- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der Landschaftsplan wird im Teilbereich „Kastanienallee
Opladen“
geändert. Die Änderung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 LNatSchG
NRW und i. V. mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Verfahrensart einer vereinfachten
Änderung des Landschaftsplans.
2.
Dem Entwurf der 4. Änderung des
Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ (Anlage 1 der Vorlage) wird in der vorliegenden
Fassung zugestimmt.
3.
Den Eigentümern
und den von der Änderung betroffenenen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 20
Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur 4.
Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ abzugeben.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Planungsanlass:
Durch die 4. Änderung des
Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ soll die Grundlage für die Durchführung der Traditionsveranstaltung
„Bierbörse“ geschaffen werden.
Ziel, Zweck und Inhalt der 4. Änderung
des Landschaftsplans:
Die Traditionsveranstaltung
„Bierbörse“ wird seit vielen Jahren im Bereich der Kastanienallee durchgeführt.
Die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ kann entsprechend der
aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die
4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ notwendig.
Planungsrechtlicher Status:
Der Bereich der Kastanienallee in Opladen
liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb
des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das
Entwicklungsziel 6 „Erhaltung von geomorphologisch prägenden Landschaftsteilen
und ihre Hervorhebung sowie ökologische Aufwertung durch Anreicherung
mit gliedernden und belebenden Elementen“ darstellt sowie das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-3 „Unteres Tal der
Wupper“ und das Naturdenkmal 2.3-3 „Kastanienallee“ festsetzt.
Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplans ist es u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Ferner ist es verboten, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren und diese dort abzustellen bzw. Naturdenkmale zu beeinträchtigen oder zu beschädigen. Um die Genehmigungsfähigkeit für die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ herzustellen, ist die 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ notwendig.
Weiteres Vorgehen:
Gegenstand der 4. Änderung ist die
Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-3
„Unteres Tal der Wupper“ und zur ND-Festsetzung 2.3-3 „Kastanienallee“ mit dem
Ziel, die Durchführung der Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ unter Beachtung
der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes zu ermöglichen. Die Ausnahmeklausel
mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die der Durchführung der
Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ dienenden Tätigkeiten und Arbeiten. Im
Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 4. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt. Zuständig für das Verfahren der 4. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Kastanienallee Opladen“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Ziel ist es, die Traditionsveranstaltung „Bierbörse“ im Jahr 2023 genehmigen zu können. Die Vorlage muss im laufenden Turnus beschlossen werden, damit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Eigentümer und Träger öffentlicher Belange das Änderungsverfahren schnellstmöglich durchgeführt werden kann.