- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
-Beschlussentwurf:
1. Für den
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ wird
das Teil-Aufhebungsverfahren eingeleitet. Der Aufhebungsbereich des
Bebauungsplanes wird grob begrenzt durch
- im Norden
durch eine gedachte Linie zwischen der nordöstlichen Ecke des Flurstückes 225
und der östlichen Grenze des Flurstückes 817 sowie der realisierten südlichen
Grenze der ehemals beplanten Friedhofserschließung im Bereich der Flurstücke
1163 und 1190;
- im Osten durch die östliche und südliche Grenze des Flurstückes 1190 sowie die östliche Grenze der Flurstücke 1152, 42 und 41;
- im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 41, 40, 39 und 124;
- im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 140 und 335, die südliche bzw. östliche Grenze der Flurstücke 118 und 119 und eine gedachte Linie zwischen den nordöstlichen Ecken der Flurstücke 119 und 225.
Die genaue Abgrenzung ist im Plan (s. Anlage 1) dargestellt.
2. Dem Vorentwurf zur Teil-Aufhebung des Bebauungsplans wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
3. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu
beteiligen. Die Beteiligung ist in Form eines öffentlichen Aushangs der
Planunterlagen inklusive der Begründung für die Dauer von zwei Wochen
durchzuführen.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 sowie des § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
Mues Stein
Begründung:
Bestandteile dieser Vorlage sind folgende Anlagen:
Anlage 1 Übersicht Aufhebungsbereich
Anlage 2 rechtsverbindlicher Bebauungsplan 33/77/II „Friedhof Quettingen“
Anlage 3 Begründung zum Aufstellungsbeschluss
Kurzfassung
Seit dem 08.03.1984 ist der Bebauungsplan Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ rechtsverbindlich. Er hatte das Ziel den bestehenden Friedhof der katholischen Pfarrgemeinde St. Maria Rosenkranzkönigin in die Obhut der Stadt Leverkusen zu übernehmen und wesentlich zu erweitern.
Die beschriebene Zielsetzung, die auf die Friedhofsplanung für die Gesamtstadt Leverkusens aus dem Jahre 1976 und auch bereits auf Planungsabsichten der Stadt Opladen zurückging, ist nicht mehr Gegenstand der aktuellen Überlegungen.
Wesentliche Annahmen wie zum Beispiel das Verhältnis zwischen Erdgräbern und Urnengräbern mit ihren unterschiedlichen Flächenbedarfen haben sich geändert.
Der Friedhof soll zudem bei der katholische Pfarrgemeinde St. Maria Rosenkranzkönigin verbleiben.
Nach den aktuellen Überlegungen des Fachbereiches Stadtgrün genügt eine sehr viel kleinere Fläche für den bestehenden Friedhof mit Erweiterungsoption, um dem Ziel zu entsprechen, stadtteilbezogene Friedhöfe zu erhalten und bedarfsgerecht zu erweitern.
Vor diesem Hintergrund ist der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr erforderlich und kann aufgehoben werden.
Gemäß § 1 (8) BauGB gelten bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes die gleichen Vorschriften wie bei dessen Aufstellung.
Mit den vorliegenden Unterlagen soll der Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingeholt werden.