorgaben für die Querung von
Wasserläufen bei der Verlegung von Leerrohren entlang der A1“ aufzuheben.
Verbleibt der Rat der Stadt Leverkusen nach nochmaliger Beratung gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW bei seinem Beschluss, wird der Oberbürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einholen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |