Beschlussentwurf:

 

  1. Der Rat nimmt den 3. Sachstandsbericht gemäß Anlage 1 der Vorlage zur aktuellen Situation der Flüchtlinge in Leverkusen zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die unter Punkt 2 in der Begründung aufgezeigten Standorte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Containeranlagen, Notunterkünfte, Errichtung von Wohnbauten sowie die Anmietung von Objekten) zu prüfen und die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

  1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes Nordrhein-Westfalen am Standort „Solinger Straße“ mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen und weiter vorzubereiten.

 

 

gezeichnet:

 

                            In Vertretung       In Vertretung       In Vertretung       In Vertretung

 

 

 

 

Buchhorn          Stein                     Märtens                Adomat                 Deppe

 

 

Begründung:

 

Wie bereits in der Vorlage Nr. 2015/0400 beschrieben, war noch im Dezember 2014 nach Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF) davon auszugehen, dass für Deutschland mit rd. 200.000 Erstantragstellern und 30.000 Folgeantragstellern zu rechnen sei. Dies hätte für Leverkusen eine Zuweisung in Höhe von rd. 400 Personen bedeutet.

 

Seit dem 01.01.2015 sind jedoch bereits mehr als 320 Flüchtlinge nach Leverkusen zugewiesen worden.

 

Daher wurde seitens der Verwaltung bereits im Februar 2015 - mit Blick auf die Zuweisungssituation in den ersten beiden Monaten des Jahres - der Bedarf an Unterbringungskapazitäten angehoben.

 

Schreibt man die bisherige Zuweisungsquote für das Kalenderjahr weiter linear fort, so würde ein Platzbedarf von über 900 Plätzen für 2015 bestehen. Unbenommen bleibt auch die Tatsache, dass für die nachfolgenden Jahre nicht von einer deutlichen Reduzierung der Flüchtlingszahlen ausgegangen werden kann. Auch langfristig sind die Kapazitäten daher im Blick zu behalten und entsprechend anzupassen.

 

Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurden nun auch die Prognosezahlen des BAMF auf 400.000 Erstantragsteller und 50.000 Folgeantragsteller angehoben. Diese neue Prognosezahl deckt sich mit den Annahmen der Verwaltung. Für Leverkusen bedeutet dies bei Zugrundelegung von insgesamt 450.000 Personen, dass nach Berechnungsschlüssel ca. 810 Personen im Jahr 2015 zugewiesen werden.

 

Mit Blick auf die neue offizielle Prognose und die Erfahrungen seit dem 01.01.2015 ist es unvermeidlich, weitere Standorte zur Unterbringung von Flüchtlingen herzurichten. Die bereits beschlossenen Maßnahmen können den gestiegenen Bedarf nicht abdecken.

 

Basierend auf dem Beschluss des Rates vom 09.02.2015 zu dem geänderten neu gefassten Punkt 5 der Vorlage Nr. 2015/0400 wurde zwischenzeitlich die erste Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung Köln sowie die Einbindung der örtlichen Interessenvertretungen zur Schaffung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW für Flüchtlinge vorgenommen. Die o. g. Prognosen unterstreichen die Bedeutung einer entsprechenden zentralen Landeseinrichtung in Leverkusen, dies vor allem mit Blick auf die Anrechenbarkeit auf die Zuweisungsquote sowie die finanziellen Auswirkungen. Die Realisierung einer zentralen Einrichtung des Landes würde eine deutliche Entlastung und verbindlichere Planungsgrundlage für die Folgejahre mit sich bringen.

 

Die Installierung einer Stabsstelle zur Schaffung von Unterbringungskapazitäten wird durch die jüngste Prognoseanpassung noch einmal bekräftigt.

 


 

 

1. Sachstandsbericht

 

Der „3. Sachstandsbericht Flüchtlinge in Leverkusen“ gliedert sich hauptsächlich in zwei Teilbereiche:

 

  • Entwicklung der Flüchtlingszahlen in Leverkusen und statistische Daten, sowie
  • bürgerschaftliches Engagement im Bereich der Betreuung der Flüchtlinge und insbesondere die Nachbarschaftsinitiativen „Willkommen neue Nachbarn“ an den verschiedenen Unterbringungsstandorten.

 

Wie auch schon der 2. Sachstandbericht, baut auch der 3. auf den Ausführungen der vorherigen Berichte auf.

 

Der 3. Sachstandsbericht ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

 

2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Unterbringungsbedarfs in Leverkusen im

     Jahr 2015

 

Errichtung weiterer Gemeinschaftsunterkünfte als Containeranlagen:

 

Die Verwaltung geht derzeit von einem Aufnahmebedarf von über 900 Flüchtlingen im Jahr 2015 aus. Um die erforderlichen Unterbringungskapazitäten – auch zur zwingenden Entlastung der bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte – zu schaffen, sind weitere Maßnahmen zu realisieren. Die Verwaltung schlägt daher vor, die nachfolgenden Grundstücke für die Errichtung weiterer Gemeinschaftsunterkünfte prioritär zu prüfen:

 

Standort

 

Stadtteil

Unterbringungs- plätze

Dohrgasse

(am Sportplatz

Lützenkirchen)

Städt. Grundstück,

Gem. Lützenkirchen, Flur 26, Flurstücke 368 oder 214

Lützenkirchen

ca. 90 Personen

 

Hardenbergstraße/ Nachtigallenweg/ Freiheitstraße

 

Städt. Grundstück, Gem. Bürrig, Flur 10, Flurstücke 1123, 1187, 1201, 1210, 1242, 1243

Küppersteg

ca. 60-90 Personen

Am Weidenbusch/ Neukronenberger Straße

Privates Grundstück,

Gem. Lützenkirchen, Flur 17, Flurstück 54

Quettingen

ca. 90 Personen

Merziger Straße

Städt. Grundstück, Gem. Schlebusch, Flur 49, Flurstück 469

Schlebusch

ca. 90 Personen

Heinrich-Claes-Straße (ehem. Sportplatz)

Städt. Grundstück, Gem. Bürrig, Flur 10, Flurstück 1226

Küppersteg

ca. 90 Personen

 

 

 

Nach weiteren Prüfungen und der Erteilung der notwendigen Baugenehmigungen könnten an den Standorten „Dohrgasse“, „Hardenbergstraße“ und „Am Weidenbusch“ grundsätzlich Containeranlagen angesiedelt werden.

 

Die Standorte „Hardenbergstraße“ und „Am Weidenbusch“ sind planungsrechtlich - im Gegensatz zu den anderen vorgenannten Standorten - unter bestimmten Umständen ebenfalls mit Geschosswohnungen bebaubar. Da für Geschosswohnungsbau auch ein kurzfristiger Bedarf besteht, sollen diese Standorte nur im Bedarfsfall mit Containern bebaut werden.

 

Für die potentiellen Standorte „Merziger Straße“ und „Heinrich-Claes-Straße“ soll zunächst gutachterlich nachgewiesen werden, dass die Standorte trotz der vorhandenen Bodenbelastungen grundsätzlich gefahrlos bebaut werden können.

 

Von den oben genannten Standorten sollen zunächst 3 Standorte - entsprechend dem derzeit prognostizierten Bedarf - mit einer Belegung von insgesamt rund 270 Personen umgesetzt werden.

 

Analog der Vorgehensweise an den bereits beschlossenen Gemeinschaftsunterkünften erfolgt jeweils eine entsprechende Anwohnerinformation zu den beabsichtigten Baumaßnahmen.

 

Schaffung von Notunterkünften (im Bedarfsfall):

 

Sollten bestimmte Maßnahmen nicht zeitgleich mit dem stetig steigenden Flüchtlingsaufkommen zur Verfügung stehen, wird für den kurzfristig entstehenden Mehrbedarf auf die Schaffung von Notunterkünften in bestehenden Gebäuden, Containern o. ä. zurückgegriffen. Diese Notunterkünfte sollen Engpässe bei der Aufnahme von Flüchtlingen in den vorhandenen Wohnheimen überbrücken.

Die Notunterkunft in der Sporthalle Wuppertalstraße mit ca. 100 Plätzen steht nur noch bis Ende Juli zur Verfügung. Die Notunterkünfte in der Turnhalle und der Mensa der ehemaligen Hauptschule Görresstraße mit ca. 76 Plätzen - inklusive der geplanten Bereitstellung von weiteren 80 Plätzen in Klassenzimmern - stehen nur noch bis Ende September zur Verfügung, da hier ein Ausweichquartier für die sanierungsbedürftige Schule „Im Hederichsfeld“ geschaffen wird.

 

Aufgrund von möglichen Verzögerungen bei Umbaumaßnahmen in Bestandsgebäuden und potentiellen Lieferschwierigkeiten von benötigten Wohncontainern kann es grundsätzlich zu weiteren Unterbringungsengpässen kommen.


 

 

Als weitere Maßnahmen werden befristete Notunterkünfte in bestehenden Gebäuden an folgenden geeigneten Standorten geprüft:

 

Standort

 

Stadtteil

Unterbringungsplätze

Düsseldorfer Str. 54

Private Immobilie, Gemarkung Opladen, Flur 4, Flurstück 28

Opladen

ca. 30 Personen

Görresstraße 11

(Klassenräume)

Städt. Grundstück,

Hauptschule Görresstr. 11

Küppersteg

ca. 80 Personen

Geschwister-Scholl-Straße 2 u. 2a

Ehem. ev. Gemeindezentrum,

Gem. Schlebusch, Flur 4, Flurstück 733

Alkenrath

Anzahl wird geprüft

 

Weiterhin werden Notunterkünfte in zusätzlichen Containeranlagen o. ä. an den oben genannten Containerstandorten bzw. den bereits zuvor in der Vorlage Nr. 2015/0400 sowie im Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat Nr. 5 vom 07.05.2015 genannten Standorten geprüft.

 

Errichtung von Wohnbauten sowie Anmietungen:

 

Geplant ist, dass der neu entstehende Wohnungsbau zunächst als Flüchtlingsunterkunft oder als nur teilweise mit Flüchtlingen belegtem Wohnungsbau genutzt wird und nach dem jeweils erforderlichen Zeitraum (ggf. als geförderter Wohnungsbau) dem preiswerten Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.

 

Darüber hinaus sind größere Anmietungen beabsichtigt. Hierbei handelt es sich um meist seit längerem leer stehende Wohn- oder Gewerbeobjekte. Diese können nach Durchführung einer Sanierung als Unterkünfte genutzt werden.

 

Der Eigentümer des Objektes Josefstr. 10 bietet einen weiteren Gebäudeteil für die Unterbringung von Flüchtlingen an. Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Flüchtlingszahlen finden Abstimmungsgespräche mit dem Eigentümer statt.

 

Auch kleinere Anmietungen (Einfamilienwohnhäuser oder Wohnungen) werden intensiv geprüft. Die Verwaltung nimmt laufend Angebote von Firmen, karitativen Einrichtungen und Privatpersonen entgegen.

 

Die aktuell neu dazugekommenen Standorte sind der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten Liste zu entnehmen. Die „in Prüfung“ befindlichen Vorhaben werden derzeit baurechtlich und bautechnisch geprüft bzw. es werden hierzu Verhandlungen über die Mietkonditionen geführt. Die „noch zu prüfenden“ Vorhaben wurden der Stadt angeboten und wurden noch nicht weiter geprüft.

 

 


3. Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes NRW

 

3.1. Historie

 

Auf Grund einer telefonischen Anfrage des Innenministers am 19. Januar 2015 wurde die Thematik „Errichtung einer zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW“ in Leverkusen thematisiert. Basierend hierauf wurden im Rahmen der Vorlage Nr. 2015/0400 die politischen Gremien mit der Thematik befasst.

 

Da bis zur Beschussfassung im Rat am 09. Februar 2015 nicht alle für die Entscheidungsfindung erforderlichen Fragen abschließend mit dem Land geklärt werden konnten, wurde der entsprechende Beschlusspunkt 5 der Vorlage Nr. 2015/0400 zurückgezogen und die Verwaltung beauftragt, zunächst weitere Abstimmungsgespräche mit dem Land NRW vorzunehmen. Im Rahmen der weiteren Abstimmung sollten dann auch die lokalen Interessenvertretungen Flüchtlingsrat, Integrationsrat sowie Wirtschaftsförderung Leverkusen eingebunden werden.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 06.02.2015 mitgeteilt, dass es in Leverkusen die Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) verfolgt. Eine Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Leverkusen für die Aufnahme von Asylbewerbern sei für den Standort Leverkusen nicht geplant. Ein Verbundmodell für die Städte Köln, Bonn und Leverkusen wäre ebenfalls nicht beabsichtigt, da dies u. a. aufgrund der Bestimmungen zur Anrechnung der Flüchtlinge nicht möglich wäre.

 

Bei einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes handelt es sich um eine vom Land betriebene Aufnahmeeinrichtung, welche zuvor in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Landes erfasste Asylbewerber für bis zu 3 Monate aufnimmt.

 

Nach Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt von dort aus die Weiterverteilung der Asylbewerber nach dem Zuweisungsschlüssel auf die Kommunen.

 

Bei einer Realisierung einer ZUE des Landes NRW in der Stadt Leverkusen würden diese geschaffenen Plätze auf die Zuweisungsquote der Stadt Leverkusen angerechnet (vgl. hier Anlage 3). Das Land NRW plant für eine ZUE üblicherweise eine Kapazität von rd. 500 bis 800 Plätzen.

 

3.2 Potentialflächen:

 

Die Verwaltung hat eine Prüfung vorgenommen, welche Flächen im Stadtgebiet grundsätzlich als Standort für die ZUE des Landes geeignet sein könnten. Ausgehend von einer ZUE mit einer Kapazität von mindestens 500 Plätzen und orientiert an der vom Land und der Bezirksregierung vorgegebenen Mindestgröße, wird ein Flächenbedarf von rd. 17.000 m² zu Grunde gelegt. Die Flächengröße sowie eine potentielle baurechtliche Realisierbarkeit sind Grundvoraussetzungen, um in eine Detailprüfung einzusteigen.

 

Aufgrund der verfügbaren Flächenpotentiale und vorliegenden einschränkenden Rahmenbedingungen (Seveso, Natur- und Landschaftsschutz etc.), sind die möglichen Potentialflächen stark begrenzt. Die Entscheidungsfindung ist daher in diesem Aspekt sehr reduziert.

 

Ermittelt wurden die nachfolgenden Standorte (vgl. Anlage 4):

 

Standort

 

Stadtteil

Sandstraße

Städtisches Grundstück (26.206 m2),

Gemarkung Opladen, Flur 1,

Flurstücke 14, 15, 721, 722, 726, 727

Opladen

Solinger Straße

Privates Grundstück (78.764 m2),

Gemarkung Rheindorf, Flur 2,

Flurstücke 265,356, 245, 471

Rheindorf

Ringstraße /

Stöckenstraße

Privates Grundstück (31.130 m2),

Gemarkung Hitdorf, Flur 2,

Flurstücke 139, 140, 141, 826

Hitdorf

Rheindorfer Straße

Städtisches Grundstück (22.157 m2),

Gemarkung Bürrig, Flur 20,

Flurstück 526

Bürrig

 

Am 07.05.2015 fand ein gemeinsamer Termin mit der Bezirksregierung Köln statt, an welchem auch der stellvertretende Regierungspräsident Herr Steitz teilnahm. Den Vertretern der Bezirksregierung wurden diese vier potentiellen Standorte für eine ZUE vorgestellt.

 

Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln und der Verwaltung erfüllen alle vier Standorte grundsätzlich die Voraussetzungen zur Errichtung einer ZUE.

 

Nach Prüfung der einzelnen Standorte nach städtebaulichen und sonstigen Kriterien empfiehlt die Verwaltung den Standort „Solinger Straße“ für die Errichtung einer ZUE.

