Betreff
Neuaufstellung Landschaftsplan
- Beschluss der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Landschaftsplans
Vorlage
2023/2279
Aktenzeichen
612_LP_Neu_02-ko
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Entwurf des Landschaftsplans (Anlagen 1 und 2 der Vorlage), einschließlich der Begründung, inclusive Umweltbericht (Anlagen 3.1 und 3.2 der Vorlage), wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.     Der Landschaftsplan-Entwurf ist gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung:                       In Vertretung:

Richrath                                            Lünenbach                           Deppe

 

 

Begründung:

 

Ausgangslage:

Der bestehende Landschaftsplan (LP) ist seit Juli 1987 rechtskräftig und war der erste, den gesamten Außenbereich abdeckende LP einer Großstadt an der Rheinschiene. Grundlage für das seit über 35 Jahren gültige Planwerk waren Daten und Kenntnisse vom Beginn der 1980er Jahre sowie das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980. Insbesondere aufgrund der Überalterung von Festsetzungen und Entwicklungszielen, aber auch sich ändernder rechtlicher Rahmenbedingungen, ist die Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des LP notwendig.

 

Verfahrensstand:

Der Beschluss zur Neuaufstellung des LP (Vorlage Nr. 0458/2010) wurde am 12.07.2010 vom Rat der Stadt Leverkusen gefasst. Im September 2010 erfolgte die Beauftragung eines externen Ingenieurbüros, da die Stadt Leverkusen nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten verfügte, um die umfangreichen Arbeiten im Zuge der Neuaufstellung selbst durchführen zu können. Unter anderem aufgrund angespannter Personalsituation im Fachbereich Stadtplanung (FB 61) und Fokussierung der Ressourcen auf das Wohnungsbauprogramm 2030+ und die Neuaufstellung des Regionalplans des Regierungsbezirks Köln konnte die Bearbeitung des Landschaftsplan-Entwurfs (LP-E) nach der frühzeitigen Beteiligung in den Jahren 2013 bis 2019 nicht in adäquater Form weitergeführt werden. Da die Prozesse Überarbeitung Regionalplan, Wohnungsbauprogramm 2030+ und Neuaufstellung LP koordiniert und aufeinander abgestimmt bearbeitet werden mussten, konnte der LP-E erst nach Abschluss des Wohnungsbauprogramms 2030+ weiter betrieben werden.

 

Mit Beauftragung der Aktualisierung der faunistischen Begutachtung in ausgewählten Bereichen konnte das Verfahren zur Neuaufstellung des LP wieder vorrangig bearbeitet werden. Einschränkungen durch die Corona-Pandemie und Erschwernisse bei der faunistischen Erhebung im Bereich der Wupper nach dem Hochwasserereignis im Juli 2021 haben zu weiteren Verzögerungen geführt. Die jeweiligen Gutachten zur Avifauna bezeichnet die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten), den Fröschen, Fledermäusen und Bibern konnten erst im Dezember 2021 fertiggestellt werden. In 2022 und 2023 haben Personalengpässe und Personalwechsel bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu weiteren Verzögerungen geführt.  

 

Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung:

Im Anschluss an die Erarbeitung des LP-Vorentwurfs fand die frühzeitige Unterrichtung der Bürger*innen statt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 20.08.2012. Vom 28.08.2012 bis einschließlich 05.10.2012 konnte der LP-Vorentwurf im Elberfelder Haus, Hauptstraße 101, eingesehen und erörtert werden. Zudem hat am 04.09.2012 eine Bürgerversammlung im Forum Leverkusen stattgefunden, an der rund 120 interessierte Bürger*innen teilnahmen.

 

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind 102 Äußerungen fristgerecht eingegangen. Vier davon enthielten Unterschriftenlisten mit zusammen 81 Unterschriften. Dabei gingen nicht nur Äußerungen von Bürger*innen ein, sondern auch von Unternehmen, die ihre Belange durch die Planung berührt sahen. Zudem fanden während der Auslegungszeit 58 Beratungen durch die Mitarbeitenden des FB 61 statt.

