- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Beschlussentwurf:
1. Den städtischen Vertreterinnen und Vertretern
in den Organen der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) wird nach § 113 Abs.
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Weisung
erteilt, der geplanten Übertragung
der Geschäftsanteile an der Bergischen Wertstoffsammelgesellschaft mbH (BWS) an
den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) zuzustimmen.
2. Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, den Vorgang nach § 115 Abs. 1 GO NRW der Bezirksregierung Köln
anzuzeigen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Die AVEA ist mit 5,02 % an der BWS beteiligt. Die BWS nimmt die Befugnisse der beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) im Verbandsgebiet des BAV mit Ausnahme der Stadt Bergisch Gladbach wahr. Aufgrund erheblicher personeller Veränderungen innerhalb der BWS wurden die Aufgaben der Gesellschaft angepasst und Dienstleistungen, die von der BWS seit ihrer Gründung gegenüber den Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmern der Dualen Systeme wahrgenommen wurden und den größten Arbeitsanteil ausmachten, an diese zurückgegeben. Die verbleibenden Kernaufgaben gegenüber den Dualen Systemen, die fast ausschließlich die Zuständigkeit des BAV betreffen, sollen vom BAV übernommen werden, der über die benötigten Fachkräfte verfügt und die erforderliche Vertretung sicherstellen kann.
Zunächst bestand die Überlegung, die BWS aufzulösen. Aufgrund der bestehenden Verträge zwischen der BWS und Dritten/bzw. Kommunen ist jedoch beabsichtigt, dass der BAV sämtliche Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter übernimmt und die Gesellschaft als alleiniger Gesellschafter fortführt. Alle verbleibenden Aufgaben werden sodann vom BAV verantwortlich unter der BWS weitergeführt. Die Übernahme der Geschäftsanteile der Gesellschafter der BWS erfolgt durch Einziehung und Abtretung gegen Zahlung eines Entgelts seitens des BAV als verbleibender Alleingesellschafter gemäß § 13, 14 des Gesellschaftsvertrags.
Die Gesellschafterversammlung der AVEA hat in ihrer Sitzung am 23.06.2023 der Einziehung der Anteile der AVEA an der BWS und Abtretung gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt. Bei der Anteilsübertragung von der AVEA auf den BAV handelt es sich um einen Vorgang, der gemäß § 115 Abs. 1 i. V. m. § 111 Abs. 2 GO NRW der Zustimmung des Rates sowie eines Anzeigeverfahrens bedarf.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |