- Förderung von plusKitas gem. § 16a Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:
1.1
Die in der Anlage 1 aufgeführten
Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015, ab
01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis 31.07.2019, als besonders zu
fördernde plusKitas in die Jugendhilfeplanung aufgenommen entsprechend § 16a
Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den
Landtag am 04.06.2014.
1.2
Von der Fördersumme in Höhe von
insgesamt 475.000 € für die Aufgabe plusKita in Leverkusen, die das Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur Umsetzung dieser Aufgaben
200.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in Anlage 1 aufgeführten
Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten und 225.000€ davon sind für die
genannten Einrichtungen des öffentlichen Trägers vorzusehen.
1.3
Der verbleibende Betrag von 50.000 €
wird, wie mit den Vertreter/innen der Einrichtungsträger in der Sitzung der
Planungsarbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder“ am 02.07.2014 vereinbart, zunächst dem öffentlichen Träger
zur weiteren Förderung von plusKitas in besonders belasteten Stadtteilen
übertragen. Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach jährlich bis
zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 ist die Verwendung des Betrages zu
überprüfen. Das jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur
Kenntnis oder in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.
Leverkusen,
den 16.07.14
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Müller Rf. Lepsius
2.
Vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 04.06.2014
mit dem „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung
weiterer Gesetze“ beschlossen, Kindertageseinrichtungen „mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses(.)“ als plusKitas
mit zusätzlichen Fördermitteln auszustatten. Dadurch sollen in den dazu vor Ort
auszuwählenden Kindertageseinrichtungen die Bildungs- und Teilhabechancen der Kinder,
die sie besuchen, verbessert werden. Die Auswahl ist durch die
Jugendhilfeplanung „in der Regel“ für fünf Jahre zu treffen.
Mit Erlass vom 13.05.2014 teilte das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen mit, dass der Stadt Leverkusen im Vorgriff auf den
Beschluss des Landtages zur Änderung des KiBiZ für diese Aufgabe ein
Förderbetrag in Höhe von insgesamt 475.000
€ bereitgestellt wird. – Der Leistungsbescheid ist kurzfristig nach dem
Landtagsbeschluss zugesagt. –
Die Fördersumme wurde seitens des
Ministeriums ermittelt anhand des Anteils von Kindern der Altersgruppe von 0
bis unter 7 Jahren in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II, gemessen an der
Gesamtgruppe der altersgleichen Bevölkerung. (In Leverkusen betrug diese Quote
zum Stichtag 31.12.2013 22,7%).
Von dieser Gesamtsumme sind nach Maßgabe des
§ 21a KiBiz an jede der ausgewählten Einrichtungen mindestens 25.000 € weiter zu leiten. In Leverkusen könnten damit
insgesamt 19 Einrichtungen als
plusKitas gefördert werden.
Diese Fördermittel sind in den betreffenden
Kitas zweckgebunden nur für den Einsatz von pädagogischem Personal zu
verwenden, das die Aufgaben im Sinne einer plusKita entsprechend § 16a Abs. 2 KiBiz
wahrnimmt. Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen, andernfalls
können die Mittel zurückgefordert werden.
In der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
„Tageseinrichtungen für Kinder“ wurde am 02.07.2014 zur Auswahl von
Kindertageseinrichtungen, die die Aufgaben einer plusKita im Sinne des § 16a KiBiz
wahrnehmen sollen und zur Verteilung der hierfür vorgesehenen Fördermittel,
folgender Vorschlag erarbeitet:
Nach der ermittelten Quote, bezogen auf den
Anteil an der Gesamtzahl der Einrichtungen im Stadtgebiet per 01.08.2014 in
Trägerschaft Freier Träger und in Trägerschaft des öffentlichen Trägers (Freie
Träger 54% und öffentlicher Träger 46%), könnten zehn Kindertageseinrichtungen von freien Trägern und neun städtische Einrichtungen als
plusKitas gefördert werden.
Die Träger der freien Jugendhilfe haben insgesamt nur acht Einrichtungen zur Förderung
vorgeschlagen. - Der Träger DRK verzichtete generell auf die Teilnahme an
dieser Förderung und der Träger AWO erklärte, zunächst nicht an dem Programm
teilnehmen zu wollen. - Danach ergibt sich folgende Verteilung der
Fördermittel:
Freie Träger: |
200.000€ |
für 8 Einrichtungen à 25.000€ |
Öffentlicher Träger: |
225.000€ |
für 9 Einrichtungen à 25.000€ |
Gesamt: |
425.000€ |
|
Rest: |
50.000€ |
|
Die ausgewählten Einrichtungen sind in Anlage
1 dargestellt. Die darin aufgeführten, zur Förderung als plusKitas
vorgeschlagenen Kindertageseinrichtungen wurden für die Stadtteile benannt, in
denen die vorliegenden Daten zur Sozialstruktur auf besondere Belastungen
hinweisen.
Der Restbetrag von 50.000 € soll grundsätzlich „entwicklungsoffen“ für
künftige Jahre zur Verfügung stehen. Zunächst soll diese Restsumme dem
öffentlichen Träger für zwei Kindergartenjahre zur Unterstützung von
städtischen plusKitas in besonders belasteten Stadtteilen zur Verfügung
gestellt werden. Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach bis zum
Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 jährlich soll die soziale Entwicklung im
Stadtgebiet überprüft werden unter der Fragestellung, ob diese Restmittel im
Sinne des gesetzlichen Auftrages ggf. Einrichtungen anderer Träger zuzuleiten
sind, für die ein dringenderer Bedarf ermittelt wurde. Im Rahmen dieser
Überprüfungen ist dann auch der Träger AWO zu berücksichtigen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0096
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Nieder, 5104
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Einrichtung von 19
plusKitas (8 Einrichtungen von Trägern der Freien Jugendhilfe und 11 städtische
Einrichtungen) entsprechend § 16a Kinderbildungsgesetz in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer
Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014.
Förderbetrag in Höhe von insgesamt 475.000€, der zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Es handelt sich hierbei um bisher nicht etatisierte Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:
510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)
und
510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Weiterleitung der Summe von 200.000€ an die betreffenden Träger.
Verwendung des Betrages von 275.000 gem. §§ 16a und 21a KiBiz zweckgebunden für den Einsatz von pädagogischem Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Analog B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Es handelt sich um eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit.
Nach der Vorgabe des Ministeriums sollen den ausgewählten Trägern die
Fördermittel zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 16a Kinderbildungsgesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung
weiterer Gesetze nach Beschluss des Landtages vom 04.06.2014 zur Förderung von
Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf bereits mit Beginn des neuen
Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, zur Verfügung stehen. Die Umsetzung
erfordert entsprechend § 21a Abs. 2 Satz 2 KiBiz, sofort hierzu erweiterte
Personalkapazitäten – pädagogisches Personal – einzusetzen. Die Weitereiterleitung
der Fördermittel an die ausgewählten Einrichtungen setzt einen entsprechenden
Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses voraus.
Wegen des Maßnahmenbeginns bereits zum 01.08.2014 ist ein
Dringlichkeitsbeschluss durch stimmberechtigte Vertreter/innen des
Kinder- und Jugendhilfeausschusses erforderlich.