Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, die „Unterstützungsleistungen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation“ („Stärkungspakt NRW“) nach den aktuellen Richtlinien des Landes NRW umzusetzen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach
Begründung:
Mit der Billigkeitsleistung „Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut“ bietet das Land NRW einmalige Unterstützungsleistungen für in 2023 krisenbedingt anfallende Mehrausgaben in Folge der steigenden Energiepreise, der hohen Inflation und einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen an. Der Stadt Leverkusen stehen insgesamt Ausgabemittel in Höhe von ca. 1,56 Millionen Euro zur Verfügung.
Diese Unterstützungsleistung kann:
- für Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebes von sozialen Einrichtungen, der Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungs- und Hilfsangeboten sowie
- zur Finanzierung von kommunalen Programmen und Maßnahmen für Einzelfallhilfen
verwendet werden.
Die Kommunen können die Finanzmittel entweder selbst verwenden und ganz oder teilweise an Dritte (z. B. Träger, Einrichtungen, Verbände sowie Bürgerinnen und Bürger) weitergeben.
Von der Billigkeitsleistung sind Personalausgaben für administrative Zwecke und investive Ausgaben ausgeschlossen. Personal(mehr)kosten bei den Kommunen oder Dritten, die für die Umsetzung inhaltlicher Ziele des Förderprogramms eingestellt wurden, sind förderfähig. Da die Förderkulisse derzeit einige Fragen offenlässt und sich dynamisch entwickelt, befindet sich die Stadt Leverkusen im fortlaufenden Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) sowie dem Städtetag.
Vorschlag für die Umsetzung in Leverkusen:
1. Sozialstrukturfonds
Mit
dem Sozialstrukturfond können Dritte (Träger, Vereine, Einrichtungen) aus dem
Bereich der sozialen Infrastruktur Unterstützungsleistungen für krisenbedingt
steigende Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes und für die verstärkte
Inanspruchnahme durch zusätzliche Angebote erhalten.
Das Verfahren zur Beantragung der Unterstützungsleistungen wird durch das MAGS NRW
vorgeschrieben. So muss die bzw. der Antragsstellende zunächst die Bedarfe in
Form einer Bedarfsmitteilung an die Kommune melden (siehe Anlage 1). Diese
Bedarfsmitteilung muss von der Kommune geprüft werden. Die Beratung und
Begleitung der Antragstellenden sowie die Prüfung der Anträge erfolgt durch
eine noch durch die Stadt Leverkusen einzurichtende Prüf- und Beratungsstelle. Eine
Weiterleitung von Pauschalwerten ist nicht möglich.
2.
Härtefallfonds
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen, die die Voraussetzungen der Richtlinien
erfüllen, können einmalig einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen,
um u. a. Überschuldung, Energiesperren oder Wohnungsverlust zu vermeiden. Die
Antragsstellung erfolgt über das städtische Lotsenteam und/oder einen sozialen
Träger.
Der Fonds soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ggf. weitere, im
Haushalt lebende Personen unterstützen, wenn das Nettoeinkommen knapp über der
monatlichen Einkommensgrenze für Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII
liegt und die Personen durch die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten
stark belastet werden. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB
II, dem SGB XII oder von Wohngeld sind in der Regel nicht antragsberechtigt.
Ein Einpersonenhaushalt erhält bei einem Nettoeinkommen unter 1.600 Euro
Unterstützung, die Einkommensgrenze steigt je weitere Person im Haushalt um je
500 Euro. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Personen
im Haushalt. Ein Einpersonenhaushalt erhält nach Prüfung und Bewilligung einen
einmaligen Energiezuschuss in Höhe von 150 Euro. Für jede weitere Person im
Haushalt erhöht sich dieser Betrag um weitere 50 Euro.
Die individuellen Einkommensverhältnisse der Antragsstellenden müssen belegt
werden. Das liquide Vermögen (Girokonten, Sparbücher, u. ä.) darf nicht mehr
als 5.000 Euro betragen. Zur Antragsstellung sind die Einreichung des letzten
Gehaltsnachweises und eines ausgefüllten Antrags (siehe Anlage 2) notwendig.
Jeder Antrag wird einzelfallbezogen geprüft. Dauerhafte Bedarfe können über den
Härtefallfonds nicht abgedeckt werden.
Der Runde Tisch „Energiemangellage“ wurde am 14.03.2023 und am 22.03.2023 in die konzeptionelle Umsetzung für Leverkusen eingebunden. Außerdem wurde der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren (SG) in seiner Sitzung am 06.03.2023 über den aktuellen Planungsstand informiert.
Im direkten Anschluss an die Beschlussfassung werden die Träger kontaktiert und die Öffentlichkeit zum weiteren Verfahren informiert. Die Verwaltung wird in den politischen Gremien über den Mittelabfluss der Billigkeitsleistungen berichten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da es bis zuletzt noch offenen Klärungsbedarf zur Mittelverwendung mit dem MAGS NRW gab, konnte die Vorlage nicht frühzeitiger erstellt werden. Bereits am 30.06.2023 muss erstmalig über den Mitteleinsatz berichtet werden. Um zeitnah alle wichtigen Bearbeitungsschritte bis zu diesem Stichtag vorbereiten zu können, ist eine Beschlussfassung noch im laufenden Turnus angeraten.