 

Die wesentlichen Kritikpunkte seitens der Öffentlichkeit – aus der Bürgerversammlung und den schriftlichen Äußerungen – waren folgende:

 

·         Widerspruch gegen Schutzgebietsausweisungen wegen gewünschter Nutzung eines Grundstücks als Bauland,

·         Widerspruch gegen Schutzgebietsausweisungen wegen Nutzbarkeit von Grundstücken (Gärten, landwirtschaftliche Flächen),

·         Widerspruch gegen Darstellung von Flächen im Geltungsbereich des LP ohne Schutzstatus,

·         Kritik an der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich: Bauflächen aus dem FNP sind im Vorentwurf nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des LP,

·         Erhalt des Kurtekotten als Grünfläche, Widerspruch gegen das zum damaligen Zeitpunkt geplante Gewerbegebiet,

·         Kritik der Landwirt*innen an den Schutzgebietsausweisungen, da durch die damit einhergehenden Gebote und Verbote zu große Einschränkungen befürchtet werden.

 

Von den Trägern öffentlicher Belange wurden 40 Stellungnahmen vorgebracht. Davon äußerten mehr als ein Viertel keine Bedenken gegenüber dem Vorentwurf des LP. Die meisten Anregungen und Hinweise erfolgten durch Verkehrs-, Versorgungs- und Leitungsträger. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahmen waren folgende:

 

·         Kritik an den Schutzgebietsausweisungen, da durch die damit einhergehenden Gebote und Verbote zu große Einschränkungen für die Land- und Forstwirtschaft befürchtet werden,

·         Vorschlag von Erweiterungen von Schutzgebieten und Schutzgebietsfestsetzungen,

·         Anregung der Ergänzung von bestehenden Schutzgebieten auf dem Gebiet der Nachbarkommunen,

·         Hinweis auf Bodenschutzbestimmungen,

·         Hinweis auf Infrastruktureinrichtungen und Notwendigkeit der Sicherstellung von Bau, Betrieb und Unterhaltung dieser Infrastruktureinrichtungen.

 

Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Informationen über zu berücksichtigende bzw. seit 2012 geänderte Planungen zu übersenden. Es erfolgten 36 Rückmeldungen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahmen waren folgende:

 

·         Kritik an den Schutzgebietsausweisungen, da durch die damit einhergehenden Gebote und Verbote zu große Einschränkungen für die Land- und Forstwirtschaft befürchtet werden,

·         Hinweis auf Infrastruktureinrichtungen und Notwendigkeit der Sicherstellung von Bau, Betrieb und Unterhaltung dieser Infrastruktureinrichtungen,

·         Hinweis auf Bodenschutzbestimmungen,

·         Anregung der Ergänzung von bestehenden Schutzgebieten auf dem Gebiet der Nachbarkommunen,

·         Anregung der Darstellung von Einrichtungen der Kulturlandschaftspflege (Denkmallisten).

 

Mit gleichem Schreiben vom 28.02.2022 wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Angaben über den aus deren Sicht notwendigen Inhalt, Umfang und Detailtiefe der strategischen Umweltprüfung (Untersuchungsrahmen) als Grundlage für den Umweltbericht zu übermitteln. Zum Umfang und Detailtiefe der strategischen Umweltprüfung wurde lediglich in einer Stellungnahme die Aufnahme des Themas Trinkwasser angeregt. Eine Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht notwendig, da aufgrund der fortgeschrittenen Planungen nunmehr ein detaillierter LP-E im Verfahrensschritt der „Öffentlichen Auslegung“ möglich ist.

 

Die vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und die unterschiedlichen Belange mit- und gegeneinander abgewogen. Die Ergebnisse wurden in die Erarbeitung des LP-E eingebracht. Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen, aber auch von Beobachtungen und Hinweisen der Öffentlichkeit, war es notwendig, in zwei Landschaftsräumen ergänzende bzw. vertiefende faunistische Untersuchungen durchzuführen. Die neu gewonnenen Daten dienten zum einen der Überprüfung der vorgenommenen Schutzgebietsausweisungen und Festsetzungen, zum anderen der Aktualisierung und Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen zu den in den Untersuchungsgebieten vorkommenden relevanten Arten.

 

Rechtliche und planerische Rahmenbedingungen

Der seit 1987 geltende LP hat mit seinem Geltungsbereich circa 51 % des Stadtgebiets überdeckt. Der LP-E überlagert, maßgeblich begründet durch die verbesserten EDV-gestützten Erfassungs- und Zeichenwerkzeuge, circa 53 % des Stadtgebiets. Aus Gründen der ökologischen Wertigkeit der Flächen und zum Schutz des Freiraumes sind für nahezu den gesamten baulichen Außenbereich, den Geltungsbereich des LP-E Schutzgebietsfestsetzungen vorgesehen. Lediglich circa 9 % des Geltungsbereichs des LP-E sind nicht als Schutzgebiete (Naturschutzgebiet - NSG, Landschaftsschutzgebiet - LSG) festgesetzt.

 

 

Die als NSG festgesetzten Flächen haben sich von 2,26 % des Stadtgebiets auf 11,63 % vergrößert. Dies begründet sich nicht zuletzt daraus, dass ein erhöhter Schutz der Bach und Flussauen eine erhöhte Schutzkategorie notwendig macht. Weitere Gründe für den Anstieg der Schutzgebietsausweisung sind die NSG Ausweisung des Buschbergsees, des Sonnecksees und Ausweitung vorhandener NSG im Bürgerbusch. Während sich bilanztechnisch die Fläche der LSG im LP-E gegenüber dem LP von ca. 33 % auf ca. 35 % nicht maßgeblich vergrößert hat, gibt es räumlich bemerkenswerte Veränderungen. So ist z. B. die im LP nicht unter Schutz gestellte Hitdorfer Feldflur im LP-E mit LSG-Festsetzung vorgesehen. Gleiches gilt für Flächen nordöstlich von Steinbüchel und nordöstlich von Atzlenbach. In der Anlage 5 der Vorlage sind die jeweiligen Veränderungen nachvollziehbar dargestellt.

 

Zwei wesentliche konzeptionelle Änderungen sind im LP-E gegenüber dem geltenden LP festzustellen:

Die Aufnahme von Ausnahmen in Landschaftsplänen ist von besonderer Bedeutung, da nach aktueller Rechtsprechung (insbesondere des Verwaltungsgerichts Köln) die Hürden für eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG sehr hoch sind. Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Satzungsgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen in Betracht. Eine Atypik ist nicht gegeben, wenn der zu regelnde Sachverhalt bei dem Beschluss über den LP bekannt war oder bekannt sein musste, sodass eine Regelung als Ausnahme zu erwarten gewesen wäre. Hat der Satzungsgeber dennoch keine Ausnahme formuliert, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nicht gewollt war. In solchen Fällen handelt es sich dann nicht um einen atypischen Fall. Damit sind keine Befreiungen in diesen „typischen“ Fällen rechtlich zulässig.

 

Zur Lösung dieser Problematik sind im Vorfeld zur Neuaufstellung des LP mehrere vereinfachte Änderungen des LP durchgeführt worden. Um für zukünftige Regelungsbedarfe handlungsfähig zu sein, wurden im LP-E jeweils entsprechende Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt bzw. Unberührtheiten formuliert. Die detaillierten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des geltenden LP sind durch Biotopmanagmentkonzepte in den NSG und Maßnahmenräume in den LSG abgelöst worden. Es gibt nur noch vereinzelte verortete Einzelmaßnahmen.

 

Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen in NSG erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Biotopmanagementkonzeptes (BMK). Die Erarbeitung des BMK wird durch die UNB veranlasst und erfolgt durch die Naturschutzstation in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Die Aufstellung der BMK soll in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten des LP durchgeführt werden. Eine Aktualisierung des jeweiligen BMK soll alle zehn Jahre erfolgen.

 

Im Bereich von Landschaftsschutzgebieten werden zum Erreichen der Schutzzwecke Maßnahmenräume festgesetzt. Der Verzicht auf die Flächenbindung ermöglicht die erforderliche Flexibilität, um entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit den Bewirtschaftenden und Eigentümer*innen auch auf wechselnden Flächen umsetzen zu können. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit Eigentümer*innen und Pächter*innen. Alle Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen werden nach Prüfung des Einzelfalls im Einvernehmen mit den Eigentümer*innen und Bewirtschaftenden der betroffenen Flächen realisiert.

 

Die umfangreichen Änderungen in den textlichen Festsetzungen lassen sich in der Synopse „Landschaftsplan (LP) <->Landschaftsplan-Entwurf (LP-E)“ (Anlagen 7.1 - 7.4 der Vorlage) nachvollziehen. In dieser Synopse ist ausgehend von der Gliederung des geltenden LP der alte und der neue LP mit seinen textlichen Festsetzungen gegenübergestellt.

 

Weiteres Vorgehen:

Der LP-E kann nunmehr zur Auslegung beschlossen werden. Auf der Grundlage des LP-E soll die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durch Aushang im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) durchgeführt werden. Der Entwurf wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Zudem können die o. g. Dokumente zur Auslegung über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hierbei die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die unten genannten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen. Die Anlagen 3.1, 4 bis 11.10 werden nicht mit der Vorlage gedruckt, sie stehen nur im Ratsinformationssystem Session zur Einsichtnahme zur Verfügung.)

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n: PN090501 Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein