- Finanzierung von Kameras für die "Videounterstützte Verhaltenstherapie" an der Comeniusschule
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:
Zur Anschaffung einer Medienausstattung für die „Videounterstützte Verhaltenstherapie“ an der Comeniusschule wird ein Betrag von 4.500,- € aus dem Innenauftrag 510006100102 und dem Sachkonto 524900 bereitgestellt.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis mit Erfahrungsbericht vorzulegen.
Leverkusen, den 17.12.10
gezeichnet:
OB Buchhorn Rh. Müller Rf. Geisel
2. Für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss:
Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 10.12.2010 (siehe Anlage) beantragt die Comeniusschule einen Zuschuss zur Finanzierung einer Videogeräteausstattung.
Die Förderschule arbeitet seit längerem nach dem IntraActPlus-Konzept.
Im Rahmen dieses pädagogischen Ansatzes zum Aufbau einer positiven Eigensteuerung ist der Einsatz geeigneter Medien unabdingbar.
Viele Schülerinnen und Schüler besuchen die Comeniusschule, weil sie nicht über eine ausreichende Eigensteuerung in Bezug auf Verhalten, Lernbereitschaft, Konzentration und Motivation verfügen. Mit Hilfe des genannten Konzeptes ist es gelungen, in den Klassen eine sehr harmonische und positive Lernatmosphäre zu schaffen. Bisher benutzten die Lehrkräfte ihre privaten Kameras, um diese Arbeit erfolgreich durchführen zu können. Die Schule führt regelmäßige Fortbildungen zu dem Konzept durch. Einige Lehrkräfte haben Wochenendseminare und Ausbildungsmodule zum IntraActplus-Konzept besucht und privat finanziert.
Um diese Arbeit erfolgreich weiterzuführen und noch effektiver zu gestalten, benötigt die Schule dringend für alle Klassen eine schuleigene Ausstattung entsprechend geeigneter Medien.
Der Fachbereich Kinder und Jugend unterstützt den Antrag, da sich nicht zuletzt in der praktischen Arbeit der Familienzentren gezeigt hat, dass durch einen gezielten Einsatz moderner Medien präventive Wirkungen erzielt werden können, die letztlich zur Vermeidung hoher Folgekosten in der Erziehungshilfe führen.
Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussentwurf aufgeführt zu entscheiden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr.0832/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Herr Nimtz / Fachbereich 51-514 / Telefon: 5190
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Um das IntraActPlus-Konzept erfolgreich weiterführen zu können, benötigt die Comeniusschule mehrere Kameras und Zubehör. Mit den Geräten werden Unterrichtssequenzen, Gespräche oder Rollenspielsituationen aufgenommen und unter verschiedenen Gesichtspunkten ausgewertet.
Lehrkräfte und Schüler können somit ihr eigenes Verhalten in realen sozialen Situationen beobachten und gemeinsam reflektieren.
Die Voraussetzungen des § 82 GO liegen vor, da es sich um eine Maßnahme zur Vermeidung hoher Folgekosten in der Erziehungshilfe handelt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag: 510006100102
Produkt: 061001
Produktgruppe: 0610
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Fördermittelbedarf in Gesamthöhe von 4.500,- €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt
Begründung der
äußersten Dringlichkeit:
Die äußerste Dringlichkeit ist gegeben, da der zuständige Fachausschuss im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr tagt.