Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Förderung von plusKitas gem. § 16a Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW
Vorlage
2014/0096
Aktenzeichen
JHPL-Nie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.        Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:

 

       1.1

Die in der Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis 31.07.2019, als besonders zu fördernde plusKitas in die Jugendhilfeplanung aufgenommen entsprechend § 16a Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014.

 

       1.2

Von der Fördersumme in Höhe von insgesamt 475.000 € für die Aufgabe plusKita in Leverkusen, die das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur Umsetzung dieser Aufgaben 200.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten und 225.000€ davon sind für die genannten Einrichtungen des öffentlichen Trägers vorzusehen.

 

       1.3

Der verbleibende Betrag von 50.000 € wird, wie mit den Vertreter/innen der Einrichtungsträger in der Sitzung der Planungsarbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder“ am 02.07.2014 vereinbart, zunächst dem öffentlichen Träger zur weiteren Förderung von plusKitas in besonders belasteten Stadtteilen übertragen. Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach jährlich bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 ist die Verwendung des Betrages zu überprüfen. Das jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis oder in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.

 

Leverkusen, den 16.07.14

gezeichnet:                          

Buchhorn                               Rh. Müller                  Rf. Lepsius

 

 

2.        Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 04.06.2014 mit dem „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen, Kindertageseinrichtungen „mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses(.)“ als plusKitas mit zusätzlichen Fördermitteln auszustatten. Dadurch sollen in den dazu vor Ort auszuwählenden Kindertageseinrichtungen die Bildungs- und Teilhabechancen der Kinder, die sie besuchen, verbessert werden. Die Auswahl ist durch die Jugendhilfeplanung „in der Regel“ für fünf Jahre zu treffen.

 

Mit Erlass vom 13.05.2014 teilte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass der Stadt Leverkusen im Vorgriff auf den Beschluss des Landtages zur Änderung des KiBiZ für diese Aufgabe ein Förderbetrag in Höhe von insgesamt 475.000 € bereitgestellt wird. – Der Leistungsbescheid ist kurzfristig nach dem Landtagsbeschluss zugesagt. –

 

Die Fördersumme wurde seitens des Ministeriums ermittelt anhand des Anteils von Kindern der Altersgruppe von 0 bis unter 7 Jahren in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II, gemessen an der Gesamtgruppe der altersgleichen Bevölkerung. (In Leverkusen betrug diese Quote zum Stichtag 31.12.2013 22,7%).

 

Von dieser Gesamtsumme sind nach Maßgabe des § 21a KiBiz an jede der ausgewählten Einrichtungen mindestens 25.000 € weiter zu leiten. In Leverkusen könnten damit insgesamt 19 Einrichtungen als plusKitas gefördert werden.

Diese Fördermittel sind in den betreffenden Kitas zweckgebunden nur für den Einsatz von pädagogischem Personal zu verwenden, das die Aufgaben im Sinne einer plusKita entsprechend § 16a Abs. 2 KiBiz wahrnimmt. Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen, andernfalls können die Mittel zurückgefordert werden.

 

In der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder“ wurde am 02.07.2014 zur Auswahl von Kindertageseinrichtungen, die die Aufgaben einer plusKita im Sinne des § 16a KiBiz wahrnehmen sollen und zur Verteilung der hierfür vorgesehenen Fördermittel, folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Nach der ermittelten Quote, bezogen auf den Anteil an der Gesamtzahl der Einrichtungen im Stadtgebiet per 01.08.2014 in Trägerschaft Freier Träger und in Trägerschaft des öffentlichen Trägers (Freie Träger 54% und öffentlicher Träger 46%), könnten zehn Kindertageseinrichtungen von freien Trägern und neun städtische Einrichtungen als plusKitas gefördert werden.

Die Träger der freien Jugendhilfe haben insgesamt nur acht Einrichtungen zur Förderung vorgeschlagen. - Der Träger DRK verzichtete generell auf die Teilnahme an dieser Förderung und der Träger AWO erklärte, zunächst nicht an dem Programm teilnehmen zu wollen. - Danach ergibt sich folgende Verteilung der Fördermittel:

 

Freie Träger:

200.000€ 

für 8 Einrichtungen à 25.000€

Öffentlicher Träger:

225.000€

für 9 Einrichtungen à 25.000€

Gesamt:

425.000€

 

Rest:

50.000€

 

 

Die ausgewählten Einrichtungen sind in Anlage 1 dargestellt. Die darin aufgeführten, zur Förderung als plusKitas vorgeschlagenen Kindertageseinrichtungen wurden für die Stadtteile benannt, in denen die vorliegenden Daten zur Sozialstruktur auf besondere Belastungen hinweisen.

Der Restbetrag von 50.000 € soll grundsätzlich „entwicklungsoffen“ für künftige Jahre zur Verfügung stehen. Zunächst soll diese Restsumme dem öffentlichen Träger für zwei Kindergartenjahre zur Unterstützung von städtischen plusKitas in besonders belasteten Stadtteilen zur Verfügung gestellt werden. Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 jährlich soll die soziale Entwicklung im Stadtgebiet überprüft werden unter der Fragestellung, ob diese Restmittel im Sinne des gesetzlichen Auftrages ggf. Einrichtungen anderer Träger zuzuleiten sind, für die ein dringenderer Bedarf ermittelt wurde. Im Rahmen dieser Überprüfungen ist dann auch der Träger AWO zu berücksichtigen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   2014/0096

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Nieder, 5104

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Einrichtung von 19 plusKitas (8 Einrichtungen von Trägern der Freien Jugendhilfe und 11 städtische Einrichtungen) entsprechend § 16a Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014.

 

Förderbetrag in Höhe von insgesamt 475.000€, der zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Es handelt sich hierbei um bisher nicht etatisierte Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:

 

510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)

 

und

 

510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Weiterleitung der Summe von 200.000€ an die betreffenden Träger.

 

Verwendung des Betrages von 275.000 gem. §§ 16a und 21a KiBiz zweckgebunden für den Einsatz von pädagogischem Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Analog B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Es handelt sich um eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit.

 

Nach der Vorgabe des Ministeriums sollen den ausgewählten Trägern die Fördermittel zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 16a Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze nach Beschluss des Landtages vom 04.06.2014 zur Förderung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf bereits mit Beginn des neuen Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, zur Verfügung stehen. Die Umsetzung erfordert entsprechend § 21a Abs. 2 Satz 2 KiBiz, sofort hierzu erweiterte Personalkapazitäten – pädagogisches Personal – einzusetzen. Die Weitereiterleitung der Fördermittel an die ausgewählten Einrichtungen setzt einen entsprechenden Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses voraus.

Wegen des Maßnahmenbeginns bereits zum 01.08.2014 ist ein

Dringlichkeitsbeschluss durch stimmberechtigte Vertreter/innen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses erforderlich.