Betreff
Leverkusen 2020 - Gerechte Teilhabe in Leverkusen
Vorlage
0819/2010
Aktenzeichen
50/Wa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Das gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden entwickelte Konzept „Leverkusen 2020 - Gerechte Teilhabe in Leverkusen“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, die in dem Konzept aufgeführten Handlungsempfehlungen umzusetzen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Stein                           Adomat                                  Häusler

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.5.2010 die Verwaltung beauftragt, auf der Basis der erhobenen Daten und der Ergebnisse des Fachtags vom 12.11.2009 strategische Handlungsvorschläge zur Umsetzung der sich aus dem Sozialbericht ergebenden Notwendigkeiten zu entwickeln.

 

Der Sozialbericht hat die Annahme bestätigt, dass die soziale Situation in der Stadt Leverkusen in den verschiedenen Stadtteilen und Quartieren sehr heterogen ist. Alle relevanten Parameter zur sozialen Situation belegen, dass es sowohl Stadtteile und Quartieren mit einer positiven bzw. unauffälligen sozialen Struktur  als auch solche mit manifesten Problemlagen gibt. Daraus ergibt sich, dass Sozial- und Jugendpolitik zukünftig noch stärker differenzieren müssen und nach der Methodik der Wirkungsorientierung die begrenzten städtischen Ressourcen da eingesetzt werden müssen, wo der Bedarf am größten und damit die zu erzielenden Wirkungen am intensivsten sind.

 

1.      Laufende Projekte im Lichte des Sozialberichts

 

Notwendig ist eine an den Erkenntnissen des Sozialberichts orientierte sozialräumliche Schwerpunktsetzung von Verwaltung und Sozial- und Jugendpolitik. Von zentraler Bedeutung sind hierbei

- die Umsetzung der vom Rat am 4.10.2010 beschlossenen Vorlage „Frühe Hilfen“
- die erfolgreiche Bewerbung um die Kommunale Trägerschaft im SGB II
- die weitere zielgerichtete Umsetzung der Integrationskonzepts.

 

Diese drei zentralen Handlungsfelder bieten vielfältige Möglichkeiten, eine an den Bedarfen in den einzelnen Stadtteilen und Quartieren orientierte Jugend-, Beschäftigungs- und Integrationspolitik zu gestalten. Gleichzeitig sind die genannten Projekte nur unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Sozialberichtes sinnvoll realisierbar.

 

2.      Gemeinsame Strategie von Stadt und Wohlfahrtsverbänden

Von ebenso großer Bedeutung ist es über die genannten Projekte hinaus, mit den Wohlfahrtsverbänden als zentrale Akteure der Sozialpolitik in der Stadt Leverkusen Einvernehmen in den grundsätzlichen Schlussfolgerungen aus dem Sozialbericht herzustellen.

 

Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege Leverkusen das als Anlage beigefügte Strategiepapier entwickelt.

 

Es enthält neben grundsätzlichen Aussagen zum Sozialbericht 2010 konkrete Handlungsempfehlungen.

 

Neben dem bereits in der Realisierung befindlichen Konzept „Frühe Hilfen“ wird der Vorschlag unterbreitet, eine sozialraumbezogene niedrigschwellige Beratung auch außerhalb des Bereiches Kinder und Jugend zu realisieren. Derartige Beratung erfolgt bisher weitgehend zentral durch Fachdienste. Einen allgemeinen sozialen Dienst mit einem niedrigschwelligen, sozialräumlichen Ansatz gibt es nur im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Sozialverwaltung und Wohlfahrtsverbände sehen hier einvernehmlich ein erhebliches Defizit. Besonders in problembelasteten Sozialräumen fehlt hier ein wichtiger Baustein, da durch die „Komm-Struktur“ der Fachdienste der Personenkreis der sozial Benachteiligten kaum erreicht wird.

 

Die Pflicht zur Beratung und psychosoziale Betreuung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch XII. Gemäß § 11, SGB XII betrifft die Beratung die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung.

 

Daher soll die Einrichtung eines solchen niedrigschwelligen professionellen „Kümmerers“ im Rahmen der sozialintegrativen Leistungen nach dem SGB II und der Beratungspflicht nach dem SGB XII erfolgen.

 

Instrument hierzu soll die konzeptionelle Fortentwicklung des mobilen Kontakt-Cafés des Caritasverbandes sein. Dieses wurde bisher im Rahmen der Wohnungslosenhilfe finanziert. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass das Angebot überwiegend von Personen angenommen wird, die nicht wohnungslos sind, sondern einen allgemeinen Beratungsbedarf haben, Hilfe bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder anderen Sozialleistungen benötigen oder bei der Überwindung von Sprachbarrieren und der Kommunikation mit Behörden Unterstützung brauchen. Außerdem sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oftmals die erste Anlaufstelle bei sozialen Problemlagen und vermitteln an die entsprechenden Fachdienste.

 

Aus diesem Grund wird derzeit das bestehende Konzept überarbeitet und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

 

Die in der Anlage im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschläge sind auf der Basis des dem Rat am 06.12.2010 vorgelegten Haushaltsentwurfs 2011 realisierbar.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   0819/2010…………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Warkowski, 406-5010……………………………………………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Einrichtung eines sozialräumlichen Beratungsangebots in problembelasteten Sozialräumen im Rahmen der sozialintegrativen Leistungen nach dem SGB II und der Beratungspflicht nach dem SGB XII

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

5000050501              54.000 €  SGB II

5000051506              27.000 €  SGB XII

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

Erstattung Personal- und Sachkosten 81.000 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

Wie oben

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)