- Änderung des Gesellschaftsvertrages der MVZ Leverkusen gGmbH
Beschlussentwurf:
Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der MVZ Leverkusen gGmbH (Medizinisches Versorgungszentrum Leverkusen) wird gem. § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
In § 2 des Gesellschaftsvertrages wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
2.
Der Gesellschaftszweck wird u. a. verwirklicht durch ein planmäßiges
Zusammenwirken mit der Klinikum Leverkusen Service GmbH und der Klinikum
Leverkusen gGmbH, jeweils mit dem Sitz in Leverkusen. Dieses Zusammenwirken
vollzieht sich durch Erbringung von Leistungen durch die Klinikum Leverkusen
Service GmbH gegenüber der Klinikum Leverkusen gGmbH und der MVZ Leverkusen
gGmbH, die zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens geeignet sind,
insbesondere in folgender Weise:
Erbringung von Verwaltungs- und Serviceleistungen - mit Ausnahme des medizinischen
und pflegerischen Bereichs - durch die Klinikum Leverkusen Service GmbH für die
Klinikum Leverkusen gGmbH und die MVZ Leverkusen gGmbH.
Der
bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
In der Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 23.10.2023 wurde den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS) gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KLS zuzustimmen (Vorlage Nr. 2023/2282). Hintergrund dieser Änderung war die in Aussicht stehende Gemeinnützigkeit der KLS.
Zur Umsetzung der Anforderung im Zusammenhang mit der Erlangung der Gemeinnützigkeit der KLS sind gemäß dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Nr. 8 zu § 57 Abgabenordnung (AO) die Satzungen der kooperierenden gemeinnützigen Gesellschaften Klinikum Leverkusen gGmbH und MVZ Leverkusen gGmbH zu ergänzen, sodass das bereits bestehende, planmäßige Zusammenwirken explizit aus der Satzung hervorgeht. Auf dieses Erfordernis wurde durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber der KLS hingewiesen.
In § 57 Abs. 3 AO heißt es:
„(3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.“
Unter Einbindung der GERHOLD und PARTNER Partnerschaftsgesellschaft mbB wurde die Ergänzung im Gesellschaftsvertrag der MVZ Leverkusen gGmbH in „§ 2 Ziel und Gegenstand des Unternehmens“ erarbeitet, die im Folgenden in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt wird (Änderungen in rot):
§ 2
Ziel und Gegenstand des Unternehmens
Bisher gültige Fassung |
Neufassung |
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit integrierter Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuches, wobei das MVZ als Einrichtung die Bezeichnung Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) im MEDILEV führen soll. |
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit integrierter Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuches, wobei das MVZ als Einrichtung die Bezeichnung Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) im MEDILEV führen soll. |
|
2. Der
Gesellschaftszweck wird u.a. verwirklicht durch ein planmäßiges
Zusammenwirken mit der Klinikum Leverkusen Service GmbH und der Klinikum
Leverkusen gGmbH jeweils mit dem Sitz in Leverkusen. Dieses Zusammenwirken
vollzieht sich durch Erbringung von Leistungen durch die Klinikum Leverkusen
Service GmbH gegenüber der Klinikum Leverkusen gGmbH und der MVZ Leverkusen
gGmbH, die zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens geeignet sind,
insbesondere in folgender Weise: Erbringung von Verwaltungs- und
Serviceleistungen – mit Ausnahme des medizinischen und pflegerischen Bereichs
– durch die Klinikum Leverkusen Service GmbH für die Klinikum Leverkusen
gGmbH und die MVZ Leverkusen gGmbH. |
2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 3 dienen. |
3.
Die Gesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 3 zu
allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck
gefördert werden kann. |
Die Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages stellt lediglich eine notwendige Verdeutlichung dar und ist insoweit nicht als wesentliche Änderung zu betrachten. Ein Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 a) GO NRW ist demnach nicht erforderlich.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Eine Befassung des Rates ist in der Ratssitzung am 11.12.2023 notwendig, um die weiteren Schritte zeitnah einleiten zu können und den Gesellschaftsvertrag noch vor dem Jahr 2024 zu ändern, sodass eine Gemeinnützigkeit der KLS zum Jahr 2024 herbeigeführt werden kann.