Betreff
PWC-Anlage, Anforderung von Katasterdaten durch die Gravionic GmbH im Auftrag der DEGES GmbH
- Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 26.09.2022
Vorlage
2022/1861
Aktenzeichen
011-34-03-gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass sein Beschluss vom 26.09.2022 zur Vorlage Nr. 2022/1696 „PWC-Anlage, Anforderung von Katasterdaten durch die Gravionic GmbH im Auftrag der DEGES GmbH“ vom Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gemäß § 54 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet wird, da er das geltende Recht verletzt.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen hebt daher seinen Beschluss vom 26.09.2022 zur Vorlage Nr. 2022/1696 „PWC-Anlage, Anforderung von Katasterdaten durch die Gravionic GmbH im Auftrag der DEGES GmbH“ auf.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

In seiner Sitzung vom 26.09.2022 hat der Rat der Stadt Leverkusen zur Vorlage Nr. 2022/1696 „PWC-Anlage, Anforderung von Katasterdaten durch die Gravionic GmbH im Auftrag der DEGES GmbH“ abschließend wie folgt beraten:

 

„Beschluss:

 

Wie Vorlage

 

dagegen:   43  (13 CDU, 12 SPD, 8 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 1 AfD, 3 FDP, 1 parteilos, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)

Enth.:           1  (OB)

 

Damit sind die Vorlage und somit die Herausgabe der beantragten Katasterdaten an die Gravionic GmbH im Rahmen der Planung der PWC-Anlage in Leverkusen-Lützenkirchen abgelehnt.“

 

Da dieser Beschluss das geltende Recht verletzt, ist er gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW

vom Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden.

 

Rechtliche Würdigung:

 

Wie bereits in der Begründung zur Vorlage Nr. 2022/1696 dargestellt, stellen die Katasterbehörden nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit. Die Norm lässt insoweit der Katasterbehörde keinen Ermessensspielraum zu, vielmehr besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Geobasisdaten.

 

Bei den beantragten Eigentümerdaten des ALKIS Sekundärdatenbestands handelt es sich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch um die Namen und Anschriften der Eigentümer*innen sowie der Erbbauberechtigten von Flurstücken sowie die Grundbuchbezeichnung.

 

Die Bereitstellung von Eigentümerangaben bedarf nach § 14 Abs. 2 VermKatG der Darlegung eines berechtigten Interesses. Das „berechtigte Interesse“ ist gesetzlich nicht weiter definiert. Nach herkömmlicher Auslegung genügt jedes öffentliche oder private verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte, Interesse. Nach dieser Grunddefinition kann das Interesse rein tatsächlicher (wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, historischer, schulischer, statistischer, Vermögenswerte betreffender), ideeller oder auch rein persönlicher (z. B. Familienforschung) Art sein, soweit es mit der Rechtsordnung in Einklang steht.

 

Das berechtigte Interesse muss konkretisiert sein. Diesem Erfordernis ist die Gravionic GmbH mit E-Mail vom 15. Mai 2022 hinreichend nachgekommen, indem es die Notwendigkeit und Bedeutung der Bereitstellung der Daten für ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben benannt hat. Da die Anfrage weitestgehend auf Flurstücke im Eigentum der öffentlichen Hand abzielt, ist eine Herausgabe der Eigentümerangaben auch hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen unkritisch. Sollte der Fachbereich Kataster- und Vermessung die Auskunft der Eigentümerdaten verweigern, so könnten diese Daten durch die Gravionic GmbH auch beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes beantragt werden.

 

Dem Rat wird mit Beschlusspunkt 2 dieser Vorlage vorgeschlagen, seinen am 26.09.2022 gefassten Beschluss zur Vorlage Nr. 2022/1696 „PWC-Anlage, Anforderung von Katasterdaten durch die Gravionic GmbH im Auftrag der DEGES GmbH“ aufzuheben. Verbleibt der Rat der Stadt Leverkusen nach nochmaliger Beratung gemäß § 54 Absatz 2 Satz 4 GO NRW bei seinem Beschluss, wird der Oberbürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einholen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.

 

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein