- Bürgeranträge vom 25.01., 02.02., 04.02. und 09.02.16
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt die Bürgeranträge auf Rücknahme der Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 650 Prozentpunkte ab 01.01.2016 ab.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit Schreiben vom 25.01.2016 (s. Anlage 1), 02.02.2016 (s. Anlage 2), 04.02.2016 (s. Anlage 3) und 09.02.2016 (s. Anlage 4) regen die Petenten an, die Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 650 Prozentpunkte ab 01.01.2016 zurückzunehmen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten der Originalanträge nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 5 beigefügt.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 11.01.2016 entschieden, die Grundsteuerhebesätze B ab 2016 von 592 Hebesatzpunkten (HS) auf nunmehr 650 HS anzuheben. In der Begründung der vom Rat der Stadt Leverkusen am 11.01.2016 beschlossenen Vorlage Nr. 2015/0835 wurde Folgendes dargelegt:
„Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes für das Jahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.
Hebesatz alt Hebesatz neu
Grundsteuer A 295 % 325 %
Grundsteuer B 592 % 650 %
Zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben, ab dem Jahr 2018 mindestens ausgeglichene Ergebnisse – unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes – zu erreichen, ist eine Erhöhung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern unvermeidlich. In der Verfügung der Bezirksregierung vom 01.07.2015 zum fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2015 wird angeregt, eine Anhebung der Steuerhebesätze schrittweise zu vollziehen.
Dem folgt die Stadt Leverkusen durch eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 295 % auf künftig 325 % und bei der Grundsteuer B von derzeit 592 % auf künftig 650 %.
Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Ausgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.
Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, können alle Einwohner - ob Eigentümer oder Mieter - zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen werden.“
Steuererhöhungen sind grundsätzlich die letzte Möglichkeit,
Erträge und Aufwendungen so in Einklang zu bringen, dass Defizite möglichst
vermieden werden. Selbst unter Einbeziehung der kritisierten Steuererhöhung ist
dies für 2016 nicht gelungen; das geplante Defizit 2016 beträgt weiterhin rund
21,4 Mio. €.
Übergeordnete Zielsetzung bleibt, dass durch sukzessive Reduzierungen der
Defizite, die zwingend einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nach dem
sogenannten Stärkungspaktgesetz erfüllt werden. Dieses Gesetz verpflichtet die
Stadt, ab den Jahren 2018 ff. mindestens ausgeglichene Jahresergebnisse
darzustellen. Die Stadt Leverkusen fährt dabei auf der Aufwandsseite seit
Jahren einen konsequenten Konsolidierungskurs. Es gibt grundsätzlich keinen
Vorschlag, der nicht schon einmal in Bezug auf Realisierung vertieft untersucht
wurde; dazu zählt auch der von den Petenten erwähnte Kommunalkompass des Bundes
der Steuerzahler.
Der Vorschlag bzw. die Entscheidung zur Erhöhung der Grundsteuer erfolgte nach sorgfältiger Abwägung aller haushaltsrelevanten Daten.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |