Beschlussentwurf:
Auf Innenauftrag 510006050101, Sachkonto 533400 - Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII -, werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 75.000 € bereitgestellt.
Deckungsmittel stehen in gleicher Höhe aufgrund von Mehreinnahmen auf Innenauftrag 510006150103, Sachkonto 442200 - Kostenerstattung von anderen Gemeinden -, zur Verfügung.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Mit Ratsbeschluss vom 04.10.2010 wurde der ursprüngliche Ansatz von 1.500.000 € bereits um überplanmäßige Mittel in Höhe von 230.000 € aufgestockt.
Zwischenzeitlich haben sich die zahlungsrelevanten Faktoren
wie z. B.
- Entwicklung der Fallzahlen
- Verweildauer der einzelnen Kinder in der Tagespflege
- Betreuungsumfang im Einzelfall
- Inanspruchnahme und Höhe der gesetzlichen Zusatzleistungen im Einzelfall wie Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Beiträgen für eine Altersvorsorge,
erneut kostensteigernd verändert was nicht vorhersehbar war.
Nach dem derzeitigen Stand der Gesamtentwicklung und des Mittelabflusses wird für die Auszahlung der Leistungen für den Monat Januar 2011 im Dezember 2010 noch ein zusätzlicher Betrag von 75.000 € benötigt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
0814/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
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Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes werden Personen vermittelt, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags betreuen. Die dann entstehenden Aufwendungen werden dieser Tagespflegeperson einschl. der Kosten der Erziehung erstattet. Im Einzelnen umfassen die Geldleistungen
- die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
- einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistungen
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
- die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie
- die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
Da es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe ohne Ermessen handelt, sind die Voraussetzungen im Rahmen des § 82 GO NRW gegeben.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle: PN 0605
Teilprodukt: 06050101
Innenauftrag: 510006050101
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Leistungen gem. § 23 SGB VIII in Verbindung mit den Richtlinien gem. Ratsbeschluss vom 10.03.2008 in 2010 insgesamt 1.805.000 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Für 2011 wurden in Erwartung weiterer Fallsteigerungen Mittel in Höhe von 2.060.000 € beantragt.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Da es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe ohne Ermessen handelt und die verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr ausreichen, ist es unbedingt erforderlich, diese per Dringlichkeitsbeschluss zur Verfügung zu stellen.