 

Für diesen Standort sprechen folgende Gründe:

-       die Größe der verfügbaren Liegenschaft,

-       die gute Anbindung an das Straßennetz,

-       die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und die damit verbundene Erreichbarkeit der umliegenden Stadtteile sowie

-       die geringen potentiellen Nutzungskonflikte mit dem Umfeld.

 

Im Bereich beidseits der Solinger Straße sind in der Vergangenheit archäologische Funde aus verschiedenen Zeitepochen gemacht worden.

Das vorgeschlagene Areal nördlich der Solinger Straße ist jedoch nicht als Bodendenkmal eingetragen und damit grundsätzlich bebaubar. Weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die Begleitung der Baumaßnahmen durch einen Archäologen werden in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland festgelegt.

 

Die Entwässerung des Gebietes über einen neuen Kanal ist technisch möglich.

 

Die übrigen Standorte weisen maßgebliche Mängel auf, weshalb sie von der Verwaltung nicht prioritär empfohlen werden:

 

Der Standort „Sandstraße“ ist bereits mit Flüchtlingsunterkünften belegt. Eine Verlagerung dieser 430 Plätze in der aktuellen Situation zugunsten einer ZUE löst weitere Unterbringungsprobleme aus.

 

Der Standort „Ringstraße / Stöckenstraße“ liegt in einer größeren zusammenhängenden Wohnbaulandreserve und birgt potentielle Nutzungskonflikte mit dem Umfeld.

 

Der Standort „Rheindorfer Straße“ birgt ebenfalls potentielle Nutzungskonflikte mit dem Umfeld und besitzt nur eine unbefriedigende verkehrliche Erschließung.

 

Es handelt sich bei der Beschlussfassung um einen Grundsatzbeschluss zur Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes NRW. Dieser dient dazu, die weiteren Detailprüfungen für die Realisierung einer entsprechenden Einrichtung einzuleiten.

 

Im Falle eines positiven Beschlusses des Rates werden seitens der Verwaltung die konkreten Details zur Errichtung einer ZUE am Standort „Solinger Straße“ mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt und die Vorbereitungen zum Bau der ZUE eingeleitet (bauliche Umsetzung, Größe der Einrichtung etc.).

 

Zu den in diesem Zusammenhang weiteren einzuleitenden wichtigen ergänzenden Maßnahmen gehören die Information der Öffentlichkeit sowie die weitere Einbindung der lokalen Interessenvertretungen wie insbesondere der Flüchtlingsrat und der Integrationsrat. Hier sind auch die ergänzenden Maßnahmen bezüglich der Umsetzung einer entsprechenden Einrichtung zu erarbeiten (Integration in den Stadtteil, Schaffung ggfls. erforderlicher Infrastruktur etc.).

 

3.3 Finanzielle Auswirkungen einer Zentralen Unterbringungseinrichtung:

 

Hierzu liegt eine Stellungnahme des Landes NRW vor (Anlage 3). Demnach erfolgt ab der Inbetriebnahme einer ZUE eine Anrechnung der geschaffenen Platzzahlen.

 

3.4 Kinder-, Jugend- und schulische Aspekte:

 

Kinder, die jünger als sechs Jahre alt sind, besuchen während ihres Aufenthaltes in einer ZUE nicht die Kindertageseinrichtungen in der Kommune. Das Land organisiert eine Kinderbetreuung in der Unterkunft. Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis achtzehn Jahren, die in einer ZUE des Landes untergebracht sind, besuchen nicht die Schulen der Kommune am Standort. Nach § 34 Abs. 6 Schulgesetz NRW setzt die Schulpflicht erst nach Zuweisung in eine Gemeinde ein.

 

Unbegleitete Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe.

 

Die Stadt wird sich beim Land dafür einsetzen, dass in der ZUE das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention - KRK) und einen regelmäßigen Austausch darüber mit den Verantwortlichen führen. Daneben gilt der Schutzauftrag des öffentlichen Jugendhilfeträgers bei Kindeswohlgefährdung auch in Landeseinrichtungen.

 

 

 

4. Fiskalische Situation im Gesamtkontext „Flüchtlinge“

 

4.1. Konsumtive Haushaltsbelastung

 

Da das Neue Kommunale Finanzmanagement ein Produkt „Flüchtlinge“, das alle relevanten Aufwands- und Ertragspositionen der verschiedenen Fachbudgets zusammenfasst, nicht vorsieht, wurde zwischenzeitlich eine intensive Analyse der Aufwands- und Ertragsstruktur eingeleitet, um dieses Darstellungsdefizit zu beheben. Die insoweit zum jetzigen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse machen deutlich, dass die mit dem Haushalt 2015 veranschlagten Aufwendungen überschritten werden. Insbesondere liegen die Kosten pro Flüchtling in der Gesamtbetrachtung noch höher als bisher angenommen. Ausgehend von voraussichtlich 1.500 unterzubringenden Flüchtlingen ergäben sich Kosten von rd. 9.100 € pro Person / Jahr.

 

Der Anlage 5 ist zu entnehmen, wie sich die Aufwendungen (13,6 Mio. €) und Erträge (2,3 Mio. €) zusammensetzen.

 

Da die genannten Zahlen einem ständigen Entwicklungsprozess unterliegen, kann eine abschließende Aussage zur Belastung des Haushaltes 2015 zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

 

4.2. Investive Haushaltsbelastung

 

Bei der Errichtung weiterer Gemeinschaftsunterkünfte als Containeranlagen gilt bei den unter Punkt 2 der Vorlage aufgeführten Grundstücken, dass die beabsichtigte Umsetzung vom Ergebnis der Verhandlungen mit den Eigentümern abhängt.

 

Der Kauf des Grundstücks für eine ZUE  ist ein investiver Geschäftsvorfall. Im investiven Haushalt stehen unter Finanzstelle 20000165012001, Finanzposition 782200 = 2 Mio. € für Grunderwerb zur Verfügung. Ob und in welcher Höhe dieser Betrag benötigt wird, wird u. a. vom Ergebnis der begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Eigentümer abhängen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Renate Helff / Stabsstelle Unterbringung Flüchtlinge / 34 00

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen in Leverkusen

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Hinsichtlich der aktuell ermittelten Aufwendungen (13,6 Mio. €) und Erträge (2,3 Mio. €) 2015 wird auf Anlage 5 verwiesen.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen der unter Anlage 5 aufgeführten Haushaltsansätze stehen in enger sachlicher Abhängigkeit zu den in der Begründung aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren zeitlicher Umsetzung im jeweiligen Haushaltsjahr.

Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Beschlussentwurfs zu 3.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Die Folgeauswirkungen hinsichtlich einer möglichen Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW können nicht abschließend beziffert werden, da diese insbesondere vom Verhandlungsverlauf mit dem Land abhängen. Einer Entlastung aufgrund einer erheblichen Reduzierung ansonsten zu tätigender Aufwendungen für die Alimentation, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von ca. 9.100 € pro Person p. a. (d. h. beispielsweise bei 500 Plätzen rd. 4,55 Mio. € / Jahr) stehen möglicherweise gegenzurechnende Vorfinanzierungskosten der Stadt gegenüber, wobei diese als rentierliche Maßnahmen zu bewerten wären und letztlich auch im Saldo zu einer erheblichen Entlastung des Haushalts führen würden.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

ja

 

 

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form von Informationsveranstaltungen statt, in welchen u. a. die allgemeine Flüchtlingsproblematik, die rechtlichen Rahmenbedingungen und der jeweilige geplante Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen erläutert wird. Hier ist es möglich, Anregungen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten sowie sich für integrative Maßnahmen anzubieten.

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 

ja

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Mit Blick auf die nunmehr prognostizierten, steigenden Flüchtlingszahlen für Leverkusen sowie die damit einhergehenden Anforderungen für die Verwaltung ist eine Behandlung der Vorlage noch im Juni 2015 erforderlich.