Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
- Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Vorlage
2022/1701
Aktenzeichen
020-01-04-15-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl die Weisung,

 

1. Herrn Dr. Stefan Wolf mit Ablauf des 30.09.2022 als Geschäftsführer der ivl abzuberufen,

 

2. nach Beschlussfassung zu 1. Herrn Dr. Ulrik Dietzler mit Wirkung zum 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 als Interims-Geschäftsführer der ivl zu bestellen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen ist mit 10 % - gehalten über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Sportpark Leverkusen (SPL) - und die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 90 % an der ivl beteiligt, wobei die Stadt Leverkusen und die RheinEnergie AG zu jeweils 50 % an der EVL beteiligt sind. Es ergibt sich neben dem unmittelbar gehaltenen städtischen Anteil von 10 % ein über die EVL gehaltener mittelbarer Anteil von 45 %.

 

Herr Dr. Stefan Wolf ist nach Weisung des Rates (Vorlage Nr. 2019/2772, Rat am 07.03.2019) mit Wirkung zum 01.09.2019 durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer bestellt worden. Herr Dr. Wolf scheidet zum 30.09.2022 auf eigenen Wunsch als Geschäftsführer der ivl aus.

 

Eine Personalberatungsfirma ist beauftragt, einer eingerichteten Personalauswahlkommission Bewerbervorschläge zu unterbreiten. Der Auswahlprozess kommt nicht bis zum 30.09.2022 zum Abschluss. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführung liegt nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl auf Seiten der Stadt Leverkusen. Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Geschäftsführung interimsmäßig durch Herrn Dr. Ulrik Dietzler, Geschäftsführer des Gesellschafters EVL, wahrgenommen werden soll. Die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen sind vertraglich zu regeln. Die Übernahme der Interims-Geschäftsführertätigkeit von Herrn Dr. Dietzler bedarf der Veranlassung der Gesellschaft sowie der Zustimmung des Aufsichtsrates der EVL.

 

Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages obliegen gem. § 14 Buchstabe e) des Gesellschaftsvertrages der ivl der Gesellschafterversammlung.

 

Bei der Festsetzung der Anstellungsbedingungen haben sich die Gesellschafter grundsätzlich an den branchenüblichen Eckdaten zu orientieren. Der Rat der Stadt Leverkusen hat darüber hinaus in seiner Sitzung vom 23.03.2015 mit großer Mehrheit (Vorlage Nr. 2015/0434) beschlossen, die Geschäftsführergehälter auf das Doppelte des Jahresbruttoeinkommens der Besoldungsgruppe, in welcher der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen eingruppiert ist, zu begrenzen.

 

Beim Abschluss eines Anstellungsvertrages ist zudem darauf zu achten, dass die Vorgaben des § 108 GO NRW zur Offenlegung von Geschäftsführergehältern eingehalten werden.