- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsergebnisse zu eigen. Auf die Begründung und Abwägung innerhalb der Vorlage Nr. 0718/2010 wird verwiesen.
2. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 191/I „Jugendhaus Rheindorf/Butterheide“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlagen 1 und 2 der Vorlage), wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619),
in Verbindung mit
- der Baunutzungsverordnung – BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
und
- § 86 Landesbauordnung – BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, 975),
sowie
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688),
als Satzung beschlossen.
3.
Die als Anlage 3
der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 191/I „Jugendhaus
Rheindorf/Butterheide“ wird gebilligt.
gezeichnet:
Buchhorn Adomat Stein
(i. V. für Dez. V)
Begründung:
In seiner Sitzung
am 08.11.2010 hat der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen die
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 191/I „Jugendhaus Rheindorf“ beschlossen
(Vorlage Nr. 0718/2010). Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom
06.01.2011 bis 07.02.2011. Zudem fand die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Dem
Planvorhaben entgegenstehende Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit und der
Behörden sind nicht eingegangen.
Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 191/I „Jugendhaus Rheindorf/Butterheide“ ist es, eine Fläche für den Gemeinbedarf (soziale, kulturelle und sportliche Zwecke) auszuweisen, auf dem die Errichtung eines Jugendhauses ermöglicht wird. Zudem werden die am Standort bereits vorhandenen Nutzungen für soziale Einrichtungen (Bauspielplatz) und Sport in den Bebauungsplan aufgenommen sowie die bereits bestehende öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung für einen Kinderspielplatz festgesetzt.
Der Bebauungsplanentwurf setzt eine überbaubare Fläche von max. 900 m² für das Jugendhaus fest und sieht eine maximale Gebäudehöhe von 4,50 m vor. Mit ca. 3880 m² steht dem Bauspielplatz eine ausreichend bemessene Fläche innerhalb des Bebauungsplanbereichs zur Verfügung. Zur Ermittlung der Schutzbedürftigkeit der Umgebung wird ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das die parallel stattfindende Hochbauplanung begleitet.
Die Errichtung des Jugendhauses erfolgt im Rahmen des Projektes „Soziale Stadt Rheindorf“. Aus jugendfachlicher Sicht erfolgte eine Entscheidung für das städtische Grundstücksdreieck zwischen Solinger Straße (L 108), Oderstraße und Boberstraße. Der Rat der Stadt hat hierzu am 14.12.2009 einen Grundsatzbeschluss gefasst (Vorlage Nr. 0029/2009). Mit dem Ratsbeschluss vom 22.03.2010 ist das Projekt auch im Haushalt etatisiert worden. Zum Bau des Jugendhauses sind durch die Bezirksregierung Fördermittel in Höhe von 90% genehmigt worden.
Im Rahmen der Erarbeitung des Planentwurfs erfolgte eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit. Mit dem Beschluss am 10.05.2010 des Bau- und Planungsausschusses der Stadt Leverkusen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 191/I „Jugendhaus Rheindorf/Butterheide“ wurde zudem der (freiwillige) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung gefasst. Die Bürgerversammlung wurde am 08.06.2010 in der Aula der Käthe-Kollwitz-Schule in Leverkusen-Rheindorf durchgeführt. Hierbei wurde der Bebauungsplanentwurf vorgestellt sowie die jugendfachlichen und planungsrechtlichen Gründe erläutert, die zur Ausweisung dieses Standortes für das vorgesehene Jugendhaus geführt haben. Die in der Bürgerversammlung vorgebrachten Anregungen sowie die schriftlich eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden innerhalb des Planverfahrens fachplanerisch untersucht und zur Auslegung des Bebauungsplanes ausgewertet. Im Ergebnis kam es hierbei zu keiner Änderung der Planung.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet
als „öffentliche Grünfläche“ mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz und
Bolzplatz“ dar. Das Planverfahren wird
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt, somit erfolgt eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes (FNP) nach dem Satzungsbeschluss.
Die Flächen des Plangebiets befinden sich in städtischem Besitz. Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011“ (Vorlage Nr. 0415/2010) als „Prioritäres Projekt“ zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur beschlossen worden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1054/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Hennecke / FB 61 / - 6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht die Umsetzung
für eine von der Bezirksregierung zu 90 % geförderten Jugendeinrichtung
schafft.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung als
prioritäres Projekt enthalten
(Ratsbeschluss vom 10.05.2010).
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 –
Städtebauliche Planung -
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.