Betreff
4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
Vorlage
2022/1814
Aktenzeichen
612-4-Änd-LP-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Landschaftsplan wird im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ geändert. Die Änderung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW und i. V. mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans.

 

2.     Dem Entwurf der 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ (Anlage 1 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

3.     Den Eigentümern und den von der Änderung betroffenenen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ abzugeben.

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                         In Vertretung

Richrath                                       Lünenbach                                           Deppe

 

Planungsanlass:

Durch die 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ soll die Grundlage für die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ geschaffen werden.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 4. Änderung des Landschaftsplans:

Die Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ wird seit vielen Jahren im Bereich der Kastanienallee durchgeführt. Die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ kann entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ notwendig.

 

Planungsrechtlicher Status:

Der Bereich der Kastanienallee in Opladen liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 6 „Erhaltung von geomorphologisch prägenden Landschaftsteilen und ihre Hervorhebung sowie ökologische Aufwertung durch Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen“ darstellt sowie das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-3 „Unteres Tal der Wupper“ und das Naturdenkmal 2.3-3 „Kastanienallee“ festsetzt.

 

Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplans ist es u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Ferner ist es verboten, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren und diese dort abzustellen bzw. Naturdenkmale zu beeinträchtigen oder zu beschädigen. Um die Genehmigungsfähigkeit für die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ herzustellen, ist die 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ notwendig.

 

Weiteres Vorgehen:

Gegenstand der 4. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-3 „Unteres Tal der Wupper“ und zur ND-Festsetzung 2.3-3 „Kastanienallee“ mit dem Ziel, die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes zu ermöglichen. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die der Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ dienenden Tätigkeiten und Arbeiten. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 4. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt. Zuständig für das Verfahren der 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Ziel ist es, die Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ im Jahr 2023 genehmigen zu können. Die Vorlage muss im laufenden Turnus beschlossen werden, damit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Eigentümer und Träger öffentlicher Belange das Änderungsverfahren schnellstmöglich durchgeführt werden kann.