Beschlussentwurf:

 

1.     Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2023 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2023 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.     Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.     Die Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 4 zu dieser Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

1.    Allgemeines:

Mit Vorlage Nr. 2022/1667 „Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) zur Einführung der getrennten Bioabfallerfassung und Neustrukturierung des Gebührensystems“ hat der Rat beschlossen, dass die getrennte Bioabfallerfassung ab 2023 eingeführt und das Gebührensystem modifiziert wird. Diesem Beschluss sind seit 2021 Vorarbeiten durch die Verwaltung unter regelmäßiger Einbindung einer Projektgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Politik, der Wohnungswirtschaft, von Haus- und Grund, des Mietervereins und des Verbandes Wohneigentum NRW vorangegangen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung zur Vorlage Nr. 2022/1667, in der die Entwicklung detailliert dargestellt worden ist, verwiesen.

 

Neben der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung ist die Entwicklung der Landesgesetzgebung für die erforderliche Umstrukturierung der Gebührensatzung ausschlaggebend. So hat das Land NRW aktuell mit Fassung vom 19.02.2022 das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) überarbeitet. Das bisherige Gebührensystem wurde Anfang der 90er Jahre eingeführt und lange Jahre beibehalten. Allerdings hat sich in dieser Zeit die Gesetzeslage und die Rechtsprechung weiterentwickelt. In der Folge davon ist das Gebührensystem an die aktuellen rechtlichen Grundlagen anzupassen und zukunftsfähig neu zu gestalten. In dem zurzeit bestehenden Gebührensystem ist die Gebührenzahlung von der Leistung entkoppelt.

 

So bezahlen fünf Personen für 240 Liter (L) bereitgestelltes Volumen 482,95 €, während acht Personen für das gleiche Volumen 772,72 € bezahlen. Bei fünf Personen werden zurzeit lediglich 150 L über die Gebühren abgerechnet, während 90 L (37,5 % der Leistung) nicht berücksichtigt werden. Bei acht Personen wird die vollständige Literzahl (240 L) angesetzt. Sowohl die fünf Personen als auch die acht Personen haben die 240-L-Restmülltonne, nur zu einem anderen Preis.

 

Bei dem Vergleich der neuen Gebührenfestsetzung mit der aktuell noch gültigen Gebührenerhebung ist daher immer darauf zu achten, dass die bezahlten Leistungen miteinander verglichen werden. Ausgehend von dem Volumen stellt sich der Unterschied bei gleichbleibender Inanspruchnahme ohne Volumenänderung wie folgt dar:

 

Volumen/

14 Tage

Einwohner

Bezahlte Leistung – aktuell

Bezahlte Leistung in Prozent

Bezahlte Leistung - künftig

60 Liter

1

30 Liter

50 %

60 Liter

60 Liter

2

60 Liter

100 %

60 Liter

120 Liter

3

90 Liter

75 %

120 Liter

120 Liter

4

120 Liter

100 %

120 Liter

240 Liter

5

150 Liter

62,5 %

240 Liter

240 Liter

6

180 Liter

75 %

240 Liter

240 Liter

7

210 Liter

87,5 %

240 Liter

240 Liter

8

240 Liter

100 %

240 Liter

 

Anhand dieser Darstellung ist zu erkennen, dass die Veranlagung der Gebühren auf Basis der Einwohner*innen, wie oben erwähnt, eine Entkoppelung der Gebühren von der Inanspruchnahme darstellt. Daher werden für die Grundstücke höhere Gebühren fällig, für die bisher nur einen Teil der Gebühren - gemessen an der Inanspruchnahme - berechnet wurden, sofern sie das zurzeit genutzte Volumen beibehalten.

 

Natürlich besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, im Rahmen der in der Abfallentsorgungssatzung festgelegten Grenzen seine Leistung an die bisher gezahlten Gebührenanteile anzugleichen. Zum Beispiel kann bei fünf Personen ein Restmüllvolumen von 160 L gewählt werden, sodass - gemessen an dem bisher bezahlten Gebührenanteil - kein Nachteil entsteht.

 

Eine wichtige Vorgabe der heutigen Rechtslage ist, dass das Gebührensystem Anreize zur Abfallvermeidung/-verwertung schafft. Dieser landesgesetzlichen Vorgabe kann nur durch eine Neustrukturierung des Gebührensystems Folge geleistet werden. Da neben der notwendigen Umstellung des Gebührensystems auch die zwischenzeitlich beschlossene Einführung einer getrennten Bioabfallerfassung aufgrund der europäischen und bundesgesetzlichen Rechtslage geboten war und diese Reformen jeweils Auswirkungen aufeinander haben, wurden diese zusammen angegangen.

 

Bei der Wahl des neu aufgesetzten Gebührensystems empfiehlt die Stadtverwaltung eine Kombination aus Grundgebühr je Grundstück und einer Leistungsgebühr je L Restmüllvolumen als „sogenannte“ Einheitsgebühr. Durch die Grundgebühr wird ein Teil der mengenunabhängigen Fixkosten abgedeckt. Von den insgesamt ca. 7,4 Mio. € Fixkosten werden lediglich ca. 1 Mio. € in die Grundgebühr eingesetzt und die Grundgebühr auf 30 € je Grundstück festgesetzt. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zu hohe Grundgebühr den Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung reduziert.

 

Die nicht über die Grundgebühr abgerechneten Kosten - die verbleibenden Fixkosten sowie die mengenabhängigen variablen Kosten - fließen in die Leistungsgebühr ein. Die Gebührenberechnung der Leistungsgebühr erfolgt als Einheitsgebühr über den sogenannten Gefäßvolumenmaßstab, in dem die Gebühr nach der Größe des Restmüllbehälters und der Leerungshäufigkeit bestimmt wird.

 

Rechtlich wurde zu dem Gefäßvolumenmaßstab vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) u. a. in einem Urteil, Az. 9 A 1795/99, festgestellt, dass dieser Maßstab den landesgesetzlichen Vorgaben wirksame Anreize zur Abfallvermeidung/-verwertung zu schaffen genügt. Auch hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Stadt die Menge des auf dem Grundstück anfallenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend bestimmen kann. Bei der Bestimmung der Mindestrestmüllmenge muss sich die Stadt nicht an dem absoluten Minimum orientieren. Behälterbezogene Überkapazitäten sind im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen (OVG NRW Az. 14 A 2651/09).

 

Das für Leverkusen angesetzte Regelvolumen von 30 L und Mindestvolumen von 20 L je 14 Tage entspricht den landesgesetzlichen Vorgaben. Es wurde auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode (Restmüll je Einwohner*in und Jahr/52 Wochen/durch Schüttverdichtungsfaktor) festgestellt. Diese Berechnung hat für Leverkusen ergeben, dass das durchschnittliche Restmüllaufkommen (ohne Biotonne) je Einwohner*in und Woche 14,9986 L, umgerechnet auf 14 Tage 29,9972 L, beträgt. Der Anteil an Nahrungs- und organischen Küchenabfällen beläuft sich im Durchschnitt auf ca. 1/3 des Restmülls (Verweis auf Seite 4, II der Begründung zur Vorlage Nr. 2022/1667), sodass bei Nutzung einer Biotonne das Mindestrestmüllvolumen um 1/3 (10 L) reduziert werden kann.

 

Der vorgenannte Gefäßvolumenmaßstab wird in 95 % der Städte und Gemeinden praktiziert. Gleichzeitig wird durch diesen Maßstab eine bessere Vergleichbarkeit bei Gebührenvergleichen, zum Beispiel durch den Haus- und Grundstückseigentümerverein oder den Bund der Steuerzahler, erreicht. Die bisher lediglich in dem Leistungsangebot am AVEA Wertstoffzentrum und der Preisliste AVEA Schadstoffzentrum ausgewiesenen Gebühren werden, um eine größere Transparenz zu erzielen, mit in die Gebührensatzung aufgenommen (Anlage 4, Blatt 9 bis 12).

 

2.     Kostenansätze

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2023 der AVEA wurde von der Konlus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

 

Die Grundlage der Kostenkalkulation der AVEA beruht auf der eben beschriebenen LSP Kalkulation mit Endstand vom 18.10.2022 und der darauf basierenden Kosten- und Erlösaufteilung für den kommunalen Anteil sowie den Anteil für das Duale System Deutschland. (Hinweis auf Vorlage Nr. 2020/0283). Diese Kostenkalkulation der AVEA beinhaltet noch einen Kostenansatz für die CO2-Bepreisung von Müllheizkraftwerken. Da der Bundestag am 20.10.2022 jedoch beschlossen hat, dass eine CO2-Bepreisung erst ab 2024 anfällt, entfällt auch dieser Kostenansatz. Laut Auskunft der AVEA ist eine Änderung der mit dem BAV abgestimmten Kostenkalkulation nicht mehr möglich. Da bei der Kalkulation nur Kostenprognosen ansatzfähig sind, deren Eintritt wahrscheinlich ist, hat die Stadtverwaltung entschieden, in diesem Ausnahmefall, von der Kostenkalkulation abzuweichen und die Kostenprognose um die Kosten für die CO2-Bepreisung zu kürzen.

 

Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19.12.2019 als Teil des Klimapakets der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen verkündet worden, zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf (der Gesetzentwurf ist zurzeit in der Beratung) sollten nunmehr auch ab 2023 die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind auch in der Präsentation bei der Projektgruppensitzung am 20.10.2022 eingerechnet gewesen und führten zu den dort präsentierten Gebührensätzen. Da der Bundestag am 20.10.2022 jedoch beschlossen hat, die Aufnahme der CO2-Bepreisung um ein Jahr nach 2024 zu verschieben, wurde die Kalkulation entsprechend angepasst.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 28.11.2022 den Wirtschaftsplan 2023 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zugrundeliegenden Fassung beschließt. Neben den Selbstkosten der AVEA sind auch städtische Kosten ansatzfähig. Die einzelnen städtischen Kostenansätze sind Anlage 1 Blatt 2 zu entnehmen.

 

3.  Bemessungsgrundlagen

Die größten Änderungen, die sich gegenüber der langjährig gewohnten Kalkulation ergeben, sind bei den Bemessungsgrundlagen zu finden. Diese waren vollständig neu zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Während bis 2022 die Einwohner*innen, Einwohnergleichwerte und Mehrwerte die Bemessungsgrundlage bildeten, wird die Bemessungsgrundlage jetzt im Regelfall von dem in Anspruch genommenen Restmüllvolumen gebildet. Dieses Volumen wird mit Umrechnungsfaktoren belegt, um die unterschiedlichen Leerungshäufigkeiten (Faktor 1 auf Anlage 2, Blatt 1) zu berücksichtigen. So bestehen bei der 14-tägigen Leerung insgesamt 26 Abfuhren, während ein Restmüllsack beispielsweise nur einmal abgeholt wird.

 

Mit dem zweiten Faktor wird der Berechnung des Gebührenabschlags bei Eigenkompostierung Rechnung getragen. Der durchschnittliche Anteil an kompostierbarem Restmüll beträgt rund 14 % (keine Änderung gegenüber des in der Vergangenheit eingesetzten Faktors, sodass in diesen Fällen die Gebührenhöhe 86 % des ungekürzten zweiten Faktors beträgt (0,86). Im Fall der Gebühr ohne Transport bildet der zweite Faktor die Umrechnung von Kilogramm Verbrennungsmenge in L-Volumen ab. Diese Umrechnung wird unter dem Punkt „Grundstücke, die vom Transport befreit sind“ näher erläutert.

 

a.)    Grundgebühr

 

Aktuell sind 32.704 Grundstücke erfasst, für die eine Grundgebühr festgesetzt wird. Hier sind jedoch noch nicht alle Neubauten aus diesem Jahr und auch nicht die Neubauten, für die in 2023 ebenfalls eine Grundgebühr festzusetzen ist, erfasst. Insgesamt wird von einem grundgebührenpflichtigen Zugang von rd. 100 Neubauten ausgegangen (Neubauten 2023 werden verteilt im nächsten Jahr gebührenpflichtig, abhängig von der Bezugsfertigkeit des Neubaus). Daher werden in der Gebührenkalkulation 32.800 Einheiten (Grundstücke) angesetzt.

 

b.)  Leistungsgebühren

 

Nach einer Auswertung der AVEA (Stand 28.09.2022) sind folgende Abfallbehälter im Stadtgebiet im Einsatz:

 

Restmülltonnen wöchentliche Abfuhr:

 

Größe

Anzahl

Volumen

 

 

 

60 L

0

0 L

120 L

1

120 L

240 L

33

7.920 L

660 L

5

3.300 L

770 L

8

6.160 L

1.100 L

97

106.700 L

2.500 L

3

7.500 L

5.000 L

0

0 L

Summe Liter

 

131.700 L

 

Restmülltonnen 14-tägige Abfuhr:

 

Größe

Anzahl

Volumen

 

 

 

60 L

9.878

592.680 L

120 L

12.7441

1.529.280 L

240 L

9.623

2.309.520 L

660 L

651

429.660 L

770 L

700

539.000 L

1.100 L

2.417

2.658.700 L

2.500 L

20

50.000 L

5.000 L

9

45.000 L

Summe Liter

 

7.561.160 L

 

Arzttonnen* 14-tägige Abfuhr:

 

Größe

Anzahl

Volumen

 

 

 

60 L

51

3.060 L

120 L

71

8.520 L

240 L

137

32.880 L

660 L

11

7.260 L

770 L

2

1.540 L

1.100 L

18

19.800 L

2.500 L

0

0 L

5.000 L

0

0 L

Summe Liter

 

70.000 L

*Arzttonnen sind verschließbare Restmülltonnen

 

                                                                              

Wertstofftonnen (Altpapier/Kartonagen) 4-wöchentliche Abfuhr:

 

Größe

Anzahl

Volumen

 

 

 

120 L

17.824

2.138.880 L

240 L

14.059

3.374.160 L

660 L

1.092

720.720 L

770 L

906

697.620 L

1.100 L

2.974

3.271.400 L

2.500 L

21

52.500 L

5.000 L

6

30.000 L

Summe Liter

 

10.285.280 L

                                                                              

 

Durch die Einführung der Biotonne und die Umstellung des Gebührensystems werden sich in der Tonnenlandschaft Veränderungen ergeben. Da das neue Gebührensystem den Anreiz bietet, dass Eigentümer*innen Einfluss auf die Höhe der individuellen Abfallentsorgungsgebühr für das Grundstück nehmen können, ist es erforderlich, sie zu befragen. Zur Einführung des Gebührensystems wurden daher alle Eigentümer*innen aufgefordert, ihre zukünftige Nutzung der Einrichtung „kommunale Abfallentsorgung“ mitzuteilen.

 

Umfang der in den Gebühren enthaltenen Leistungen

Über die Gebühren werden nicht nur der regelmäßige Transport und die Entsorgung der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter beglichen. Insbesondere sind auch die nachfolgend aufgelisteten Teilleistungen mit den Gebühren abgegolten:

 

-           Je Jahr 2 Abfuhren und Entsorgungen von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten.

-           Die Kosten der Abfallberatung.

-           Die Kosten der Entsorgung des wilden Mülls.

-           Die Kosten der Entleerung und Entsorgung von Straßenpapierkörben.

-           Die mit dem Betrieb einer Deponie verbundenen Kosten.

-           Die Abgabe von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten im Wertstoffzentrum, sofern durch die Anlieferung kein zusätzlicher Sortieraufwand bei der AVEA entsteht

-           Die Nutzung der Grünschnittsammlung, bei Mengen über 1 m³ nur bei Anlieferung am Biomassenzentrum Burscheid-Heiligeneiche.

-           Die Nutzung des Wertstoffzentrums, sofern keine Sondergebühren gemäß Anlage 2 der Gebührensatzung erhoben werden.

-           Die Entsorgung Schadstoffkleinmengen bis 20 kg bzw. 20 L je Anlieferung, die an der Schadstoffannahmestelle oder dem Schadstoffmobil angeliefert werden.

