Betreff
Organisationsform der Sekundarschule in Leverkusen
Vorlage
2014/0217
Aktenzeichen
Sekundarschule-bro
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:          

 

Die Sekundarschule in Leverkusen wird mit ihrer Errichtung in teilintegrativer Organisationsform geführt.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Buchhorn                                                      Adomat                                            

Begründung:

 

Die Sekundarschule bietet die Vorzüge eines integrierten Systems in der Sekundarstufe I und eröffnet ein breites Angebot in der Sekundarstufe II.

Mit einer Sekundarschule, die eng mit einem Gymnasium und einem Berufskolleg kooperiert, wird ein Angebot geschaffen, das ohne Brüche zum Abitur oder in eine berufliche Bildung führen kann.

Die Sekundarschule Leverkusen verfolgt eine teilintegrative Konzeption. Sie vereint die Vorzüge des gemeinsamen Lernens über die Jahrgangsstufe sechs hinaus und der späten Festlegung auf einen bestimmten Bildungsgang mit einer leistungsgerechten Förderung in den Kernfächern.

Hierzu werden in den Fächern Englisch und Mathematik ab Klasse 7 Grund- und Erweiterungskurse eingerichtet, in denen die Schülerinnen und Schüler je nach ihrem Leistungsvermögen unterrichtet werden. Ab Klasse 8 wird in Deutsch und ab Klasse 9 in den Fächern Physik oder Chemie in der gleichen Weise differenziert.

Die Schülerinnen und Schüler haben bis zur Klasse 10 die Möglichkeit, nach Beschluss der Klassenkonferenz zum Halbjahr das Kursniveau ihrem Leistungsstand entsprechend zu wechseln.

Durch diese Differenzierung ist gewährleistet, dass niemand über- oder unterfordert wird und jeder den individuell höchstmöglichen Schulabschluss erhält.

 

 

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0217 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Broscheid, FB 40, 406 4010

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)

 

keine  

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)

 

keine                 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)