- Interkommunale Kooperation zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis
Beschlussentwurf:
1.
Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) nebst Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis zur Übertragung der
Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner (EA-Gesetz
NRW) wird zugestimmt.
2.
Der Oberbürgermeister wird vorbehaltlich der
Verabschiedung des EA-Gesetzes NRW ermächtigt, die Vereinbarungen
abzuschließen.
3.
Sollten sich im Zuge des weiteren Verfahrens
bzw. der Einbeziehung der Bezirksregierung redaktionelle Änderungen des
Vereinbarungstextes der ÖRV ergeben, ist hierzu keine weitere Zustimmung
erforderlich. Bei materiellen Änderungen der ÖRV wird ein erneuter Beschluss
eingeholt. Der Abschluss, die Kündigung oder die Änderung von Verwaltungsvereinbarungen
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die politischen Gremien.
4. Sollten sich im Laufe der Zeit weitere Kooperationspartner finden, gilt der Beschluss zu 1. bis 3. für neue Kooperationen als erteilt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
I.
Einführung und Ausgangssituation
Das im Betreff genannte EA-Gesetz NRW und die hier
vorgeschlagene Kooperation sind im Zusammenhang mit der innerstaatlichen
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (sog. EU-Dienstleitungsrichtlinie – EU-DL-RL) zu sehen. Diese Richtlinie
verfolgt die Zielsetzung, die Wahrnehmung
der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien
Dienstleistungsverkehr zu erleichtern (z. B. Einführung von
Informationsrechten, elektronische Verfahrensabwicklung).
Ein Baustein der
Dienstleistungsrichtlinie ist die Einrichtung sog. Einheitlicher Ansprechpartner (EA). Der EA soll u. a. Berater,
Lotse und Vermittler sowie Verfahrenskoordinator bei allen Verwaltungsverfahren
für die Unternehmen sein. Die Dienstleistungserbringer können sich an den EA
oder an die jeweils zuständige Behörde wenden (Wahlrecht).
Mit den EA handelt
es sich also um Kontaktstellen, über die Dienstleistungserbringer zur
Verwaltungsvereinfachung alle erforderlichen Verwaltungsverfahren zu ihren
Dienstleistungen abwickeln können. Die Zuständigkeiten der
Verfahrensbeteiligten (Behören etc.) bleiben dabei unberührt.
Die Umsetzung der
EU-DL-RL in innerstaatliches Recht (europäische Richtlinien gelten
grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht
transformiert werden) erfolgte und erfolgt durch diverse bundes- und
landesgesetzliche Regelungen (z. B. Anpassung von Verwaltungsverfahrensrecht,
Änderung von Fachrecht, Entwurf eines sog. EA-Gesetzes NRW).
II.
EA-Gesetz
NRW
In NRW wird die
Verortung des EA im sog. EA-Gesetz NRW geregelt werden, das voraussichtlich im
Dezember 2009 im Landtag NRW beschlossen werden wird. Am 11.11.2009 fand
allerdings eine abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss NRW statt, so
dass die folgenden wesentlichen Eckpunkte skizziert werden können:
§
Die
Aufgaben der EA werden den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§
Die
Zahl der EA in NRW soll höchstens 18 betragen.
§
Die
Kommunen sind gehalten, im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
(ÖRVen) miteinander zu kooperieren. Rechtlich möglich sind nur sog.
delegierende ÖRVen, d. h. eine Kommune übernimmt die Aufgabe für eine oder
mehrere andere Kommunen.
III.
Kooperationsvereinbarung
zwischen Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis
Bereits seit
mehreren Monaten hat sich Leverkusen engagiert, mit anderen
Kooperationspartnern den Weg für eine entsprechende Vereinbarung zu finden. Mit
einem ersten Schreiben vom 02.04.2009 haben die Landräte des Rhein-Erft-Kreises
(REK) und des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) sowie des Oberbürgermeisters
der Stadt Leverkusen gegenüber der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie NRW, Frau Thoben, und dem Innenminister, Herrn Dr. Wolf, signalisiert, gemeinsam
einen EA etablieren zu wollen. Aktuell
erscheint eine Kooperation zwischen LEV und REK als aussichtsreich. Es ist
aber sinnvoll, die Vereinbarungen möglichst schnell und flexibel auf andere
potentielle Partner erweitern zu können (s. Öffnungsklausel in dem
Beschlussentwurf).
Im Rahmen der
Kooperation wird die Aufgabe des EA zunächst befristet für drei Jahre von dem
REK übernommen. Die Aufteilung der Kosten richtet sich im Grundsatz nach der
Einwohnerzahl (REK rd. 460 T Einwohner, LEV rd. 160 T Einwohner). Im Hinblick
auf das Personal wird der REK zunächst eine Vollzeitstelle bereitstellen.
In Anlehnung an
entsprechende Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sind
Vereinbarungstexte auf der Grundlage von Musterformulierungen erarbeitet
worden. Die Zielsetzung dabei ist es, dass sich die Tätigkeit und Funktion des
EA auf die gesetzlichen Kernfunktionen beschränkt (sog. 1:1 Umsetzung).
Ebenfalls den
Ausführungen der kommunalen Spitzenverbände folgend, wird im Hinblick auf die
Vereinbarungen differenziert zwischen
§
einer
ÖRV, die dann auch der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden wird,
und
§
entsprechenden
Verwaltungsvereinbarungen, die Detailfragen (hier zur Kostenerstattung) regeln
und möglichst flexibel angepasst werden können.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Unbeschadet
diverser Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren (Entwurfsfassung EA-Gesetz NRW
vom 01.04.2009!) ist die EU-DL-RL bis Ende dieses Jahres umzusetzen (konkret:
Etablierung von EA). Vor dem Hintergrund,
§
dass
einerseits eine relative Klarheit über die inhaltliche Richtung des EA-Gesetzes
NRW erst seit der Sitzung des Wirtschaftsausschusses (Mitte November) gegeben
ist und
§
dass
daraufhin erneute Abstimmungen mit dem Kooperationspartner erforderlich wurden;
aber
§
dass
andererseits die Umsetzungsfrist bis Ende des Jahres (s. oben) besteht;
ist eine direkte
Beratung im Rat – ohne Vorberatung im Fachausschuss – die einzige realisierbare
Möglichkeit einer zeitgerechten Beschlussfassung.