- Zusätzliche Sprachförderung gem. §§16b und 21b Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:
1.1
Die in den Anlagen 1 und 2
aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres
2014/2015, ab 01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis zum 31.07.2019,
als Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf,
SprachförderKitas gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 Kinderbildungsgesetz (Kibiz)
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014, in die
Jugendhilfeplanung aufgenommen.
1.2
Von der Fördersumme in Höhe von
insgesamt 285.000 € für die Aufgabe SprachförderKita in Leverkusen, die das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur
Umsetzung dieser Aufgaben 105.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in
Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 180.000 € sind
für die genannten städtischen Einrichtungen vorzusehen.
1.3
Wegen eines erhöhten Bedarfs
erhalten die Träger der in den Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten
Kindertageseinrichtungen, zunächst befristet bis zum Ende des
Kindergartenjahres 2015/2016, jeweils einen doppelten Förderbetrag. Die Erhöhung
der Fördersumme beträgt für die Träger der freien Jugendhilfe für vier
Einrichtungen insgesamt 20.000 € (4 x 5.000 €) und für die städtischen
Einrichtungen 50.000 € (10 x 5.000 €). Diese Summen sind in den unter 2.
genannten Förderbeträgen enthalten.
1.4.
Zum Ende des Kindergartenjahres
2015/2016 und danach jährlich bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019
sind die unter 1.3 genannten zusätzlichen Zuweisungen zu überprüfen. Das
jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis oder
in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.
Leverkusen, den 16.07.14
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Müller Rf. Lepsius
2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 04.06.2014 mit dem „Gesetz zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“
beschlossen, Mittel zur zusätzlichen Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen
bereit zu stellen. Diese Mittel sind in den Kommunen an die Einrichtungen
weiterzuleiten, in denen ein hoher Anteil von Kindern betreut wird, in deren
Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird und damit ein zusätzlicher
Sprachförderbedarf besteht. Dazu sind vor Ort Kindertageseinrichtungen mit
entsprechendem Bedarf auszuwählen und
gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 KiBiz in die örtliche Jugendhilfeplanung
für in der Regel fünf Jahre aufzunehmen.
Mit Erlass vom 13.05.2014 teilte das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass der Stadt Leverkusen
im Vorgriff auf den Beschluss des Landtages zur Änderung des KiBiz für diese
Aufgabe ein Förderbetrag in Höhe von insgesamt 285.000 € bereitgestellt wird. Diese Fördersumme wurde seitens des
Ministeriums ermittelt anhand der Indikatoren: Anteil von Kindern der
Altersgruppe von 0 bis unter 7 Jahren in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II im
Verhältnis Gesamtzahl der Kinder im gleichen Alter (In Leverkusen betrug diese
Quote zum Stichtag 31.12.2013 22,7%.) sowie Anzahl der Kinder im
Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht
Deutsch gesprochen wird. (Diese Quote betrug in Leverkusener
Kindertageseinrichtungen 2013 bis zu 83%, in den vorgeschlagenen Einrichtungen
überwiegend zwischen 20% und 83% der betreuten Kinder.)
Von dieser Gesamtsumme sind nach Maßgabe des § 21b Abs. 2 Satz 2 KiBiz
an die ausgewählten Einrichtungen mindestens
5.000 € weiterzuleiten. In Leverkusen könnten daher insgesamt 57 zusätzliche Sprachfördermaßen eingerichtet
werden.
Diese Fördermittel sind in den betreffenden Kitas zweckgebunden nur für
den Einsatz von dazu aus- und fortgebildeten sozialpädagogischen Fachkräften zu
verwenden, die die Aufgaben zusätzlicher Sprachförderung gem. § 16b KiBiz wahrnehmen.
Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen, andernfalls können die
Mittel zurückgefordert werden.
In der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für
Kinder“ wurde am 02.07.2014 zur Auswahl von
Kindertageseinrichtungen, in denen zusätzliche Sprachförderung durchgeführt
werden soll, und - damit verbunden - zur Verteilung der hierfür vorgesehenen
Fördermittel folgender Vorschlag erarbeitet:
Insgesamt werden 17
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft freier Träger (s. Anlage 1) als
SprachförderKitas in die Jugendhilfeplanung aufgenommen.
- Der Träger DRK verzichtete generell auf die Teilnahme an dieser
Förderung und der Träger AWO erklärte, zunächst nicht an dem Programm
teilnehmen zu wollen. –
Damit sind insgesamt 85.000 €
für die in Anlage 1 genannten Einrichtungen weiterzuleiten.
Zunächst bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 erhalten die in
der Anlage 1 aufgeführten Träger für vier Einrichtungen je 2 x 5.000 € als
doppelten Förderbetrag wegen des dort vorhandenen erhöhten Bedarfs.
Zum 01.08.2014 sind somit insgesamt 105.000
€ als Fördersumme an die Freien Träger weiterzuleiten.
Der verbleibende Betrag von 180.000
€ wird dem öffentlichen Träger für zusätzliche Sprachfördermaßnahmen in städtischen
Kindertageseinrichtungen zugesprochen. Die Auswahl der Einrichtungen bleibt dem
Träger vorbehalten.
-
Die städtischen Einrichtungen, die ab 01.08.2014 in
die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden sollen, sind in der Anlage 2
aufgeführt. Insgesamt werden 26 städtische
Kindertageseinrichtungen vorgeschlagen. Davon sollen 10 Kindertageseinrichtungen wegen des erhöhten Bedarfes jeweils die
doppelte Förderung (2 x 5.000 €) erhalten.
Die Auswahl der Einrichtungen, denen ein doppelter Förderbetrag zugesprochen
wurde, erfolgte nach den Kriterien „Höhe des Anteils von Kindern aus Familien,
in denen nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird“ sowie unter Berücksichtigung
der Größe der jeweiligen Einrichtung. In den ausgewählten Einrichtungen betrug
der Anteil zwischen 29% und 83%. (Vgl. Anlagen 1 und 2)
Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach bis zum Ende des
Kindergartenjahres 2018/2019 jährlich ist zu überprüfen, ob sich ggf. in
anderen als in den 2014 ausgewählten Einrichtungen ein höherer Bedarf für
zusätzliche Sprachförderung entwickelt hat. Im Rahmen dieser Überprüfungen ist
dann auch der Träger AWO zu berücksichtigen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0103
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Nieder 5104.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Mittel zur
zusätzlichen Sprachförderung für insgesamt 57 Maßnahmen in SprachförderKitas,
Einrichtungen von Trägern der Freien Jugendhilfe und städtische Einrichtungen
entsprechend §§ 16b und 21b Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen
durch den Landtag am 04.06.2014.
Förderbetrag in Höhe von insgesamt 285.000 €, der zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Es handelt sich hierbei um bisher nicht etatisierte Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:
510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)
und
510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Weiterleitung der Summe von 105.000€ an die betreffenden Träger.
Verwendung des Betrages von 180.000 gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 zweckgebunden für den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften in städtischen Kindertageseinrichtungen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Analog B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Es handelt sich um eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit.
Nach der Vorgabe des Ministeriums sollen den ausgewählten Trägern die
Fördermittel zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 16b und 21b Kinderbildungsgesetz
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Gesetze, nach Beschluss des Landtages vom 04.06.2014 zur
zusätzlichen Sprachförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in deren
Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, bereits mit Beginn des neuen
Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, zur Verfügung stehen. Zur Umsetzung
sind sofort erweiterte Personalkapazitäten – sozialpädagogisches Fachpersonal –
einzusetzen. (§§ 21b, Abs. 2 Satz 2 und
3 KiBiz) Die Weiterleitung der Fördermittel an die ausgewählten Einrichtungen
setzt einen entsprechenden Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses
voraus.
Wegen des Maßnahmenbeginns zum 01.08.2014 ist ein
Dringlichkeitsbeschluss durch stimmberechtigte Vertreter/innen des Kinder- und
Jugendhilfeausschusses erforderlich.