- Bürgerantrag vom 02.05.12
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen ab.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Mit Schreiben vom 02.05.12
(s. Anlage 1) beantragt der Petent, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer
Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen dahingehend zu ändern, dass
Eltern mit einem Kind im beitragsfreien Jahr (letztes Jahr vor dem
Besuch der Schule) für ein weiteres Kind unter drei Jahren in einer städtischen
Kindertageseinrichtung nicht den vollen Betrag zu entrichten haben, sondern
lediglich den Differenzbetrag zu dem Betreuungsbetrag eines über dreijährigen
Kindes.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.
Die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt
Leverkusen vom 08.04.08, deren Aufstellung aufgrund des vom Landtag
Nordrhein-Westfalen am 25.10.07 verabschiedeten Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) notwendig geworden ist und
die Erhebung des Elternbeitrages ab dem 01.08.08 regelt, sieht unter § 4 -
Beitragsermäßigung und -befreiung in Abs. 1 die sogenannte
Geschwisterkinderermäßigung vor:
„Besuchen mehr als ein Kind derselben
Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine
Ganztagsschule im Primarbereich in Leverkusen, so entfällt der Elternbeitrag
für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung
nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind,
das sich in der Betreuungsform befindet, für das der höchste Elternbeitrag zu
leisten ist.“
In der praktischen Umsetzung beinhaltet
dies, dass nur für das ältere Kind der Elternbeitrag erhoben wird, wenn das
zweite und jedes weitere Kind in der gleichen Beitragsstufe ist/sind.
Am 22.07.11 hat der Landtag
Nordrhein-Westfalen das Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz - beschlossen, das nach der
Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 29.07.11 am 01.08.11 in
Kraft getreten ist.
Wesentlicher Bestandteil des Ersten
KiBiz-Änderungsgesetzes ist im Hinblick auf die Elternbeitragssatzung dabei der
neu eingefügte Absatz 3 in § 23 KiBiz:
„(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August
des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden
Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“
Dieser neuen landesgesetzlichen Regelung
entsprechend war die bestehende Elternbeitragssatzung vom 08.04.08 ab dem
01.08.11 fortzuschreiben. Die Fortschreibung beinhaltete die Aufnahme der
Aussetzung der Beitragspflicht von Kindern in Tageseinrichtungen im dem
Schuljahr vorausgehenden Kindergartenjahr. Dies hätte dazu geführt, dass das
zweite Kind in der gleichen Beitragsstufe (nunmehr als „teureres“ Kind)
beitragspflichtig geworden wäre. Dies war nicht gewollt, da ansonsten die vom
Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossene Gebührenbefreiung, für die die
Kommunen einen pauschalierten Finanzausgleich erhalten, dergestalt ausgehebelt
worden wäre, dass für eine Familie mit betroffenen zwei Kindern zwar das ältere
Kind aufgrund der landesgesetzlichen Regelung beitragsfrei gestellt würde (wie
bisher nach der städtischen Satzung auch), für (nach der städtischen Satzung
bis dahin aber beitragsfreie) jüngere Kinder aber zukünftig ein Elternbeitrag
zu zahlen wäre. Von daher ist die sogenannte Geschwisterkinderermäßigung
dergestalt fortgeschrieben worden, dass sie auch weiterhin Bestand hat, wenn
ein Kind aufgrund der neuen Regelung im letzten Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt
beitragsfrei ist. Vor diesem Hintergrund ist im Einzelfall die Situation
gegeben, dass für zwei (oder auch mehr) Kinder, so sie der gleichen
Beitragsstufe zuzurechnen sind, kein Elternbeitrag zu entrichten ist.
Die im Antrag aufgezeigte Ungleichbehandlung
ist hier nur insoweit erkennbar, als jede generelle Regelung im Einzelfall als
ungerecht empfunden werden kann. Auch der Beitragspflichtige, der z. B. über
ein Jahreseinkommen von 69.001 € verfügt, findet die Satzung gegebenenfalls
ungerecht, da er bei einem Jahreseinkommen von 69.000 € einen geringeren
Elternbeitrag zu entrichten hätte.
Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit für
eine Änderung der Satzung, zumal noch zu berücksichtigen ist, dass die
Eltern/Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine Tageseinrichtung in Leverkusen
besuchen, in Gesamtheit ca. 16 % zu den Betriebskosten der Tageseinrichtungen
beitragen. Somit werden 84 % der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für
Kinder anderweitig finanziert.