- Festsetzung der Ermächtigungsübertragungen
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in den der Vorlage beigefügten Anlagen (Anlage 1: Konsumtiver Haushalt, Anlage 2: Investiver Haushalt) dargestellten Übertragungen von Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2011.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, nicht verausgabte Haushaltsmittel (Ermächtigungen) in das neue Jahr zu übertragen, um z. B. Baumaßnahmen fortzusetzen oder noch im alten Jahr erteilte Aufträge abzuwickeln.
Da sich die Stadt auch im Jahr 2010 mangels eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes im Nothaushaltsrecht befand, ist bei den Ermächtigungsübertragungen ein restriktiver Maßstab anzulegen, um große „Schattenhaushalte“ neben dem laufenden Haushaltsplan zu vermeiden.
Grundsätzlich müssen von den Fachbereichen/Büros Anträge auf
Übertragung der Ermächtigungen gestellt werden. Ob und in welcher Höhe eine Übertragung erfolgt, richtet sich u. a. nach folgenden Kriterien:
- Verwendung zweckgebundener Erträge/Einzahlungen
- Kein Ansatz im Folgejahr
- Auftrag/beantragter Betrag als geringfügig einzustufen im
Vergleich zum Ansatz im Folgejahr
- Gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtung.
Des Weiteren kommt es im Jahreswechsel zu Überschneidungen, d. h., dass z. B. im konsumtiven Bereich Aufwandsbuchungen noch im alten Jahr erfolgen, die dazu gehörenden Auszahlungen aber erst im neuen Jahr, so dass eine Übertragung des Auszahlungsbudgets notwendig ist.
Auch für das Jahr 2010 galt, dass die der Stadt bewilligten Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket II als Besonderheit zu betrachten sind. Die damit durchzuführenden Einzelmaßnahmen werden im Wege außerplanmäßiger Mittelbereitstellungen finanziert. Die in 2010 nicht verausgabten Mittel müssen zur zweckgerechten Verwendung der Zuschüsse in das Jahr 2011 übertragen werden. Es handelt sich hierbei um eine Gesamtsumme (investiv und konsumtiv) von 8,284 Mio. €.
Ohne die Maßnahmen des Konjunkturpaketes ergibt sich im Vergleich
zu den Ermächtigungsübertragungen des Haushaltsjahres 2009 folgendes Bild:
Konsumtiver Haushalt:
2009
Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungs-
ermächtigungen 5,2 Mio €
2010
Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungs-
ermächtigungen 4,6 Mio €
Für die übertragenen Aufwendungsermächtigungen wird in der Schlussbilanz des Jahres 2010 im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage angesetzt, die entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen aufgelöst wird (§ 43 Abs. 3 GemHVO).
Investiver Haushalt:
2009
Übertragung von Auszahlungsermächtigungen 11,4 Mio. €
2010
Übertragung von Auszahlungsermächtigungen 13,7 Mio. €
Für das Jahr 2011 bedeuten die Ermächtigungsübertragungen eine Erhöhung der mit der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilplänen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1091/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Edelmann / FB 20 / 2030
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es handelt sich hier um einen Beschluss im Vorfeld der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses 2010 und der Entlastung des Oberbürgermeisters.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Es entstehen keine finanziellen Folgeauswirkungen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Entfällt