- Aufstellungsbeschluss zur Änderung
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung 114/74 - 4. Änderung – Wiesdorf - westlich Heinrich-von-Stephan-Straße/südlich Busbahnhof.
3. Das Plangebiet liegt unmittelbar südöstlich des „Rialto Boulevards“ in der Gemarkung Wiesdorf, Flur 19, Flurstücke 223 (teilweise), 366 (teilweise), 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376 und 381.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist in diesem Beschlussvorschlag zugrunde liegenden Plan dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Die
Planfeststellung für den Rhein-Ruhr-Express (RRX) und dessen neue
Streckenführung für den Teilabschnitt Leverkusen-Bahnhof und dessen umgebende
Planungen soll planungsrechtlich nachvollzogen werden. Die Prüfung hat ergeben,
dass für einen Teilabschnitt (Heinrich-von-Stephan-Straße 6 und 6a (Bereich Wohnungsgesellschaft
Leverkusen GmbH (WGL), Arbeitsgemeinschaft Leverkusen (Jobcenter – AGL),
Musikhaus Wendler) in Bezug auf den ruhenden Verkehr Optimierungsbedarf
besteht.
Planungsanlass
Die
Planfeststellung zum Rhein-Ruhr-Express (RRX) sieht eine Erweiterung der
Gleisanlagen im Bereich Wiesdorf vor. Diese Erweiterung der Gleisanlagen zieht
eine Verlegung der Heinrich-von-Stephan-Straße nach sich sowie die
Beanspruchung der heutigen Vorplatzflächen der Anlieger bzw. dort befindlichen
Kfz-Stellplätzen. Durch die Bebauungsplanänderung soll an der Engstelle dieses
Bereiches ein Ausgleich für die entfallenen Stellplätze auf der Rückseite der
Bestandsgebäude Heinrich-von-Stephan-Str. 6 und 6a erfolgen.
Die Planung soll
die geänderten Verkehrsführungen gemäß dem Baubeschluss „Umbau Busbahnhof
Leverkusen-Mitte“ (Vorlage Nr. 2016/1058) frühzeitig aufnehmen und die daraus
resultierenden baulichen und räumlichen Planungen berücksichtigen.
Ziele und Zweck
der Planung
Inhaltlich soll die
Neukonzeption der Heinrich-von-Stephan-Straße und ihres Umfeldes in einem
Teilabschnitt vorbereitet werden. Hierdurch werden folgende planerischen Ziele
durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114/74 verfolgt, die sich aus dem
Rahmenkonzept Bahnhof Leverkusen-Mitte (siehe Vorlage Nr. 2016/1092) und Umbau
Busbahnhof Leverkusen-Mitte (siehe Vorlage Nr. 2016/1058) ergeben:
·
Verlagerung
des Radweges,
·
Neuordnung
der öffentlichen Erschließung im Bereich Heinrich-von-Stephan-Str. 6 und
Neuregelung der heutigen öffentlichen Wegeverbindungen,
·
Verschiebung
der Heinrich-von-Stephan-Straße in die heutigen privaten Grundstücke und
Überplanung von etwa 6 - 8 Stellplätzen,
·
Ausweitung
einer MK-Nutzung hinter den Gebäuden und Verlagerung von Kfz-Stellplätzen als
Ersatz,
·
Modifizierung
des Bebauungsrahmens im Zusammenhang mit der geänderten Verkehrsführung,
·
Steuerung
von Vergnügungsstätten.
Verfahrensart
und weiteres Vorgehen
Zunächst ist
vorgesehen, das Bebauungsplanverfahren gem. § 13a Abs. 2 BauGB (Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren) fortzuschreiben. Die Behörden und Träger
öffentlicher Belange, die betroffenen Grundstückseigentümer (Anlieger) und
städtischen Dienststellen werden um eine frühzeitige Stellungnahme gebeten.
Auf der Grundlage
eines Bebauungsplanentwurfes wird der nächste Verfahrensschritt die öffentliche
Auslegung sein.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Müller / 61 Stadtplanung / 6133
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine öffentliche Auslegung
durchzuführen; wesentliche Kosten entstehen nicht.
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die
Planung erforderlich, um das Planungsrecht für zukünftige Investitionen zu
schaffen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
Personalkosten sind
zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von
anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
Es ist derzeit mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Eine
weitergehende Bürgerinformation erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u. a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
nein |
nein |
nein |