Herausgabe von Daten für die Lichtsignalanlagen an den Anschlussstellen der A3 am Willy-Brandt-Ring
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vom 11.01.2024 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Mit E-Mail vom 11.01.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes um die Übergabe von signaltechnischen Unterlagen für die beiden Anschlussstellen der A3 auf dem Willy-Brandt-Ring für eine Verkehrsuntersuchung gebeten. Der Bereich liegt im Abschnitt 3 des Ausbaus der Autobahnen in Leverkusen. Zu diesem Bauabschnitt, zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, gehört neben der Erweiterung der Autobahn auf acht Spuren auch der Umbau der Anschlussstelle Leverkusen-Zentrum auf dem Willy-Brandt-Ring. Daher ist die Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes dem Rat der Stadt Leverkusen zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Ratsbeschluss vom 20.01.2021 zum Antrag Nr. 2021/0348, Ziffer 13). Die Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes ist der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Als Rechtsgrundlage wird ein Antrag auf Amtshilfe nach §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestellt.
Sowohl nach Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch nach § 4 Abs. 1 des VwVfG NRW sind alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden dazu verpflichtet, einander Amtshilfe zu leisten. „Behörde“ meint dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Autobahn GmbH des Bundes ist eine auf der Grundlage des § 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) durch das Bundesministerium mit Befugnissen beliehene Behörde, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind. Beliehene, die öffentlich-rechtlich tätig sind, können folglich als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW) angesehen werden. Beliehene können daher auch um Amtshilfe ersuchen. Auf Beliehene sind unstreitig die Vorschriften der §§ 4 – 8 VwVfG NRW anwendbar.
Damit bleibt festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vollumfänglich rechtmäßig ist und ihm grundsätzlich auch vollumfänglich nachgekommen werden muss. Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei in den gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d. h., insbesondere dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.
Nach den vorliegenden Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden. Amtshilfe ist grundsätzlich „zügig“, d. h., so schnell wie möglich zu leisten, wobei es hierbei keine gesetzlich festgelegten Fristen gibt. Die Verwaltung wird sich aber für etwaige Verzögerungen erklären und Verzögerungen der Erledigung des Ersuchens begründen müssen.
Wird das Amtshilfeersuchen abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da ein Amtshilfeersuchen einer Behörde zügig zu bearbeiten ist, ist eine Beratung in dem aktuellen Turnus erforderlich. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.