 

Regelmäßige Abfuhren

Von rund 32.700 Grundstücken sind für rund 15.000 Grundstücke Rückmeldungen eingegangen. Zieht man den Großbesitz (Eigentümer*innen mit mehreren hundert Grundstücken oder mehr) ab, so wurde die Anfrage bisher für rund 56 % der übrigen Grundstücke beantwortet. Für rund 62 % der Grundstücke wurde eine Biotonne bestellt. Der weitaus überwiegende Teil der Rückmeldungen betrifft Ein- oder Zweifamilienhäuser. Bei diesen Grundstücken zeigt sich eine Reduzierung des Restmüllvolumens von rund 13 %. Das Gesamtrestmüllvolumen für die Grundstücke mit Rückmeldungen macht jedoch lediglich rund 26 % an dem Gesamtrestmüllvolumen aus.

 

Ins Verhältnis zu dem Gesamtrestmüllvolumen gesetzt beträgt die Volumenreduzierung 3,5 %. Auch für die Grundstücke, für die bisher noch keine Rückmeldungen vorliegen, werden weitere Volumenreduzierungen erwartet; jedoch in einem deutlich geringeren Maße. Insbesondere bei größeren Wohngrundstücken und Gewerbegrundstücken wird von keiner oder lediglich einer geringen Volumenreduzierung ausgegangen. Daher wäre es nicht sachgerecht, würde eine gleichhohe Volumenreduzierung (13 %) auch für diese Grundstücke prognostiziert. Im Ergebnis wird daher in der Gebührenkalkulation ein um 7 % geringeres Restmüllvolumen, als zurzeit vorhanden ist, angesetzt. Dieses entspricht einem ansatzfähigen Restmüllvolumen bei den regelmäßig abgefahrenen Restmüllbehältern von rund 7.340.000 L. Dieses wird um ca. 28.900 L auf 7.370.850 L erhöht (siehe hierzu die Erläuterungen zu Sonderabfuhren).

 

Die 7.370.850 L sind in Grundstücke mit wöchentlicher Abfuhr, 4-wöchentlicher Abfuhr und 14-tägiger Abfuhr zu unterteilen. Auf Basis der Rückmeldungen wird für rund 500 Grundstücke die 4-wöchentliche Abfuhr prognostiziert (rd. 23.100 L). Die Anzahl der Grundstücke mit wöchentlicher Abfuhr ist seit Jahren konstant bei rund 50 Grundstücken (rd. 131.700 L). Hier wird keine Änderung erwartet. Bei der 14-tägigen Abfuhr wird ein Volumen von rd. 7.261.040 L erwartet. In einem weiteren Schritt der Einheitenbestimmung ist der Anteil an der Eigenkompostierung zu berücksichtigen.

 

In dem jetzigen Gebührensystem (2022) existiert für rd. 10.600 von 32.700 Grundstücken (32,42 %) ein Gebührenabschlag zur Eigenkompostierung. Bei bisher 15.018 ausgewerteten Eigenerklärungen sind künftig nur noch 1.790 Grundstücke, auf denen ausschließlich Eigenkompostierung betrieben wird, vorhanden. Der Anteil in L für die Eigenkompostierung beträgt 96.140 L. Es findet eine große Verschiebung hin zur Biotonne statt.

 

Bei den Grundstücken, für die noch keine Eigenerklärung vorliegt (17.682) wird ein Anteil von 32,42 % der Grundstücke mit Eigenkompostierung angesetzt (5.732). Auch wenn aktuell in diesen Fällen kein Antrag auf Eigenkompostierung vorliegt, da die alten Anträge ihre Gültigkeit verlieren, ist doch mit einer großen Anzahl an Neuanträgen zu rechnen, wenn die Bescheide 2023 versandt sind. Die Anzahl der Grundstücke mit Eigenerklärung beträgt 1.790, insgesamt ergibt sich eine Grundstückszahl von 7.522.

 

Die Anzahl der L, die mit einem Abschlag für die Eigenkompostierung zu berechnen sind, ist im Dreisatz anhand der Literzahlen aus den abgegebenen Erklärungen berechnet, da die Grundstücke, auf denen Eigenkompostierung betrieben wird, zum größten Teil ähnlich sind. Hier ergibt sich ein Wert von insgesamt 413.110 L.

 

Zusatzleerungen Restmüll

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Restmülls finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Restmüllbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wird in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung weniger Behälter die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt anfahren müssen.

Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Während in den letzten Jahren im Durchschnitt rund 1.500.000 L an Sonderabfuhren angefallen sind wird durch die Systemumstellung eine teilweise Verschiebung durch die Bereitstellung zusätzlicher Restmülltonnen zu den regelmäßigen Abfuhren erwartet. Daher wird hier nur noch ein Ansatz von 50 % der Sonderleerungen erwartet und der Ansatz dort um rd. 28.900 L (rd. 750.000 L/26 Leerungen) erhöht.

 

Restmüllsäcke

Auch bei der Entsorgung der Restmüllsäcke handelt es sich um gebührenpflichtige Müllentsorgung. Daher wird auch diese Leistung in die Gebührensatzung mit aufgenommen. In den letzten Jahren lag der durchschnittliche Bedarf an Restmüllsäcken bei 947.730 L bzw. 13.539 Restmüllsäcken (je Restmüllsack 70 L). Dieser Wert wird daher in der Gebührenkalkulation angesetzt.

 

Grundstücke, die vom Transport befreit sind

Es gibt wenige, aber teilweise abfallintensive Grundstücke, die vom Transport des Restmülls zum Müllheizkraftwerk (MHKW) befreit sind. Für diese Grundstücke fallen keine Logistikkosten Restmüll an. Aber alle anderen Kostenbestandteile der Abfallentsorgungsgebühr sind auch für diese Grundstücke im Rahmen einer Gebühr zu erheben. Da bei den vom Transport befreiten Grundstücken lediglich die bei dem MHKW angelieferte Restmüllmenge in Kilogramm als Kalkulationsgröße vorhanden ist, ist diese in ein angeliefertes Litervolumen umzurechnen und in der Kalkulation mit diesem Faktor zu belegen.

 

Auf Seite 2 der Begründung wurde dargelegt, wie das durchschnittliche Restmüllvolumen nach einer in der Rechtsprechung anerkannten Methode für die gesamte am MHKW angelieferte Restmüllmenge berechnet wurde. Auf dieser Berechnung aufbauend wurde der durchschnittliche Literwert je Kg angelieferten Restmüll festgestellt. Danach hat 1 kg im Durchschnitt ein Volumen von 3,6905 L. Mit diesem Wert wurde die angelieferte Restmüllmenge bei den Grundstücken, die vom Transport befreit sind, in der Gebührenkalkulation faktorisiert.

 

Zusätzliche Wertstoffgebühren

Nach Auswertung der AVEA vom 28.09.2022 besteht aktuell ein Wertstoffvolumen (Altpapier/Kartonage) von 10.285.280 L. Hier wird keine große Änderung erwartet. Bis auf die Fälle, die zusätzliches Volumen haben, werden die Wertstoffkosten in die Einheitsgebühr einkalkuliert. Der Anteil an zusätzlichem Wertstoffvolumen liegt aktuell bei rund 10,38 % des eingesetzten Wertstoffvolumens. Grundlage dieses prozentualen Anteils ist ein Wertstoffvolumen von 40 L je Einwohner*in nach den noch in 2022 geltenden Satzungsregelungen. Ab 2023 ist jedoch das doppelte Restmüllvolumen in der Einheitsgebühr enthalten. Basierend auf dem Regelvolumen Restmüll (30 L) ergibt sich somit ein Wertstoffvolumen von 60 L, das in der Einheitsgebühr enthalten ist.

 

Dieses wird noch modifiziert, da als in der Einheitsgebühr mit enthaltende Mindestvolumen von der 120 L-Wertstofftonne auf die 240 L-Wertstofftonne hochgesetzt wird. Da ein größerer Wertstoffanteil in der Einheitsgebühr enthalten ist, ist die logische Folge, dass der Anteil an zusätzlichem Wertstoffbedarf sinkt. Der Bedarf an zusätzlichem Wertstoffvolumen wird daher auf 5 % des eingesetzten Wertstoffvolumens geschätzt = 514.264 L (gerundet 514.270 L). Für dieses Volumen wird eine Zusatzgebühr erhoben.

 

Zusatzleerungen Wertstoff (Altpapier/Kartonagen)

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Wertstoffs finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Wertstoffbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wird in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung einzelner Behälter durch die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt angefahren werden müssen.

 

Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Von diesen Kosten ist jedoch der Anteil für Verkaufsverpackungen abzuziehen, da dieser Teil über das privatwirtschaftliche System der dualen Systeme abzurechnen und nicht Bestandteil der Gebühr ist. Aktuell liegt der abzuziehende Anteil bei 33,5 % der Kosten. In den letzten Jahren wurden durchschnittlich 1.097.071 L Wertstoff (PPK) über Sonderabfuhren abtransportiert. Für diesen Bereich werden keine relevanten Verschiebungen zu den Regelabfuhren erwartet, sodass für 2023 der gerundete Durchschnittswert von 1.097.080 L angesetzt wird.

 

Gebühren für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen

(Sondergebühren)

Der größte Teil der Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung wird, wie bisher auch, über die oben dargelegten Abfallentsorgungsgebühren beglichen. Für bestimmte besondere Leistungen fallen jedoch zusätzlich Gebühren gem. § 5 der Gebührensatzung an. Diese sind bisher lediglich in dem Leistungsangebot am AVEA Wertstoffzentrum und der Preisliste AVEA Schadstoffzentrum enthalten und werden nun im Zuge der Neufassung der Gebührensatzung mit in die Gebührensatzung aufgenommen (Anlage 4, Blatt 9 bis 12).

 

4.  Überschüsse/Fehlbeträge

 

Stand und Verwendung der Überschüsse/Fehlbeträge aus 2021 und Vorjahren:

(Anlage 3 der Vorlage)

 

Jahr

Überschuss/ Fehlbetrag

Betrag

Verwendung bisher

Vortrag 2023

2019

Fehlbetrag

814,713,77 €

0,00 €

814.713,77 €

2020

Fehlbetrag

927.631,07 €

0,00 €

0,00 €

2021

Überschuss

2.250.484,02 €

0,00 €

600.000,00 €

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2019 ist bis 2023 auszugleichen und wird daher in die Gebührenkalkulation 2023 eingesetzt. Der Fehlbetrag 2020 wird vorgetragen und erst in die Gebührenkalkulation 2024 eingesetzt. Von dem Überschuss 2021 werden 600.000 € eingesetzt und somit ein Teil des Fehlbetrages aus 2019 neutralisiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ab 2024 neben der allgemeinen Preissteigerung insbesondere durch die Einführung der CO2-Bepreisung Kostenerhöhungen zu erwarten sind, die durch die Auflösung von Gebührenüberschüssen teilweise ausgeglichen und somit Gebührensprünge reduziert werden können.

 

5.  Gebührenfestsetzung

 

Auf der Grundlage der neuen Gestaltung der Gebührensatzung, des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2021 und der Vorkalkulation für das Jahr 2023 schlägt die Verwaltung folgende Gebührensätze vor:

 

Gebühr                                              Einheit                                               Gebührensatz

 

Grundgebühr                                    je Grundstück                                   30,00 €

 

Leistungsgebühren:

 

Leistung

Einheit

Gebührensatz

14-tägige Leerung

je L Restmüllvolumen

2,89817 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

2,49243 €

4-wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

1,44909 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

1,24621 €

wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

6,14908 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

5,43841 €

Restmüllsack

je L Restmüllvolumen

0,11147 €

bei Befreiung vom Transport

je kg angelieferten Restmüll

0,30915 €

Zusatzleerung Restmüll

je L Restmüllvolumen

0,17574 €

Zusatzgebühr Wertstoff

Je L zusätzliches Wertstoffvolumen

0,07688 €

Zusatzleerung Wertstoff

je L Wertstoffvolumen

0,05574 €

 

In Anlage 2 Blatt 2 und 3 ist dargestellt, welche Gebührenhöhe sich für die einzelnen Behältergrößen ergibt, in Anlage 4 Blatt 7 und 8 sind die Gebühren in der Anlage 1 zur Gebührensatzung ausgewiesen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 11101 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 21.965.010,48 € (Kosten AVEA)

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung noch im laufenden Turnus erforderlich.